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Homeoffice-Urteil: Firma darf Rückkehr an den Arbeitsplatz anordnen

Ein Recht auf immerwährendes Homeoffice gibt es nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht München entschieden. Im konkreten Fall ging es um einen Grafiker, der seit Dezember 2020 von zu Hause aus gearbeitet hatte. Als er Ende Februar wieder ins Büro beordert wurde, zog der Grafiker dagegen vor Gericht. Der Mann wollte damit erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice während der Pandemie grundsätzlich gestattet wird und ihm der Gang ins Büro nur in Ausnahmefällen aufgebürdet werden kann. Das Gericht sah das anders.
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Nach Ansicht des Gerichts ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag des Grafikers noch aus der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ein Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz. „Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Arbeitgeber zudem auch überzeugend dargelegt, warum die Anwesenheit des Grafikers im Büro notwendig sei. Denn er habe im Homeoffice nicht auf dieselbe technische Ausstattung zurückgreifen können. Außerdem habe er keinen Nachweis dafür erbringen können, dass die Firmendaten bei ihm zu Hause ausreichend vor dem Zugriff von Dritten geschützt sind. Zumal die Ehefrau des Grafikers für ein Konkurrenzunternehmen tätig war.
Nach Auffassung von Rechtsexperten kann die Homeoffice-Pflicht, die zwischen April und Juli 2021 bestanden hat, durchaus in einigen Fällen dazu führen, dass Angestellte dauerhaft von zu Hause aus arbeiten dürfen. Zumindest wenn vorab keine Absprachen über die Rückkehr ins Büro getroffen wurden. Darum ging es im vorliegenden Fall allerdings nicht, weil die Homeoffice-Pflicht im Februar noch gar nicht in Kraft getreten war.
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