Wer über Prime Video ohne Unterbrechungen Filme und Serien schauen will, zahlt seit Februar 2024 einen Aufpreis für werbefreies Streaming. Bestandskund:innen, die sich nicht aktiv für die neu eingeführte werbefreie Abovariante gegen Aufpreis entscheiden, müssen wohl oder übel mit Werbeeinblendungen leben.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen hat Amazon damit rechtswidrig eine versteckte Preiserhöhung durchgeführt – und in laufenden Verträgen eine wesentliche Änderung ohne Einwilligung der Kund:innen vorgenommen. Die Verbraucherzentrale will dagegen gerichtlich vorgehen. Das Besondere: Betroffene können sich der eingereichten Klage anschließen.
Verbraucher versus Amazon: So funktioniert die Verbundklage
Zuvor hatte die Verbraucherzentrale Amazon wegen der Art, wie die Werbevariante eingeführt wurde, abgemahnt. Auf die Unterlassungsklage, die der Verband im weiteren Verlauf eingereicht hatte, hatte das Unternehmen nicht reagiert.
Mitte Mai hatte die Verbraucherzentrale eine Verbandsklage gegen den Streaminganbieter gestartet. Die bietet betroffenen Privatpersonen und kleinen Unternehmen die Möglichkeit, im Kollektiv vor Gericht zu ziehen.
Betroffene können sich über ein Anmeldeformular auf der Seite des Bundesjustizministeriums im sogenannten Verbandsklageregister eintragen. Wer sich beim Ausfüllen unsicher ist, findet beim Ministerium zusätzlich eine detaillierte Anleitung.
Der zeitliche Spielraum, in dem man sich der Klage anschließen kann, ist dabei relativ groß: Die Anmeldung ist bis zu drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung offen. Für viele Kund:innen ist das Verfahren offenbar interessant. Den Verbraucherschützer:innen zufolge haben sich bis Anfang Juni 2024 schon mehr als 18.000 Verbraucher:innen ins Klageregister eingetragen.
Verbandsklage: Was spricht dafür, was dagegen?
Aber was ist eigentlich die Forderung der Verbraucherzentrale? Unter anderem sollen Betroffene ihr Geld zurückbekommen. In der Klage ist das so formuliert: „Der Kläger verlangt daher als Schadensersatz die Rückzahlung der von der Beklagten aufgrund der Preiserhöhung vereinnahmten Entgelte an die Verbraucher, die das um 2,99 Euro monatlich teurere Angebot angenommen haben. Für die Verbraucher, die das teurere Angebot nicht angenommen haben, begehrt der Kläger einen Schadensersatz in Höhe von mindestens des halben für die Nutzung des Streamingdienstes seit dem 05.02.2024 gezahlten Entgelts“.
In einem FAQ geht die Verbraucherzentrale Sachsen davon aus, dass Kund:innen, die das kostenpflichtige Angebot nicht in Anspruch genommen haben, ebenfalls „eine Entschädigung im Wert des Zusatzabos für werbefreies Streaming“ zusteht.
Eine mögliche Rückzahlung beläuft sich damit auf 35,88 Euro jährlich. „Jährlich ist dabei kein unwesentlicher Faktor, wie Verbraucherschützer:innen mitteilen: „Da das Verfahren voraussichtlich mehrere Jahre läuft, kann die Entschädigung entsprechend weiter anwachsen.“