Fristverlängerungen beschlossen: Gesetzgeber lassen euch mehr Zeit für die Corona-Steuererklärung
Das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie verlängert unter anderem die Fristen für die persönlichen Steuererklärungen der Bürgerinnen und Bürger. Damit können Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst anfertigen, sich nun bis zum 31. Oktober statt bis zum 31. Juli Zeit lassen. Steuerpflichtige, die sich von einem Berater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen lassen, haben sogar Zeit bis zum 31. Mai 2022 statt wie bisher nur bis Ende Februar.
Entlastung primär für Steuerbüros gedacht
Die Finanzminister der Länder erklären unisono, dass es sich bei der Verlängerung der Fristen um „eine wichtige Entlastung“ handele. Immerhin sei das Jahr 2020 eine Sondersituation gewesen, auf die auch in dieser Form reagiert werden müsse.
„Insbesondere für die Steuerbüros sind drei Monate mehr Zeit eine echte Entlastung. Sie waren in den vergangenen Monaten mehrbelastet, weil sie ihre Mandantinnen und Mandanten zusätzlich bei den Anträgen für Corona-Hilfen unterstützt haben“, fügt Thüringens Finanzministerin Heike Taubert (SPD) an. Sie empfiehlt aber gleichzeitig allen Bürgerinnen und Bürgern, die diese Entlastung nicht benötigen, ihre Erklärungen bereits jetzt einzureichen. Denn schließlich könnten Bürgerinnen und Bürgern auf diese Weise „befreiter in die Sommerferien starten, wenn ihre steuerlichen Pflichten schon erledigt sind“.
Aufgepasst bei Homeoffice und Transferleistungen
Steuerpflichtige sollten bei der Einkommenssteuererklärung 2020 zwei Punkte besonders im Blick behalten. So kann erstmalig ein Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag für maximal 120 Tage Homeoffice-Nutzung angesetzt werden. Diese maximal 600 Euro sind in der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro bereits enthalten. Wer also über die Homeoffice-Nutzung hinaus kaum Werbungskosten geltend machen kann, dürfte von der Regelung nicht profitieren. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte natürlich nur für jene Tage geltend gemacht werden darf, an denen nicht im Homeoffice gearbeitet wurde. Die Homeoffice-Nutzung muss generell nicht nachgewiesen werden. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers kann allerdings Nachfragen sauber beantworten helfen.
Menschen, die 2020 zeitweise arbeitslos waren oder sich in Kurzarbeit befanden, müssen den sogenannten Progressionsvorbehalt im Auge behalten. Denn die erhaltenen Leistungen sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den persönlichen Steuersatz, mit dem das sonstige Einkommen versteuert wird. Konkret bedeutet das, dass ein Einkommen von 20.000 Euro, zu dem 20.000 Euro Kurzarbeitergeld hinzugekommen sind, mit dem Steuersatz versteuert wird, der angesetzt worden wäre, wenn das Einkommen 40.000 Euro betragen hätte. Das macht rechnerisch einen deutlichen Unterschied und führt regelmäßig zu Nachforderungen.