Die Taxi-Vereinigung Deutschlands teilt mit, dass das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), am 21. April 2022 eine Beschwerde des US-amerikanischen Ridesharing-Dienstes Uber gegen die Nichtzulassung einer Revision gegen eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen hat. Damit bleibt Rechtslage, dass Uber in Deutschland im Jahr 2019 zu Recht dazu verurteilt worden war, Lizenzen vorweisen zu müssen.
Uber sieht Urteil als überholt an
Das wäre für die Taxi-Branche eine gute Nachricht. Allerdings sieht Uber das Urteil als erledigt an, weil der Dienst ohnehin bereits Ende 2019 sein Geschäftsmodell auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Frankfurt umgestellt habe. Seinerzeit war einer von der Taxi-Branche angestrengten Unterlassungsklage stattgegeben worden.
Gegenüber Golem erklärte Uber-Sprecher Tobias Fröhlich:
„Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH hat keinen Einfluss auf unseren Service in Deutschland, denn sie bezieht sich auf unser altes Vermittlungsmodell. Dieses hatten wir bereits nach der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main Ende 2019 grundsätzlich geändert, um den Anforderungen des Gerichts zu entsprechen.“
Seither würde Beförderungswilligen vor jeder Fahrt offengelegt, welches von Uber beauftragte Personenbeförderungsunternehmen den Auftrag übernehmen werde. Das muss schon in der App aktiv bestätigt werden.
Um den Status des Vermittlers deutlich zu machen, hat Uber pro Stadt einen Generalvertrag mit einem Beförderungsunternehmen geschlossen. Diesem Auftragnehmer obliegen Aufgaben wie das Festlegen der Preise. Über die App wird sichergestellt, dass die Rückkehrpflicht eingehalten wird und keine Aufträge direkt im Auto angenommen werden können. Erforderlich ist stets eine Zuteilung des Auftrags vom Betriebssitz des Generalübernehmers.
Taxibranche erfreut über Urteil
Die Gelassenheit Ubers teilt Taxi Deutschland nicht. Die Vereinigung sieht im Gegenteil weitreichende Folgen auf den Fahrdienst zukommen, der in Deutschland mehrere Hundert Millionen Euro Umsatz jährlich machen soll. In einer Pressemitteilung heißt es:
„Voraussetzung für eine Lizenz ist, dass Uber in Deutschland örtliche Niederlassungen gründet und damit in vollem Umfang den deutschen Steuergesetzen unterliegt.“
Fakt ist, dass es inzwischen eine gesetzliche Regelung für sogenannte Ridesharing-Dienste gibt. Im März 2021 hatte der Bundestag die Änderung des Paragrafen 2 des Personenbeförderungsgesetzes beschlossen. Darin heißt es nun, dass Anbieter, die Fahrten lediglich vermitteln, über keine Lizenz zur Personenbeförderung verfügen müssen. Ebenso sind dem Gesetz Vorgaben für einen „gebündelten Bedarfsverkehr“ hinzugefügt worden, aus denen sogenannte „Einzelsitzplatzvermieter“ wie Uber eine Rechtsgrundlage für ihre Aktivitäten ableiten können.
Das Beachten der Rückkehrpflicht sind wohlfeile Worte auf dem Papier eines Hochglanzprojektes.
Tatsächlich findet es kaum statt. Hierzu dienen hunderte Photos, die wartende, also mit Fahrern besetzte, UBER-Fahrzeuge an Tankstellen, Seitenwegen oder einsamen Parkbuchten zeigen. Oder man sieht sie unentwegt in Diskothekenvierteln leer umherkreisen, um ja keine der systembedingt räumlich nah vermittelten Fahren zu verpassen.
Wer das Geschäftsmodell von UBER wirklich kennt, jenseits aller Hochglanzaussagen, weiß, dass eine strikte Beachtung der Rückkehrpflicht UBER nicht, oder zumindest nicht zu den stets offerierten Dumpingpreisen, überlebensfähig halten würde. Geht schlicht nicht.
MIT Rückkehrpflicht = kein UBER.
Und darum wird auch weiterhin jeden Tag hundertfach gegen die gesetzliche Rückkehrpflicht, die, wie vom Gesetzgeber und der Gesellschaft gefordert, das öffentliche Verkehrsmittel Taxi (die mit Betriebs- und Beförderungspflicht und festen Kilometerpreisen) schützen soll, verstoßen. Systemimmanent.