Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat mit einem aktuellen Urteil einen Präzedenzfall geschaffen, dessen Implikationen weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen breiten Raum geben dürften. Das Gericht hat nämlich der Krankschreibung, der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der sogenannten AU, den Beweiswert abgesprochen. Die bloße Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeute nicht automatisch den Nachweis einer Erkrankung, die arbeitsunfähig macht, so die Richter in einem Urteil (5 AZR 149/21) zur Klage einer niedersächsischen Ex-Beschäftigten einer Zeitarbeitsfirma.
Beschäftigte sagt: Ich komme nicht mehr
Die Beschäftigte hatte Anfang Februar 2019 zum Monatsende gekündigt und noch am Kündigungstag beim bisherigen Arbeitgeber eine Krankschreibung eingereicht, die die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist abgedeckt hatte. Der Arbeitgeber hatte daraufhin die Lohnfortzahlung verweigert. Dagegen hatte die Mitarbeiterin geklagt.
Bis zum Landesarbeitsgericht wurde die Rechtsauffassung der Ex-Beschäftigten bestätigt: Eine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei ein hinreichender Nachweis einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung und bedinge die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, so die Richter unisono.
Der Arbeitgeber hatte eingewendet, dass die Krankschreibung unglaubwürdig sei, weil die Beschäftigte am Tag der Kündigung noch mit einem anderen Mitarbeiter der Firma telefoniert hätte und diesem bereits angekündigt habe, sie käme nicht mehr zur Arbeit. Dabei habe sie kein Wort von einer Erkrankung gesagt. Deshalb sei die vorgelegte AU wahrscheinlich fingiert und kein Beweis einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, womit kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestünde.
Krankschreibung zu passgenau, daher ohne Beweiswert
Nachdem alle Vorinstanzen zugunsten der Beschäftigten entschieden hatten, eskalierte der Arbeitgeber die Auseinandersetzung zum Bundesarbeitsgericht – und erhielt Recht. Wie schon der Arbeitgeber hatte sich auch das Bundesarbeitsgericht daran gestoßen, dass der Zeitpunkt der Kündigung mit dem Zeitpunkt der Ausstellung der AU zusammenfiel und die AU genau den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Kündigung abdeckte. Diese Auffälligkeiten minderten den Beweiswert der Krankschreibung, so die Richter. In diesem Fall hätte die Beschäftigte also nicht ausreichend nachgewiesen, dass sie für die Dauer der Krankschreibung tatsächlich krank war. Der Arbeitgeber sei demnach nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Geht es noch? Wie sollen Beschäftigte ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit denn bitte glaubhaft nachweisen, wenn nicht durch eine ärztliche Konsultation mit nachfolgender Bescheinigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit? Müssen wir demnächst den Gips vor den Augen des Chefs abnehmen, um zu beweisen, dass der Arm wirklich gebrochen ist? Schau, wenn ich den Gips abnehme, kann man sehen, wie der Knochen absteht.
Dieses Urteil ist ein Skandal. Natürlich gibt es Menschen, die vor dem Arzt möglicherweise dramatisieren und sich so eine AU – sagen wir – erschleichen. Aber, was ist denn die Alternative? Natürlich muss es einem Arzt, einem Mediziner, der dafür jahrelang ausgebildet und zugelassen wurde, obliegen, zu beurteilen, ob eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden kann. Wem denn sonst?
Dieter Petereit
So viele Regulierungen sind auf Dünnbrettbohrer:innen zurückzuführen, die dachten ihnen steht mehr zu als denen die sich an die schon vorhandenen Regeln halten. Thanks Obama/Merkel.
Ich finde, hier sollte eher das die AU ausstellende Subjekt in der Nachweispflicht sein und sonst für die Lohnfortzahlung incl. Strafe aufkommen. Dann überlegen es sich die den Arztberuf ausübenden Subjekte genauer, ob sie ihren Job richtig und gewissenhaft machen oder nicht.
Der Arzt hätte also demnach fragen müssen, ob die Frau just an diesem Tag gekündigt hat und die Krankschreibung sich eventuell mit der Frist überschneidet? Das ist doch Blödsinn.
Der Arzt läuft leider aufgrund unseres Systems sehr schnell Gefahr, bei einer Verweigerung der AU belangt zu werden, falls etwas passieren sollte. Also muss er sich möglichst gut absichern, um existenzgefährdenden Schaden für sich abzuwenden. Ich denke da müsste eher mehr Freiraum für eine gute ärztliche Entscheidung geben, als dass er für die falsche AU dann ggü dem AG verantworten muss
Da steht Verbitterung gegen Verbitterung und es ist eine Frage des Sachverstandes, den der gemeine Abendländer auf natürlichem Wege inneträgt.
