
Wenn Nutzerinnen oder Nutzer illegal Videos auf Youtube veröffentlichen, die gegen das Urheberrecht verstoßen, haftet die Plattform laut dem Europäischen Gerichtshof nicht. Plattformen würden nur die Infrastruktur bereitstellen und die Inhalte nicht selbst verbreiten, begründete der Gerichtshof die Entscheidung.
Dieses Urteil bezieht sich auf die aktuelle Rechtslage. Die Urheberrechtsreform wurde nicht berücksichtigt.
Plattformen sind nicht verantwortlich
Hintergrund sind zwei Klagen vor deutschen Gerichten. 2008 hatte der Musikproduzent Frank Peterson gegen Youtube beziehungsweise Google geklagt, weil ohne seine Zustimmung Musik auf Youtube veröffentlicht wurde. In einem zweiten Fall hatte der Verlag Elsevier gegen Cyando wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht geklagt.
Der Bundesgerichtshof hatte den Europäischen Gerichtshof um eine Einschätzung gebeten. Dieser stellte fest, dass „Betreiber von Onlineplattformen nicht selbst urheberrechtlich geschützte Inhalte, die illegal von Usern gepostet wurden, verbreiten.“ Die Plattformen würden lediglich den Zugang zu den Inhalten bereitstellen. Deshalb könnten die Betreiber nicht haftbar gemacht werden. Die Ausnahme von der Haftung hat nach Ansicht des Europäischen Gerichtshof allerdings Grenzen: Wenn die Plattform urheberrechtlich geschützte und illegal hochgeladene Inhalte aktiv verbreitet, könne sie dafür zur Verantwortung gezogen werden.
In diesen Fällen haften Plattformen
Sollte ein Plattformbetreiber vorsätzlich und wissentlich die illegal veröffentlichten Inhalte verbreiten, kann er haftbar gemacht werden. Die reine Bereitstellung der Plattform reiche dafür nicht.
Wenn eine Plattform von einem Urheberrechtsverstoß erfährt und den entsprechenden Verstoß bewusst nicht löscht oder blockiert, könnte sie haftbar gemacht werden. Gleiches gilt, wenn eine Plattform Tools anbietet, die speziell dafür gedacht sind, urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verbreiten, oder Nutzer durch sein Finanzierungsmodell dazu anregt.
Ein Plattformbetreiber kann auch haftbar gemacht werden, wenn er „es unterlässt, die angemessenen technischen Maßnahmen zu ergreifen, die von einem vernünftigerweise sorgfältigen Betreiber in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubhaft und wirksam entgegenzuwirken.“
Urheberrechtsreform könnte die Lage ändern
Laut der Urheberrechtsreform, die in Deutschland im August in Kraft tritt, können Plattformbetreiber verpflichtet werden, urheberrechtlich geschützte Inhalte schon beim Upload zu verhindern.
Der zugrundeliegende Artikel 17 ist allerdings weiterhin umstritten. Der Europäische Gerichtshof prüft aktuell, ob die Regeln mit Informations- und Freiheitsrechten vereinbar sind.