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Ratgeber

Digitalisierung im Gesellschaftsrecht: Ausblick auf die Onlinegründung der GmbH

In Deutschland ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft kompliziert, langwierig und mithin kostspielig. Das soll sich in Zukunft ändern: Die Onlinegründung einer GmbH rückt in greifbare Nähe.

Von Patrick Satzinger
4 Min.
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(Foto: Shutterstock)

Noch vor Ostern hat sich das Europäische Parlament mit der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht beschäftigt. Was zunächst unscheinbar klingt, hat das Potenzial, dem ein oder anderen gründungserfahrenen (oder -geplagten) Unternehmer Freudentränen in die Augen zu treiben: Hinter dieser Richtlinie verbirgt sich unter anderem die geplante Möglichkeit zur Onlinegründung einer GmbH (und anderer Rechtsformen in anderen Ländern).

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War es bisher ein mitunter zähes, kostspieliges und von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat teils erheblich abweichendes Verfahren, soll es nach der Umsetzung dieser Richtlinie in den jeweiligen EU-Staaten zu einer effizienten und vereinheitlichten Onlinegründung kommen. Das Europäische Parlament hat in der Sitzung vor Ostern den Wortlaut der Richtlinie an diversen Stellen, insbesondere betreffend die Möglichkeit zur Onlinegründung der GmbH, noch klarer formuliert. Nun ist es am Rat der Europäischen Union, die Änderungen zu billigen. Dann tritt die Richtlinie bald in Kraft und verpflichtet die Mitgliedsstaaten, sie in nationales Recht umzusetzen.

Die Richtlinie schreibt nicht vor, dass die bisherigen Verfahren in den Mitgliedsstaaten durch das künftige reine Onlineverfahren ersetzt werden müssen. Vielmehr kann jeder Mitgliedsstaat selbst entscheiden, ob er das alte Verfahren zusätzlich zum Onlineverfahren weiterhin zulässt.

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Welche Auswirkungen die Richtlinie in der deutschen Gründungspraxis haben wird, bleibt mit Blick auf die nationale Umsetzung abzuwarten. Trotzdem sind bereits jetzt einige Tendenzen zu erkennen.

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Was sind die Folgen für die notarielle Beurkundung des Gründungsaktes?

Die Grundidee der Richtlinie ist, dass keine physische Anwesenheit zur Gründung einer GmbH mehr erforderlich ist. Freilich sieht die Richtlinie in bestimmten Fällen die Identifikation durch die physische Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle vor. Diese Fälle sollen aber die Ausnahme und auf den konkreten Verdacht eines Betrugs- oder Missbrauchsfalls beschränkt sein.

Im zukünftigen Normalfall der Onlinegründung wird der Gründer (und auch kein Dritter als Vertreter) also nicht zur Errichtung der GmbH vor einem deutschen Notar erscheinen müssen.

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Müssen Dokumente in Papierform beigebracht werden?

Dem erklärten Ziel der Richtlinie nach: Nein. Die Idee ist die rein elektronische und damit papierlose Gründung einer GmbH. Dementsprechend wird es die Möglichkeit geben, sämtliche zur Gründung notwendigen Unterlagen ausschließlich auf elektronischem Wege zu übermitteln. Es ist davon auszugehen, dass auch für diesen Fall Ausnahmen festgelegt werden. Wohl vor allem dann, wenn ein konkreter Verdacht des Betruges oder ähnlichem die Vorlage von Originaldokumenten verlangt.

Wie wirkt sich dies auf die Kosten aus?

Die Gebühren für die Onlinegründung sollen nach Maßgabe der Richtlinie den Betrag, der notwendig ist, um die Kosten für die Erbringung der Dienstleistung zur Online-Gründung zu decken, nicht überschreiten. Die zukünftigen Gebühren sollen also rein kostendeckend bemessen werden. Da eine notarielle Beteiligung nicht mehr zwingend notwendig sein wird, entstehen keine Kosten für die Beurkundung des Gründungsaktes. Es wird sich zeigen, in welcher Höhe sich diese ersparten Kosten mit zusätzlichen Kosten für die elektronische Beschaffung und Einreichung aller notwendigen Dokumente aufwiegen. Jedoch ist zu erwarten, dass am langen Ende hier eine hoffentlich deutliche Kostenersparnis bleibt.

Wie lange dauert es künftig bis zur Eintragung?

