Amazon bringt bekanntermaßen über Websites von Dritten potenzielle Kunden auf den eigenen Marktplatz. Doch auf vielen dieser Websites, auf denen Amazon wirbt und die mithilfe von Affiliate-Links ihr Geld verdienen, finden sich fragwürdige Tests, nicht korrekte Tatsachenbehauptungen und unseriöse Tipps.
Doch das allein, so entschied heute der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 27/22), bringt Amazon noch nicht in die Haftung für diese Inhalte. Geklagt hatte der Matratzenhersteller Bett1, der nun lediglich die Möglichkeit hat, einzelne Websites konkret abzumahnen oder rechtlich zu belangen. Dies gestaltet sich allerdings schwierig, da die Sites so schnell wieder verschwunden sein können, wie sie entstehen.
Bett1 war schon am OLG unterlegen
Bett1 war der Meinung, Amazon könne hierfür zur Verantwortung gezogen werden und sei durchaus haftbar zu machen. Im konkreten Fall wurde ein Matratzen-Ranking herangezogen, in dem auch die Matratze der Klägerin beschrieben wurde. Es ist nicht der erste Gerichtstermin zwischen den beiden Kontrahenten – bei diversen Oberlandesgerichten war Bett1 erfolglos. Auch hier vor dem Bundesgerichtshof hatten die Richter sich im Vorfeld skeptisch gezeigt.
Die gängige Affiliate-Strategie führt dazu, dass Amazon solchen Websites, über die entsprechende Käufe generiert werden, eine Provision zahlt – im konkreten Fall laut Klageschrift bis zu zwölf Prozent des Nettowarenwerts, je nachdem, welche Produktkategorie zur Anwendung kommt und welchen Umsatz die jeweilige Website für den Onlinehändler generiert.
Zwar sehen die AGB von Amazon durchaus vor, dass auf falsche oder irreführende Angaben auf den jeweiligen Seiten verzichtet werden muss. Die Teilnahmebedingungen regeln allerdings nur das Verhältnis zwischen dem Seitenbetreiber und Amazon, belassen die Einhaltung der Regeln aber beim Seitenbetreiber. Man habe, so beschrieb es der Anwalt Amazons, weder inhaltliche Vorgaben im Detail noch Weisungsbefugnis gegenüber dem Seitenbetreiber. Das ist in der Tat wiederum eine erstaunliche Aussage, wenn man bedenkt, wie rigoros Amazon in mancherlei Hinsicht insbesondere Onlinehändler vom Handel ausschließt und hier vom digitalen Hausrecht Gebrauch macht.
Entlastung für Affiliate-Marketing
Die Richter urteilten allerdings, dass Partner ja nicht verpflichtet seien, Links zu Amazon zu setzen, und parallel auch an anderen Affiliate-Programmen teilnehmen könnten. Zwar zahlt der Händler, über den dann jeweils der Kauf erfolgt, die Provision nicht selbst, Amazon habe aber nicht die Möglichkeit, einzelne Angebote davon auszuschließen. Alleine das ist allerdings erstaunlich und technisch anzuzweifeln.
Das Urteil ist aus Sicht des Affiliate-Marketing eine Entlastung. Es schafft ein Stück weit Klarheit über die rechtliche Freiheit der Partner untereinander, bedeutet für Hersteller und Markenartikler aber, dass sie auch in Zukunft kaum eine Handhabe gegen unehrliche Publisher-Websites haben.