Pandemiebekämpfung: Welche Regelungen gelten jetzt am Arbeitsplatz?

Leere Büros könnten schon bald wieder Alltag werden. (Foto: August_0802 / Shutterstock)
Die „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ sollte eigentlich nächste Woche ein für alle mal in die Geschichtsbücher eingehen. Angesichts der Vielzahl an Covid-19-Neuinfektionen in Deutschland wäre dieser Schritt jedoch ein falsches Zeichen der kommenden Ampelkoalition. Am 18. November beschloss der Bundestag deshalb ein neues Gesetz, das das grundlegende Vorgehen in der nächsten Zeit regeln soll.
Der neue Maßnahmenkatalog soll zunächst bis zum 19. März 2022 gelten – Verlängerung jederzeit möglich. Weiter vorgesehen sind laut des Katalogs Abstandsregeln, die Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, 3G-Regelungen und die Beschränkungen von großen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum. Dazu kommen auch wieder Hygienekonzepte und das Erfassen der Daten von Gästen in Restaurants oder Veranstaltungsgebäuden. Nicht mehr geben soll es dabei Schließungen von Schulen und Kitas, Sportverbot, Ausgangssperren und ähnliche Lockdown-Einschränkungen, wie es sie in der Vergangenheit gab.
Auch für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen sieht das Gesetz neue Regelungen vor. Bundesweit wird eine 3G-Pflicht eingeführt. Das heißt, Angestellte dürfen ihre Arbeitsplätze nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Dabei muss stets der entsprechende Nachweis mit sich geführt werden. Die Regel gilt für alle Arbeitsplätze, an denen ein physischer Kontakt mit anderen Personen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass es regelmäßige Kontrollen der Nachweise gibt, und diese dokumentieren.
Interne Regelungen, die von den Vorgaben abweichen, sind nicht zulässig. Das Bundesministerium für Arbeit uns Soziales wurde nämlich durch eine Rechtsverordnung dazu ermächtigt, für einen befristeten Zeitraum vorzuschreiben, welche Maßnahmen Arbeitgeber:innen durchzusetzen haben. Dazu gehören die 3G-Regelung und die Überwachungs- und Dokumentationspflicht.
Neben den neuen Regelungen am Arbeitsplatz wird es auch eine erneute Homeoffice-Pflicht geben. Arbeitgeber müssen demnach allen Beschäftigten, die einem Job nachgehen, der ohne massive Einschränkungen von zu Hause aus erledigt werden kann, anbieten, dauerhaft ins Homeoffice zu wechseln. Dieses Angebot haben Beschäftigte auch anzunehmen, solange keine betriebsbedingten Gründe dem gegenüberstehen. Auch Personen, die im Homeoffice aus privaten oder logistischen Gründen nicht ihre Arbeitsleistung abrufen können, ist es gestattet, weiterhin ins Office zu kommen.
Eine betriebliche Impfpflicht wird es nicht geben. Arbeitgeber sind jedoch nach wie vor dazu angehalten, den Anteil der vollständig Geimpften in ihrem Betrieb zu erhöhen. Schutzimpfungen während der Arbeitszeit sollen stets ermöglicht werden.
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