EuGH muss klären: Gehören Urlaubstage in Quarantäne gutgeschrieben?

Die Corona-Pandemie hat für Chaos gesorgt: von der Zerstörung der Lieferketten weltweit über Unstimmigkeiten zur Rückabwicklung der Coronahilfen hierzulande. Auch das Thema der Quarantäne beschäftigt derzeit viele Menschen. So ist ein Streit darüber entbrannt, ob bereits genehmigter Urlaub bei einer plötzlichen Corona-Quarantäne per se gutgeschrieben werden muss oder nicht. Der Zoff geht jetzt sogar vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Richter in Luxemburg eingeschaltet, da die deutschen Gerichte sich uneinig sind. Verhandelt wird der Fall eines Schlossers aus Nordrhein-Westfalen, der acht Urlaubstage einbüßte (AZ: 9 AZR 76/22 ).
Der Mann ging in eine sofortige behördlich angeordnete häusliche Quarantäne ohne eine Krankschreibung. Der Kläger war infiziert, wies aber keine Krankheitssymptome auf, weshalb er keine ärztliche Beratung aufsuchte.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Urlaubstage nur bei einer ärztlichen Krankschreibung gutgeschrieben werden dürfen. Eine gesetzliche Regelung für eine Corona-Quarantäne, wie sie unter anderem für Rückkehrerinnen beziehungsweise Rückkehrer aus Virusvariantengebieten vorgeschrieben wird, gibt es nicht. Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts sind im Schnitt etwa zehn Prozent der positiv getesteten Menschen symptomfrei.
Der Arbeitgeber des Schlossers wollte die Tage nicht gutschreiben. Der Mitarbeiter argumentiert jedoch, dass die Quarantäne ohne Krankheitssymptome ebenso wie eine herkömmliche Erkrankung seiner Erholung entgegenstehen würde. Er habe die Zeit in der Isolation nicht nach Belieben einteilen können und sei an seiner Wohnung gebunden gewesen. Das Arbeitsgericht (ArbG) gab der Firma Recht, das Landesarbeitsgericht (LAG) dem Schlosser.
Das BAG möchte vor der eigenen Entscheidung jetzt erst europarechtliche Aspekte klären lassen und hat die Richter in Luxemburg eingeschaltet. Mit Spannung wird jetzt erwartet, wie der EuGH den Sachverhalt und die Rechtslage bewertet. Mit einer Entscheidung des Europagerichts wird frühestens in der ersten Jahreshälfte 2023 gerechnet. Die Entscheidung des BAG könnte ebenfalls noch im kommenden Jahr passieren. Es wäre richtungsweisend.
Bitte beachte unsere Community-Richtlinien
Wir freuen uns über kontroverse Diskussionen, die gerne auch mal hitzig geführt werden dürfen. Beleidigende, grob anstößige, rassistische und strafrechtlich relevante Äußerungen und Beiträge tolerieren wir nicht. Bitte achte darauf, dass du keine Texte veröffentlichst, für die du keine ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers hast. Ebenfalls nicht erlaubt ist der Missbrauch der Webangebote unter t3n.de als Werbeplattform. Die Nennung von Produktnamen, Herstellern, Dienstleistern und Websites ist nur dann zulässig, wenn damit nicht vorrangig der Zweck der Werbung verfolgt wird. Wir behalten uns vor, Beiträge, die diese Regeln verletzen, zu löschen und Accounts zeitweilig oder auf Dauer zu sperren.
Trotz all dieser notwendigen Regeln: Diskutiere kontrovers, sage anderen deine Meinung, trage mit weiterführenden Informationen zum Wissensaustausch bei, aber bleibe dabei fair und respektiere die Meinung anderer. Wir wünschen Dir viel Spaß mit den Webangeboten von t3n und freuen uns auf spannende Beiträge.
Dein t3n-Team