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Wer im Homeoffice stolpert, ist nicht versichert

Arbeitnehmer sind während der Arbeitszeit auch auf dem Weg zur Toilette versichert. Das gilt jedoch nicht, wenn sie im Homeoffice sind – so ein aktuelles Urteil. Zuletzt häuften sich ähnliche Urteile.

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Arbeiten im Homeoffice birgt auch Risiken. (Foto: Dedeejune/Shutterstock)

Wer im Büro einen Unfall hat, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Wer beispielsweise auf der Treppe ausrutscht und sich verletzt, kann sich darauf berufen. Im Homeoffice ist das anders, wie ein Fall am Sozialgericht in München zeigt. Ein Kläger wollte einen Sturz auf dem Rückweg von der heimischen Toilette zum Schreibtisch als Arbeitsunfall geltend machen. Der Mann hat in einem selbsteingerichteten Büro in seinem Haus gearbeitet. Da der Arbeitgeber dort jedoch keinen Einfluss auf die Sicherheit der Einrichtung habe, sei ein Arbeitsunfall ausgeschlossen, urteilte das Gericht (AZ: S 40 U 227/18).

„Flexibilität geht mit einer gesteigerten Selbstverantwortung einher.“

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„Die Grenzen im Homeoffice sind naturgemäß fließend und der Zuwachs an Flexibilität geht einher mit einer gesteigerten Selbstverantwortung der Arbeitnehmer“, kommentiert auch Benjamin Karcher, Associate der Kanzlei Bird & Bird das Urteil gegenüber t3n. Insbesondere im Bereich der sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten und Wege – etwa zur Nahrungsaufnahme, Kaffeeholen oder der Gang zur Toilette – sei ein spezifisch betriebsbezogenes Haftungsrisiko nicht gegeben. „Für die nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckten Bereiche empfiehlt sich private Vorsorge.“

Auch Duschen in der Dienstzeit nicht versichert

Ähnliche Urteile mehrten sich zuletzt. Erst Ende 2018 urteilte beispielsweise das Thüringer Landessozialgericht in Erfurt über einen Arbeitnehmer, der während einer Dienstreise im Badezimmer ausgerutscht war und sich das Knie brach (AZ: L 1 U 491/18). Auch hier lehnten die Richter die Klage ab, da Duschen während einer Dienstreise nicht grundsätzlich von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt sei. Das Gericht machte deutlich, dass die nur bei Tätigkeiten greife, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben des Arbeitsverhältnis stehen.

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Dein t3n-Team

Wladislaw Tepliakov

Interessant zu wissen. Beim nächsten mal Home-Office werde also die Wege ins Bad und zur Kaffeemaschine minimiert.

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