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Gerichtsurteil: Nintendo muss Widerrufsrecht bei Switch-Spielen im eShop ändern

Nintendo hat seinen Onlineshop schon geändert: Ein Gerichtsurteil hat 14 Tage Widerrufsrecht beim Kauf von Games bestätigt.

Von Golem.de
1 Min. Lesezeit
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Nintendo Switch. (Foto: Tinxi / Shutterstock.com)

Wann gilt das 14-tägige Widerrufsrecht bei Onlinekäufen? Um diese Frage ging ein Rechtsstreit zwischen Verbraucherschützern und der europäischen Niederlassung von Nintendo, den Ende Oktober 2021 das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main entschieden hat.

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Die Richter haben in ihrem Urteil die Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) bestätigt, dass die übliche zweiwöchige Frist auch dann gilt, wenn der Kunde unmittelbar nach dem Kauf einen Preload durchführen kann.

Konkret ging es darum, dass im E-Shop von Nintendo ein noch nicht veröffentlichtes Game schon auf die Switch heruntergeladen werden konnte. Sogar das Symbol war dann im Menü sichtbar. Die Vorbesteller konnten allerdings noch nicht spielen. Aber auch eine Möglichkeit zur fristgerechten Rückgabe war nicht vorgesehen.

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Das war nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zulässig, weil der Download noch kein nutzbares Spiel enthielt. Nintendo hat auf weitere Rechtsmittel verzichtet und die erforderlichen Änderungen bereits in seinem Onlineshop durchgeführt.

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Verfahren ging von Norwegen aus

Das Verfahren war ursprünglich 2018 von der norwegischen Verbraucherschutzorganisation Forbrukerrådet angestrengt worden. Später hatte das deutsche Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den vzbv mit der weiteren Rechtsdurchsetzung betraut, weil sich die europäische Zentrale von Nintendo in der Nähe von Frankfurt befindet.

Eigentlich gilt das Urteil nur für Norwegen. Allerdings entspreche die Rechtslage in dem Land „aufgrund der erfolgten Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie der in den EU-Mitgliedsstaaten“, merkt der vzbv in seiner offiziellen Pressemitteilung an. Nintendo hat sich bislang nicht öffentlich zu dem Urteil geäußert.

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Autor des Artikels ist Peter Steinlechner.

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