Abmahnungen wegen falscher Werbeangaben: Darauf müssen Marken auf Social Media jetzt unbedingt achten

Bei der Zusammenarbeit mit Creatorn müssen Unternehmen auf die richtige Kennzeichnung der Werbeinhalte achten. (Foto: PeopleImages.com - Yuri A / Shutterstock)
Den gehypten Chartsong verwenden, um die Performance des Reels zu verbessern? Diese beliebte Taktik kann Unternehmen Klagen einbringen und viel Geld kosten. Es ist einer der Fehler, der bei Social-Media-Content immer wieder gemacht wird.
Bei der Baby-got-Business-Konferenz 2024 hat Rechtsanwalt Martin Gerecke, spezialisiert auf Neue Medien, genau solche Fehler vorgestellt und rechtliche Einordnungen gegeben. Außerdem hat er verraten, worauf Unternehmen bei Werbekennzeichnungen achten müssen und wie sich weitere juristische Probleme verhindern lassen.
Künstliche Intelligenz: Darf ich Fotos von Midjourney nutzen?
Generell ja, dabei müssen Unternehmen auf Kennzeichnungen achten. Gerecke rät eher auf deutsche Anbieter zu setzen. Sie würden nach deutschem Recht handeln müssen. Laut dem müssen die KI-Modelle so trainiert worden sein, dass sie keine anderen Rechte verletzen.
Beim Thema Urheberrecht verweist Gerecke darauf, dass gepromptete Marketinginhalte nicht urheberrechtlich geschützt sind. Andere Personen können diese Inhalte auch nutzen, auch, wenn der Prompt zum exakt gleichen Ergebnis führt. Das ist jedoch sehr unwahrscheinlich. Anders ist es, wenn eine Agentur beauftragt wird. „Wenn sie diesen Inhalt quasi erdenkt, ist es ein urheberrechtlich geschütztes Werk“, so Gerecke. Das dürfen andere nicht einfach übernehmen. Grundsätzlich können nur Werke von Menschen urheberrechtlich geschützt werden.
Künstlersozialkasse: Fünf Prozent müssen auch für Influencer:innen gezahlt werden
Wer mit Kreativen, zu denen auch Influencer:innen zählen, zusammenarbeitet, muss bei jeder Leistung fünf Prozent des Lohns an die Künstlersozialkasse (KSK) abgeben. Die KSK wende sich laut Gerecke aktuell an Unternehmen, um diese Abgaben und Bußgelder für nicht geleistete Zahlungen einzufordern. Diese Zahlungen müssen Unternehmen auch leisten, wenn die Beauftragten nicht in der KSK sind.
Das gilt auch bei Barter-Deals. Bei ihnen ist der Vermögenswert als Basis ausschlaggebend für die Berechnung der fünf Prozent. Auch wenn der Influencer im Ausland sitzt, muss die Abgabe gezahlt werden. Nur wenn alle Aufträge zusammen die Geringfügigkeitsschwelle von 450 Euro im Jahr nicht überschreiten, muss die KSK-Abgabe nicht geleistet werden.
Musiklizenzen: Klagen wegen Social-Media-Sounds vermeiden
Die kommerzielle Nutzung von Chartsongs ist weder bei Tiktok noch bei Instagram erlaubt. Grund dafür ist die komplexe Rechtslage. An jedem Stück haben mehrere Personen Rechte, die beachtet werden müssen. Auch das Mitfilmen von Konzertauftritten und das anschließende Verwenden auf dem Social-Media-Unternehmensaccount ist nicht erlaubt.
Diese Regelung gilt für jeden, der geschäftlich auf Social-Media-Plattformen vertreten ist. „Geschäftlich ist jeder unterwegs, der eine eigene Followerschaft hat und daraus versucht, Geld zu machen“, so Gerecke. Somit dürfen Influencer:innen selbst diese Sounds in der Regel auch nicht verwenden. Anders sieht es bei der Sound Collection von Meta sowie die Commercial Library von Tiktok aus. Sie sind legal nutzbar. Alternativ können Unternehmen einzelne Lizenzen bei Labels einholen. Gerecke empfiehlt, generell nur private Postings mit Chartsongs zu markieren und in allen anderen Fällen auf sie zu verzichten.
Kennzeichnung von Werbung auf Social-Media-Plattformen
Im Allgemeinen müssen Unternehmen ihre Postings auf Unternehmensprofilen nicht mit einem Werbehinweis kennzeichnen. Wer jedoch mit Influencern zusammenarbeitet, muss einiges beachten. Die Influencer müssen, sobald sie bezahlt werden oder eine andere Gegenleistung für den Content bekommen, etwa eine Eventeinladung, den dazugehörigen Content kennzeichnen. Das ist auch für Unternehmen wichtig, da sie laut Gerecke haften. „Deshalb müssten Unternehmen umfangreiche Verträge mit Influencern machen, in denen sie zur Kennzeichnung verpflichtet werden und das Unternehmen freistellen, falls etwas mit der Kennzeichnung missglückt“, empfiehlt Gerecke.
Braucht Kreativität heute Künstliche Intelligenz? Darum geht es in dieser t3n-Interview-Folge mit Robert Andersen, Managing Creative Director bei Jung von Matt Creators:
Ein #ad am Ende des Posts reicht generell nicht. Die Kennzeichnung muss deutlich am Anfang der Bildunterschrift erfolgen. Unternehmen müssen das bei Postings über ihren Kanal beachten, in denen Influencer als Co-Creator genannt werden: Diese erscheinen dadurch auch direkt auf dem Profil des Influencers. Der ist auch in einem solchen Fall verpflichtet, in der Bild- beziehungsweise Videounterschrift direkt am Anfang „Werbung“, „bezahlte Werbepartnerschaft“ oder eine vergleichbare Markierung zu setzen. Zudem muss die Kennzeichnung erkennbar sein, sie darf etwa bei Storys nicht klein in einer Ecke versteckt werden.
Corporate Influencer müssen Posts ebenfalls kennzeichnen
Bei Posts mit Co-Creatorn müssen Unternehmen die Kennzeichnung beachten. Teilt das Unternehmen über den Brand-Account den Content und fügt Influencer als Co-Creator hinzu, erscheint der Post in der Folge auch auf ihrem Profil. Unternehmen müssen in dem Fall den Beitrag mit „Werbung“ markieren. Gerade jetzt sollten Firmen darauf achten, da wieder eine Abmahnwelle durch die Sozialen Netzwerke rollt.
Corporate Influencer müssen übrigens ebenfalls ihre Postings mit „Werbung“ kennzeichnen, sofern sie einen Mixed-Account führen. Ein solches Profil hat neben den unternehmensbezogenen Inhalten auch private Einblicke oder berufliche Inhalte, die nichts mit der Firma zu tun haben. „Ich würde dafür Guidelines erstellen, wenn Mitarbeiter zu Corporate Influencern gemacht werden“, empfiehlt Gerecke.