Alte Elektrogeräte: Dieses Recht beim Neukauf von Geräten kennen viele Verbraucher nicht

Eigentlich ist der Sachverhalt klar im E-Commerce-Recht geregelt: Seit 2022 müssen die großen Onlinehändler:innen und Plattformen die Kund:innen beim Kauf eines Neugerätes bestimmter Produktgruppen fragen, ob sie ein entsprechendes Altgerät entsorgen wollen. Dabei gibt’s genaue Kategorisierungen, welche Arten von Altgeräten die Händler:innen gegebenenfalls durch die Lieferdienste mitnehmen müssen oder den Kund:innen anderweitig abzunehmen haben. Das gilt für Händler:innen mit mehr als 400 Quadratmetern Lager- und Versandfläche für Elektrogeräte, unter anderem für Bildschirme und Haushaltsgroßgeräte.
Doch bei Weitem nicht alle Händler:innen tun das pflichtgemäß, manchmal erst auf Nachfrage, manchmal gar nicht. Die Deutsche Umwelthilfe hat im Rahmen eines verdeckten Tests viele größere Handelsketten unter die Lupe genommen – und jene, bei denen das nicht der Fall war, vor Gericht gebracht. Hier wurden die Online-Sparten von Lidl, Ikea und Hornbach von den Landgerichten Heilbronn, Frankfurt am Main und Landau in der Pfalz jetzt dazu verdonnert, Verbraucher:innen beim Kauf ausgewählter Elektrogeräte zu fragen, ob sie ein gleichartiges Altgerät kostenlos zurückgeben wollen.
Warnschuss für andere E-Commerce-Shops
Die Urteile sind zwar noch nicht rechtskräftig, könnten aber Schule machen und anderen Onlinehändlern mindestens eine Abmahnung bescheren, wenn die ähnliches tun. E-Commerce-Player sollten sich daher beraten lassen und erarbeiten, wie sie den jeweiligen Sachverhalt am elegantesten (und natürlich rechtssicher) in ihrem Shop kanalübergreifend umsetzen.
In der Urteilsbegründung der Landauer Richter:innen (AZ KH O 14/24) heißt es etwa, dass die Rücknahme von Elektroaltgeräten nur in den Filialen keineswegs ausreichend sei. Viele Omnichannel-Anbieter:innen mit Handel vor Ort hatten die Kund:innen darauf verwiesen, was natürlich ein reichlich fauler Kompromiss ist, wenn man das Neugerät schon aus Gründen der Convenience liefern lässt.
Der Gesetzgeber wolle, dass Verbraucher:innen beim Online-Kauf eines Neuproduktes über die kostenlose Rückgabemöglichkeit des Altgerätes informiert werden, um selbst darüber zu entscheiden, ob das Altgerät unentgeltlich an den Laden zurückgibt. Insbesondere die Rücknahme von Elektrogroßgeräten ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Online-Händler:innen, die den Verbraucher:innen diese kostenlose Entsorgungsmöglichkeit vorenthalten, würden sich einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen und wettbewerbswidrig handeln.
Onlinehändler:innen dürfen sich nicht wegducken
In der Tat ist das im Sinne der Gleichberechtigung zwischen Online und Offline sinnvolle Urteile. Denn gerade im Elektrobereich sind Händler:innen vor Ort ja auch verpflichtet, die Mitnahme des Altgerätes im Rahmen eines Neukaufs zu veranlassen. Onlinehändler:innen stehen hier allerdings logistisch vor einer größeren Herausforderung als die Elektromärkte vor Ort, denn sie müssen das Handling mit dem jeweiligen Logistikdienst klären.
Wichtig ist vor allem, dass hier die Verbraucher:innen nicht über ihr Recht im Unklaren gelassen werden – eine Aufgabe, die auch die Händler:innen, noch mehr aber der Verbraucherschutz übernehmen muss. Die Deutsche Umwelthilfe fordert hier auch die Unterstützung des Verbraucherschutzministeriums ein. Sinnvoll sei außerdem eine Nachbesserung des Elektrogesetzes: Die Abfrage zur kostenlosen Rücknahme von Elektroschrott sollte von jedem Online-Händler:in unabhängig von der Größe durchgeführt werden müssen und die verbraucherfreundliche Ausgestaltung durch konkrete Vorgaben, etwa zur Platzierung und Sichtbarkeit der Informationen, sichergestellt werden.
Wenn Amazon-Bestellungen nach hinten losgehen
Und welche Geräte sind das nun genau? Das bleibt der Artikel schuldig.