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Gericht: Pornhub, Youporn & Co. verstoßen gegen deutschen Jugendschutz – Schließungen drohen

Unter anderem Pornhub, Youporn und xHamster droht die Sperrung. Das deutsche Jugendschutzgesetz sei anwendbar und daher frei zugängliche Portale zu untersagen, sagen die Richter.

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xHamster ist eine der Pornoseiten, die gegen den Jugendschutz verstoßen und daher demnächst gesperrt werden könnten. (Bild: Casimiro PT / shutterstock)

Die 27. Kammer des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts verfügt, dass der Jugendschutz durch frei zugängliche Pornografie „ernsthaft und schwerwiegend“ gefährdet sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerinnen ihren Sitz in Zypern haben. Insbesondere die Neufassung des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 21. April 2020 stelle ausdrücklich klar, dass der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) auch in solchen Fällen Anwendung finde. Mehrere Betreiber von Pornoseiten hatten geklagt, nachdem die Landesmedienanstalt von Nordrhein-Westfalen verlangt hatte, dass die Seiten nur noch für Erwachsene zugänglich sein dürfen. Die Medienhüter untersagten die Verbreitung in der aktuellen Form.

Herkunftslandprinzip gilt nicht

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In einem der Verfahren hatte der Mindgeek-Konzern, der unter anderem die Marken YouPorn, Pornhub, RedTube, Mydirtyhobby betreibt, Einwände vorgebracht. Sein Antrag sei zulässig, aber unbegründet, urteilten die Richter. Ihm stehe auch nicht entgegen, dass Mindgeek seinen Sitz in Zypern habe. Die Rechtsnorm beziehe Auslandssachverhalte ausdrücklich mit ein, auch sei die Landesmedienanstalt zuständig. Es fehle also nicht an einer Ermächtigungsgrundlage. Das Verfahren sei weiterhin gültig, da es weder gegen nationales Verwaltungsrecht noch das internationale Völkerrecht oder Rechte der Europäischen Union verstoße. Vielmehr sei der Jugendschutz ausdrücklich anwendbar, wenn die Internetseiten von Mitgliedern der Europäischen Union aus betrieben werden.

Vollständige Sperrung droht

Die Landesmedienanstalten haben einer Reihe von Pornoanbietern bereits im April 2020 mitgeteilt, dass ihnen die Schließung droht, wenn sie weiterhin den Jugendschutz missachten. Die übergeordnete Instanz, die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) kann eine Sperrung beschließen. Diese gravierende Maßnahme würde die Internet-Zugangsanbieter über eine Sperrverfügung verpflichten, die Angebote nicht mehr zugänglich zu machen. Fachmedien rechnen mit Versuchen von dieser Seite, die Sperren gerichtlich anzufechten.

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Bodo Bleicher

Ähm, wo wird der Headliner oder der Inhalt über befürchtete Eingebotseinschränkung deutscher Gebiete erörtert? Alle Gegenanträge prüfen verwaltungstechnisch ob eine Landesmedienanstalt, keine Bundesanstalt, eine Einstellung für den gesamten Bund erbringen kann. Die Antwort liefert das Verwaltungsgericht selbst – Solange die Top Level Domain über HTTPS deutschen Usern unzugänglich gemacht werden kann, kann NRWs Landesmedienanstalt durchaus versuchen, ein Zugangsverbot in ihrem Zugangsbereich zu erbringen. Daher kann Düsseldorf auch die Zuständigkeitsabweisung nicht erbringen, weil die Beklagte Partei zu wenig dazu im Antrag liefert, dass das Transfer Protokol nicht auf deutschen Providerboden erbracht wird. ( Der ist mies, weil ich den Provider brauche um aufzuzeigen dass die Zugänglichkeit und Bewertung nicht auf User- oder Betreiberseite liegt, sondern am Provider, der widerrum keine Zuständigkeit an der Zugänglichkeit im Netzwerk besitzt, jenes ist international) – Es spricht also nichts dagegen, weil HTTPS Protokoll darauffolgend an den Providers Anschlussstandort lokalisiert wird.

Hätte der Antragssteller (Xhamster dürfte dies sein) im Antrag begründet, dass die Spracheinstellung am Interface keine Zugänglichkeit im Sinne des Jugenschutzes reflektiert, wäre dies um einiges einfacher, würde aber Userdaten dem Jugendschutz im Verfahrensbeteiligung öffnen, wie wir bei Schrems II nur deshalb nicht hören, weil das BGH bereits europäisch Betont, dass Richterdaten nicht herauszugeben sind, wenn die Verfahrensbeteiligung davon abhängt, weiterhin pressetechnisch PR zu betreiben, oder die Unsicherheit (Schrems) der Sozialen Medien als umgewandelt anzugeben und das bisherige Verfahren nicht zu erklären.

Die Unsicherheit der User ist also aufgrund von Rechtsmitteln, nicht anhand von Betreibern gegeben, die jene jedoch dann ausgeben möchten, möchten sie der negativen PR ihrer selbst endweder keine Glaubbarkeit schenken oder jenen Zustand verändern.

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