Deutsche Klage gegen Tesla-Werbung für Autopilot und FSD scheitert endgültig
Im Sommer 2020 hatte das Landgericht München der Klage des Vereins „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ mit Sitz in Frankfurt am Main stattgegeben. Mehrere Formulierungen zum Autopilot-System und der Option „volles Potenzial für autonomes Fahren“ (Full Self-Driving, FSD) auf der Tesla-Website seien demnach irreführend.
Landgericht verurteilt, Oberlandesgericht hebt auf
Tesla wurde verurteilt, die angegriffenen Formulierungen auf der eigenen Website und in der übrigen Markenkommunikation zu unterlassen. Unmittelbar nach der Verkündung des Urteils hatte Tesla beim zuständigen Oberlandesgericht München Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz eingelegt.
Die eigene Kommunikation hatte das Unternehmen nicht geändert. Im Oktober 2021 urteilte dann das Oberlandesgericht München im Sinne Teslas und hob das Urteil weitestgehend auf. Dieses Urteil blieb allerdings bis Juli 2022 in der Schwebe.
Zwar hatte das Oberlandesgericht München sein Urteil für nicht anfechtbar erklärt, weil es keine grundsätzlichen Fragen klären würde. Gegen diese Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, der letzten möglichen Instanz, hatte der klagende Verein allerdings Beschwerde eingelegt.
Sieg auf (fast) ganzer Linie
Darüber muss das an sich angerufene Gericht selbst entscheiden, was der BGH Ende Juli 2022 schlussendlich tat und die Nichtzulassung der Revision bestätigte. Das berichtet Teslamag. Damit bleibt das Urteil des OLG München endgültig bestandskräftig.
Für Tesla ergibt sich daraus ein Sieg auf voller Linie – mit einer kleinen Einschränkung, die das Unternehmen allerdings schon vor Monaten vollzogen hat: Das Gericht gibt dem klagenden Verein insofern recht, dass es Tesla untersagt, weitere FSD-Funktionen „bis Ende des Jahres“ anzukündigen. Stattdessen heißt es in der Tesla-Kommunikation nunmehr „in naher Zukunft“.
Freiwillig hatte Tesla aus dem „automatischen Fahren innerorts“ den „City-Lenkassistent“ gemacht. Alle übrigen Ansinnen des klagenden Vereins, der sogar das Verbot der Verwendung des Begriffs „Autopilot“ gefordert hatte, wies das OLG zurück.