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Abmahnungen wegen DSGVO: Die ersten Fälle sind da

Die im Vorfeld befürchtete Abmahnwelle nach dem Start der DSGVO scheint tatsächlich loszurollen. Die ersten Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen Datenschutzrecht sind eingetrudelt.

1 Min. Lesezeit
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Die ersten DSGVO-Abmahnungen sind da. (Foto: Shutterstock)

Nicht einmal eine Woche hat es gedauert, bis die ersten Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei Betroffenen eingetroffen sind. Bisher handelt es sich jeweils um Unternehmen, die Mitbewerber wegen angeblich fehlerhafter DSGVO-Umsetzung kostenpflichtig abzumahnen versuchen, wie heise.de berichtet.

DSGVO ist in Kraft und erste Abmahnungen trudeln ein

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Schon am vergangenen Freitag, also nur wenige Stunden nach dem Inkrafttreten der DSGVO seien die ersten drei Abmahnungen bei Rechtsanwalt Matthias Hechler eingetroffen, wie dieser auf seiner Website berichtet. So sei etwa die Verwendung von Google Analytics ohne Opt-in-Möglichkeit beanstandet worden. Zudem wurden eine neue Datenschutzerklärung sowie das Verwenden von Cookies gerügt. Bei allen drei Abmahnungen habe die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nur zwei Tage betragen, so Hechler.

Über einen weiteren Abmahnfall berichtet die Anwaltskanzlei Weiß & Partner. Demnach habe Rechtsanwalt Orhan Aykac in einem am 25. Mai verschickten Abmahnschreiben einen Mitbewerber der Firma Erich-Andreas-Speck-Dienstleistungen abgemahnt. Grund sei, dass dieser Mitbewerber auf seiner Internetseite keine Datenschutzhinweise bereithalte, wie es heißt.

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Abgesehen davon, dass dies auch schon vor der DSGVO rechtswidrig gewesen wäre, ist auch die angeblich klagende Firma nicht im Internet zu finden. Lediglich auf dem Karrierenetzwerk Linkedin findet sich ein Hinweis auf einen Erich Andreas Speck mit einer Firma namens EAS Dienstleistungen. Ebenfalls seltsam erscheint der hohe Gegenstandswert von 7.500 Euro, durch den Abmahngebühren von mehr als 700 Euro entstünden.

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DSGVO: Abmahnung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen wohl nicht zulässig

Insgesamt ist bisher allerdings sowieso unklar, ob Unternehmen ihre Konkurrenten wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht aus wettbewerbsrechtlichen Gründen abmahnen oder verklagen dürfen, wie heise.de schreibt. Eine einheitliche Rechtsprechung gab es dazu in Deutschland bisher nicht. Für Rechtsanwalt Hechler ist die Sache klar: „Verstöße gegen die DSGVO berechtigen Mitbewerber weder zur Abmahnung oder Klageerhebung.“ Unterlassungsansprüche der Wettbewerber seien in der DSGVO als mögliche Rechtsfolgen nicht vorgesehen.

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2 Kommentare
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Oliver-K

Sehr interessant – genau nach solch einem Artikel habe ich gesucht. Die DSGVO wurde aber, alles in einem, deutlich heißer gekocht, als sie letztlich ist. Mitbewerber abmahnen ist wahrscheinlich kein langfristiger Trend, da es auch sehr teuer für die Firmen an sich ist und wie bereits beschrieben worden, ist es gar nicht zulässig. Deswegen finde ich es schon fast umso witziger, dass sich Konkurrenten nun untereinander abmahnen.

Beste Grüße
Oliver von Firmenpartnerschaft.com

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riegeo

Wenn die Unternehmen die Zeit und Energie in Ihre Geschäftstätigkeit stecken würden, würden sie wohl letztendlich mehr Gewinn erzielen, wie mit dem Abmahnen der Mitbewerber. Ich bin mal gespannt wie es weitergeht. Eigentlich sollte jedes Gericht eine solche Klage abweisen

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