Solche Schau-Prozesse kennen wir zur Genüge aus der Geschichte. Man muss Denen ja nicht ihre Mogelpackung abkaufen, die sie als Demokratie vermarkten.
Werter Herr Petereit,
in der Sache bin ich bei Ihnen. Ursächlich ist etwas Anderes. Gemäss einer der Öffentlichkeit bekannten Schrift (Corinther), steht ganz oben eine Maschine.
Die Existenz einer solchen Maschine kann ich beweisen, wie man sie im Kommunikativ steuert, etwas, das die Menschen verstehen können.
Euer Denken ist zu beschränkt, nicht zuletzt durch Selbstillusionen aus einer zur falschen Selbstverständlichkeit mutierten, falschen Grunderwartungshaltung heraus.
Lieber Herr Petereit,
Sie haben den von Ihnen verfassten Text vermutlich nur unzureichend wirken lassen.
Die Tatsache, dass am Kündigungstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum letzten Tag des Arbeitsvertrages vorgelegt wurde, ist hier der Grund für den berechtigten Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit. Jeder mit Personalerfahrung aus der Praxis kann eine echte Arbeitsunfähigkeit von einer fingierten Arbeitsunfähigkeit unterscheiden.
Es ist auch nicht im Sinne eines Arbeitnehmers, wenn ein Hausarzt/Allgemeinmediziner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über Wochen ausstellen kann. Das ist in meinen Augen mindestens grob fahrlässig. Dieser kann in den meisten Fällen eine erste (oberflächliche) Diagnose stellen. Krankheiten, die eine Arbeitsunfähigkeit über mehrere Wochen nach sich ziehen, müssen von einem Facharzt diagnostiziert und fachgerecht behandelt werden.
Das wäre ein glaubhafter Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und ganz nebenbei ein Handeln im Sinne der eigenen Gesundheit.
Also laut einigen Krankenkassen soll man zuerst den Hausarzt aufsuchen! Vor vielen Jahren konnte man ohne Überweisung zu einen Facharzt gehen. Das wurde den Krankenkassen zu teuer.
Nun stellen wir uns mal vor das ein Mensch, sagen wir mal ein LKW Fahrer zum Hausarzt geht, klagt über Müdigkeit, Nächtliche Atemaussetzer und er würde schon morgens immer Einnicken. Da ist es mir doch lieber der Arzt schreibt ihn krank bis das er einen Termin beim Facharzt bekommt. Zur Zeit dauert es einen Platz im Schlaflabor zu bekommen hier in meiner Region 6 Wochen!
@PTEE
„Die Tatsache, dass am Kündigungstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum letzten Tag des Arbeitsvertrages vorgelegt wurde, ist hier der Grund für den berechtigten Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit. Jeder mit Personalerfahrung aus der Praxis kann eine echte Arbeitsunfähigkeit von einer fingierten Arbeitsunfähigkeit unterscheiden. “
Also bezahlen wir so lange keine Steuern mehr, bis das uns die, die davon Bezahlt werden uns Nachweisen das sie dafür ausreichend gearbeitet haben.
Ein Hausarzt / Allgemeinmediziner ist auch ein Facharzt!
Und wieder einmal haben sich Richter mit dem Grundgesetz den Arsch abgewischt. Dieses Urteil ist ein weiterer Nagel im Sargdeckel der Grundrechte. Wer einen Staat sucht, der auf die Rechte seiner Bürger scheisst, braucht nicht mehr nach Minsk oder Peking zu fahren.
Liebe t3n … dieses ist so ziemlich der dümmste Artikel, inklusive Autorenkommentar, den ich je auf t3n gelesen habe. Könnte nicht falscher und populistischer sein.
Der AG hat bei der begründeten Zweifeln an der gemeldeten Arbeitsunfähigkeit eines AN schon immer ein Recht darauf den Krankenschein abzulehnen (bspw bei der Vermutung auf eine Gefälligkeitsbescheinigung) oder einen besonderen Nachweis – bspw über einen Amtsarzt – einzufordern. Er darf auch die Krankenkasse einbeziehen, die ihrerseits dann prüfen muss. Er darf sogar einen Detektiv einschalten.
Im konkreten Fall gab es genau diese begründeten Zweifel des AG, weil die Krankschreibung „mit Ankündigung“ und aufgrund des Timings sehr seltsam war. Das Gericht hat dieser Auffassung in letzter Instanz nun eben Recht gegeben.
