Emoji-Reaktion bei Whatsapp rechtlich bindend? Das sagt das Oberlandesgericht München dazu
Ein Autohändler und ein Betreiber einer Immobilienfirma schreiben in einem Chat über die Lieferung eines Ferrari SF90 Stradale für rund 618.000 Euro. Doch das geplante Lieferdatum verschiebt sich aufgrund verschiedener Probleme immer wieder. Am Ende geht es vor Gericht – wegen eines Grimasse-Emojis und einem Daumen-Hoch.
Ändern Emojis einen Kaufvertrag?
Das war passiert: Der Kunde und der Händler tauschten sich immer wieder über Whatsapp aus. Dort erläuterte der Händler die Gründe und bat den Kunden um eine Verlängerung der Lieferfrist. Der Kunde antwortete mit besagtem Grimasse-Emoji und einem „Ups“. Später schickte er noch einen Daumen hoch, jedoch in einem anderen Kontext.
So ging es über mehrere Monate. Nach einiger Zeit bot der Händler endlich die Lieferung des Ferraris an, was der Kunde mit „Passt“ quittierte. Doch dann gab es erneut Probleme mit der Batterie, was den Kauf weiter verzögerte – der Kunde setzte daraufhin eine dreiwöchige Frist. Nachdem diese nicht eingehalten wurde, trat er vom Kaufvertrag zurück. Außerdem forderte er die geleistete Anzahlung von über 50.000 Euro zurück. Der Händler wollte das aber nicht hinnehmen. Der Fall ging vor Gericht. Sein Argument: Der Kunde habe mit seinen Emojis eine Verlängerung der Lieferfrist akzeptiert, entweder durch das geschickte Grimassen-Gesicht oder den nach oben gerichteten Daumen.
Oberlandesgericht kippt Urteil
In einer ersten Instanz gab das Landgericht München II dem Händler recht. Doch das Verfahren ging bis vor das Oberlandesgericht München (OLG) weiter, wo das erste Urteil gekippt wurde. Als Begründung führte das OLG auf, dass Verträge zwar mit Fotos, Textnachrichten oder Dateien mit Textinhalt erfüllt werden können. Sprachnachrichten und Videos erfüllen das Schriftformgebot nicht. Doch im konkreten Fall legte das Gericht fest, dass das Grimassen-Gesicht keine Zustimmung bedeutet und der Daumen nach oben sich nicht auf den Kaufvertrag bezog. Hier könnt ihr übrigens den genauen Wortlaut nachlesen, wie der Chat ablief.
Zusammenfassend hat der Kunde aus Sicht des OLG also nie einer Fristverlängerung zugestimmt, als es immer wieder zu Verzögerungen bei der Auslieferung des Ferrari kam. Als Folge muss der Ferrari-Händler jetzt die Anzahlung samt Zinsen zurückzahlen. Außerdem trägt der Händler die Prozesskosten und das OLG ließ eine ordentliche Revision an den Bundesgerichtshof nicht zu.