Erfreulicherweise äußert sich die Richtlinie in diesem Punkt sehr klar. Gründet eine natürliche Person im Rahmen der Onlinegründung eine Gesellschaft und verwendet hierzu die Mustersatzung, muss diese Gründung innerhalb von fünf Arbeitstagen abgeschlossen sein. In anderen Fällen, also insbesondere einer Gründung durch eine juristische Person, die Heranziehung anderer (nicht rein elektronischer) Gründungsverfahren oder im Falle der Verwendung einer individuell gestalteten Satzung, muss die Gründung innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein. Maßgeblich für den Beginn dieser festgelegten Zeiträume ist die Zurverfügungstellung aller erforderlichen Dokumente und Informationen sowie die Zahlung der Gebühren und Einlagen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, muss über die Gründe der Verzögerung sofort informiert werden.

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Vergleicht man die Dauer der Eintragung von neu gegründeten Gesellschaften deutschlandweit, kommt es mitunter zu erheblichen Unterschieden. In manchen Städten kann es in Hochphasen bis zu vier Wochen oder länger dauern, bis eine neue Gesellschaft eingetragen wird. Vor diesem Hintergrund ist die angedachte Regelung zu begrüßen.

Ausblick

Geht man von dem aktuell vorliegenden EU-Richtlinienentwurf aus, können wir auf eine zukünftige Onlinegründung der GmbH hoffen, die schneller, kostengünstiger und vor allem unserem digitalen Zeitalter angemessen daherkommt. Bis zur ersten Onlinegründung einer deutschen GmbH dürfte aber noch einige Zeit vergehen. Das laufende Gesetzgebungsverfahren ist zweifelsohne ein Schritt in die richtige Richtung und zeigt, dass sich registerrechtliche Vorgänge keinesfalls der Digitalisierung verschließen können und sollten.

Die Praxis wird sich an dieser Stelle definitiv verändern. Wird ein Notariat in Zukunft möglicherweise nur noch selten eingeschaltet werden, dürfte die Beratung durch Rechtsanwälte weiterhin Bestand haben. Denn das Hauptaugenmerk des Rechtsanwalts liegt dann in der Gestaltung der Satzungen. Zwar wird es Muster zur Gründung geben. Denn gemäß der Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Musterdokumente zur Onlinegründung auf bestimmten Portalen online zur Verfügung zu stellen. Doch gibt es solche Muster auch schon heute und es bedarf in der Regel eines individualisierten Inhalts der Satzung, der je nach Interessenlage weit über den Wortlaut der Mustersatzung hinausgehen kann.

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Die finale Fassung der Richtlinie und die daran anschließende nationale Umsetzung bleiben abzuwarten. Sollte der Rat die aktuelle Fassung nicht billigen, kann sich der Wortlaut der Richtlinie zwar nochmals ändern, von gravierenden Anpassungen ist in diesem Stadium jedoch nicht auszugehen. Es sind noch viele Details ungeklärt, doch die Zeit ist allemal reif für diesen Schritt zur Digitalisierung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge.

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Stefan Tiez

Guten Tag,
schön dass Sie in Ihrem Blog auf die Entwicklung der Digitalisierung eingehen. Natürlich machen sich bestimmt viele Rechtsanwälte und Notare Sorgen über ihre Umsätze. Ich glaube jedoch dass sich nur die Tätigkeit genannter Berufe ändern wird. Statt stupider Registrierungen und dem Abarbeiten von Formalien wird die echte Beratung mehr in den Vordergrund geraten.
LG
Stef

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Sven Bucher

Ich erwäge derzeit Online eine Gesellschaft zu gründen. Das diese unter Nutzung der Mustersatzung innerhalb von 5 Arbeitstagen abgeschlossen zu sein hat, war mir allerdings nicht bewusst. Dieser Zeitraum scheint, wie Sie anführen, allerdings nur für die ausschließliche online Gründung zu beziehen. Ich werde mich hierzu noch einmal gesondert informieren, vielen Dank!

Antworten
Estefania Garosz

Die Innovationen durch die Digitalisierung erreichen also nun ebenso das Gesellschaftsrecht. Ich erachte beispielsweise die Gründung einer GmbH online als vorteilhaft. Dies bedeutet meiner Ansicht nach die Ersparnis von Zeit und Aufwand. Vielen Dank für Ihren Beitrag!

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