Urteil: Keine pauschale Halterhaftung bei E-Scootern
Elektrische Tretroller benötigen eine Kfz-Versicherung, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Aber: Lässt sich etwa nach einem Unfall mit Sachschaden der Verursacher nicht ermitteln, kann anders als bei einem Auto nicht der Halter verschuldensunabhängig in Haftung genommen werden.
Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 29 C 2811/20 (44)).
Auto beschädigt, Verursacher nicht zu ermitteln
Im konkreten Fall ging es um einen Autobesitzer, dessen geparktes Fahrzeug durch einen E-Scooter beschädigt wurde. Da allerdings der dafür verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wollte der Autobesitzer nun den Schaden von der Versicherung des Roller-Eigentümers ersetzt bekommen. Der müsse im Zweifelsfall wie ein Kraftfahrzeughalter etwa beim Auto im Zweifel haften.
Denn trotz der Begrenzung der Geschwindigkeit handelte es sich bei so einem Scooter schließlich um ein Fahrzeug, das besonders verkehrsgefährdend sei, argumentierte der Geschädigte.
Das Gericht bezieht eine klare Position
Mit der Sache zog der Autobesitzer vor Gericht, hatte dort aber keinen Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen. Bei E-Scootern gebe es keine vergleichbare Halterhaftung. Es handelt sich demnach bei einem E-Tretroller zwar um ein Kraftfahrzeug, das aber nicht schneller als mit Tempo 20 fahren kann. Für solche Elektrokleinstfahrzeuge hat der Gesetzgeber demnach keine Halterhaftung vorgesehen.
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