Die Autovermietung Nextmove berichtet auf einem Videoportal von unseriösen bis hin zu betrügerischen Angeboten von gebrauchten Elektroautos. Einige Händler würden die Fahrzeuge teurer anbieten, als es der förderfähige Gebrauchtpreis zulässt, und trotzdem mit dem Umweltbonus des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) werben. Auf Nachfrage reagierte das BAFA mit der Offenlegung des Antragsverfahrens.
Geschäftsführer auf der Jagd nach Falschaussagen
Nachdem ein ID-3-Käufer den Nextmove-Geschäftsführer Stefan Moeller auf einen Fall aufmerksam gemacht hatte, suchte der weitere Anbieter. Ein Händler hatte fälschlicherweise 6.000 Euro Förderung bei einem Gebrauchtwagen angegeben. Zwar subventioniert der Staat auch gebrauchte E-Autos, allerdings maximal mit 5.000 Euro. Zudem müssen Käufer eine Reihe an Faktoren berücksichtigen, um die Obergrenze des förderfähigen Gebrauchtwagenpreises zu berechnen.
Die Regeln für den förderfähigen Gebrauchtpreis
Zunächst muss sich das Auto auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden und darf maximal seit zwölf Monaten zugelassen sein. Das kann auch im europäischen Ausland passiert sein. Wenn die Erstzulassung nach dem 4. November 2020 und die Zweitzulassung zwischen 3. Juni 2020 und 31. Dezember 2020 erfolgte, lässt sich die Innovationsprämie beantragen, die zu einer Verdoppelung des Bundesanteils führt. Der Antragsteller muss den Wagen hierzulande mindestens sechs Monate auf sich zugelassen haben. Die maximale Laufleistung beträgt 15.000 Kilometer. Egal, wie neu das Fahrzeug ist, es dürfen höchstens 80 Prozent des Listenpreises inklusive Sonderausstattung angesetzt werden. Davon muss man den Herstellerrabatt ebenfalls abziehen. Beim Neuwagen hingegen wählt der Antragsteller den Preis der Grundausstattung.
2 Rechnungen und der Zuschuss kommt trotzdem
Moeller rechnet mehrere Angebote vor, deren Preise über dem förderfähigen Maximalbetrag liegen. Anschließend zeigt er den Ausweg der Händler, die eine Antragshilfe versprochen haben: Sie stellen zwei Rechnungen. Auf einer steht der massiv gekürzte Kaufpreis, damit er noch förderfähig ist. Eine zweite rechnet den Rest dann als „Sonderkosten“ ab. Ähnliche Vorgänge gibt es bei Neuwagen-Schummeleien: Da taucht die Bar-Anzahlung nicht mehr auf der Endrechnung auf, um den Preis unter die maximale Fördersumme zu drücken.
Käufer begehen Subventionsbetrug
Das illegale Erschleichen von staatlichen Zuschüssen besteht in diesen Fällen jedoch nicht nur auf Händlerseite. Bei der Antragsstellung müssen die Autokäufer explizit bestätigen, dass sie das Formular vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt haben. Das heißt, sie könnten sich zumindest der Mithilfe zum Subventionsbetrug oder des Betrugsversuchs strafbar machen. Das BAFA schreibt dazu: „Stellt das BAFA bei der Antragsprüfung fest, dass bei der Antragstellung arglistig getäuscht wurde, wird der Vorgang an die hierfür zuständigen Stellen weitergeleitet.“ Zudem müssten Gebrauchtwagenkäufer ein Gutachten der Deutschen Automobil Treuhand (DAT-Gutachten) einreichen. „Das BAFA akzeptiert keine Nachweise, die nicht ausreichend belastbar sind“, erklärt ein Sprecher.
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