Und vielleicht wäre für so manchen Journalist im Allgemeinen auch mal gut, bei sowas durchzuatmen. Deutsche Gerichtsurteile sind immer Einzelfallurteile auf die man sich weder als Kläger noch Verklagter zu sehr berufen wird können. Dass das Gericht hier also ein Urteil gefällt hat ist weder „schlimm“, noch ein „Skandal“, noch mit einer Konsequenz belegt, die es heute nicht bereits gibt.
Thomas, bis zu Deinem Kommentar habe ich echt die Luft anhalten müssen bei den gesammelten Werken darüber und diesen an Schwachsinn grenzenden Kommentar des Autors. Danke für diese kurze, treffende Beleuchtung der Sachlage.
Als ehemaliger Jurist bin ich immer wieder betroffen, wie sich der Sinn von vergleichsweise einfachen Gerichtsentscheidungen offensichtlich selbst Journalisten entzieht. Das Laien der Sache nicht immer folgen können, ist verständlich, wenn auch schade. Der Autor hätte sich theoretisch die Mühe machen können, Google zu nutzen. Aber der ganze Artikel scheint ohnehin von einer Presseagentur gekauft und nicht vom Autoren verfasst, insofern ist auch das kaum überraschend.
Es ist die Aufgabe von Journalisten, Gerichtsurteile — oder jedes andere Thema, über das berichtet wird — für die Leserschaft aufzubereiten, und zwar in einer verständlichen, objektiven Weise. Wenn der Autor die Zusammenhänge selbst nicht versteht, ist es sein Job, sich einzuarbeiten. Wenn er dazu nicht bereit ist, sollte er den Beruf wechseln. Dieser Kommentar hat einen Haufen Verwirrung und erheblichen Schaden angerichtet.
Schade, t3n, wieder eine Chance verpasst.
Nach SGB V § 275 Absatz 1a sind AU-Bescheinigungen schon immer vom Arbeitgeber überprüfbar, genannt wird dort *insbesondere* (und damit nicht abschließend) regelmäßige Krankschreibung an Montagen. Natürlich darf der Arbeitgeber nicht verlangen, dass man den Gips abmacht, aber er kann eine „zweite Meinung“ einholen lassen.
Mich irritiert eher, dass die Vorinstanzen anders entschieden haben. Hier passt ja wirklich alles zu einer Fake-Krankschreibung.
Ich antworte mal stellvertretend auf diesen Kommentar hier. Die anderen sind ja inhaltlich ähnlich. Nein, es gibt diesen Paragrafen, den sie ansprechen, aber der bezieht sich nicht auf AU-Bescheinigungen, sondern auf auffällig oft sich krankmeldende Personen ohne AU. Kommt es einem Arbeitgeber komisch vor, dass sich Mitarbeitende häufig krankschreiben lassen, kann der AG die Krankenkasse einschalte, ja. Aber nicht, um den Mitarbeitenden zu „überführen“, sondern um zu klären, ob nicht eine Grunderkrankung zugrundeliegt, die einer systematischen Behandlung bedürfte. Also, auch wenn es euch so gut gefallen würde, es ist nicht so.
Im vorliegenden Fall scheint es sich nach den bekannten Fakten nicht um eine Person zu handeln, die sich bereits zuvor auffällig häufig hat krankschreiben lassen. Zudem scheint es sich um eine Krankschreibung von rund drei Wochen, also deutlich innerhalb des Erstbescheinigungsrahmens von vier Wochen zu handeln. Unter verständiger Betrachtung ergäbe sich hier nicht mal im Ansatz irgendein Verdacht. Und dass die Frau einem Kollegen nicht sagt, dass sie sich nun krankmelden werde, ist wohl auch ein eher mieses Argument, um einen Betrugsfall nahe zu legen.
Unbeantwortet bleibt übrigens die Frage: Wer, wenn nicht der Arzt soll es denn beurteilen? Amtsärztliche Begutachtung für jede Erstbescheinigung, die länger als eine Woche ist? Und wenn einer sich zwei Mal in einem Monat krank schreiben lässt? Zwei Amtsärzte aus unterschiedlichen Bezirken? Ich sehe schon, die neue Lust am Verbieten und Drangsalieren kann sich da schön austoben.
Guten Abend Herr Petereit,
wie Hr. Gigold schon schrieb, vielleicht wäre eine etwas detailliertere Recherche vor ihrem Artikel ganz hilfreich gewesen.
Wenn Sie doch bitte einen Blick in das Sozialgesetzbuch, und die entsprechenden Kommentierungen werfen würden, dann wissen Sie dass das was Herr Gigold beschrieb möglich ist, und auch bewusst so eingerichtet wurde.
