Urlaub muss verdient werden – so lässt sich das Urteil (Aktenzeichen: 6 Sa 824/20) des Landesgerichts (LAG) Düsseldorf zusammenfassen. Eine Beschäftigte in der Systemgastronomie klagte um ihren Urlaubsanspruch für das vergangene Jahr. Laut ihrem Arbeitsvertrag standen der Teilzeitbeschäftigten 14 Urlaubstage zu. Sie ist allerdings von April an wiederholt aufgrund der Corona-Pandemie in Kurzarbeit gewesen. Vom Juni bis Oktober 2020 sogar durchgehend. Der Arbeitgeber kürzte ihren Urlaubsanspruch daraufhin anteilig. Das Argument der Frau: Die Kurzarbeit sei nicht auf ihren Wunsch erfolgt und stelle keine Freizeit dar. Dem folgten die Richter jedoch nicht.
LAG-Urteil sagt: Kurzarbeit mindert den Urlaub
Kurzarbeit mindere nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch den Urlaubsanspruch, bestätigte das LAG die Anspruchskürzung durch den Arbeitgebenden. Die Entscheidung begründete das Gericht mit der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Das war insofern nötig, da es konkret im Fall der Kurzarbeit im deutschen Recht keine günstigere Regelung gäbe „Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen“, teilte das Gericht mit. Der Europäische Gerichtshof hatte in einem Vorlageverfahren bereits geklärt, dass er eine mögliche Reduktion des Anspruchs auf Null für europarechtskonform hält. Auch eine anteilige Kürzung haben die Luxemburger anerkannt.
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Eine Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt ist der Klägerin möglich. Aufgrund der europäischen Rechtslage und der fehlenden Rechtsprechung im deutschen Recht ist ein Erfolg jedoch unwahrscheinlich. Das arbeitsmarktpolitische Instrument der Kurzarbeit rettete Millionen von Beschäftigten in der Coronakrise vorerst den Arbeitsplatz. Es gab Arbeitgebenden die notwendige Planungssicherheit und verhinderte Entlassungen von Mitarbeitenden. Dennoch blieben Fragen schon zu Beginn ungeklärt, so auch, welche Auswirkungen die Vereinbarung auf Urlaubsansprüche der Arbeitnehmenden hat. Diese Frage scheint vorerst beantwortet.