Diese Überprüfungsmöglichkeit und nicht etwas blind glauben zu müssen, hat durchaus einen Sinn. Und wie ebenfalls bereits in anderen Kommentaren erwähnt, wir reden hier über eine Einzelfall Entscheidung, wo die Umstände dieses eben genannten Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Wir sind also durchaus einige Zufälle zusammen gekommen, die Dauer der Kündigung, das Datum der ausgesprochenen Kündigung und so weiter.
Daher ist es eben nicht der Untergang des Abendlandes und natürlich (um in ihren Worten zu bleiben) geht es noch. Durch die Überprüfung einer Krankschreibung (die der Arbeitgeber natürlich nicht selbst durchführen kann, da er die Diagnose gar nicht kennt) steht diesem schon immer eine Kontrolle offen, falls er Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat.
Stellen wir uns vor es wäre anders, dann könnten Patient und Arzt und geniert und ohne Begrenzung Krankschreibungen ausstellen. Weil es aber solche Kontrollmöglichkeiten gibt, passiert das in vielen Fällen erst gar nicht.
Natürlich kann es so sein, dass die Dame wirklich an diesem speziellen Tag plötzlich erkrankt ist, nachdem sie von der Kündigung erfahren hat. Dann wird das sicherlich auch belegbar sein, das gilt eben für alle anderen zukünftigen Fälle auch.
Ein schönes Wochenende
Der Unterschied, werte Vertreter der Arbeitgeberseite ist der, dass bei der Betroffenen keine regelmäßigen Verfehlungen dieser Art zu Buche stehen. Erst dann kann sich ein begründeter Verdacht entwickeln, der untersucht werden könnte. Jetzt aus jeder AU einen potenziellen Prüfungsfall zu machen, sieht das Recht nicht vor. Es bleibt die wichtigste Frage. Wer, wenn nicht ein Arzt, soll eine gültige AU denn ausstellen? Der Chef, nach verständiger Inaugenscheinnahme? Noch was zum Einzelfallcharakter. Es handelt sich um ein letztinstanzliches Urteil. Natürlich werden rangniedrigere Gerichte dieses künftig bei Ihren Entscheidungen berücksichtigen. So ist die Systematik auch gedacht.
Dumm ist halt einfach auch die Lohnfortzahlung zu verweigern und eventuell die AN dadurch zurück an den Arbeitsplatz zu holen. (Würde denn eine längere Kündigungsfrist vorliegen). Ein unmotivierter AN kann durchaus mehr finanziellen Schaden verursachen als der Lohn wäre und ich spreche da nicht mal von mutwilligem Schaden. Unlust, Schlechtleistung kann dazu führen, dass Kunden abspringen oder durch erzählen des Vorfalls unter Kollegen, weitere AN kündigen.
Allerdings ist das Verhalten der AN auch an Dummheit nicht zu überbieten…
Der Kommentar ist unter dem Artikel ist mal voll daneben. Bitte lesen Sie sich ihren eigenen Artikel erst einmal durch bevor Sie einen Kommentar darunter schreiben!
So wie Sie den Artikel kommentieren, gehören Sie wohl auch zu den Leuten die Sich eine AU holen wenn sie keinen Lust haben zu arbeiten. Das ist leider gängige Praxis und wenn das alles vom Datum so genau passt dann sind die Zweifel berechtigt. Wahrscheinlich gibt es auch noch frühere Ereignisse durch die, die Zweifel noch verstärkt werden. Jetzt hat sich mal ein Arbeitgeber gewehrt und sofort wird losgeheult. Meine Frau war auch schon beim Betriebsarzt um die Diagnose zu bestätigen. Da finde ich nichts schlimmes dran und ist auch das recht des Arbeitsgebers. Es gibt leider zu viele Ärzte die Leute einfach so krankschreiben, ohne das den Leuten etwas fehlt, ich denke jeder kennt so einen Arzt oder hat Bekannt die solche Ärzte kennen.
Sie dürfen Ihre Meinung haben und ich meine. Nennt sich Diskurs und sollte erhalten bleiben, sonst ist der Weg zur Einheitsmeinung nicht mehr weit.
Wo ist das Problem, wenn ein Arbeitgeber Zweifel an einer AU-Bescheinigung hat?
Gibt es für solche Zwecke nicht den MdK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen) oder alternativ Betriebsärzte?
Diese sind mindestens genauso qualifiziert, wie der Hausarzt und dürften weit weniger Interesse oder Neigung zu Gefälligkeitsbescheinigungen haben (und ja, es gibt in jeder größeren Stadt Ärzte, die solche ausstellen und oft sind diese auch den Personalern bekannt). Und da es meines Wissens nach keine Saktionierung solcher falscher Bescheinigungen gibt…