Die Bundesregierung hat den Weg dafür freigemacht: Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie ist ein steuerlicher Freibetrag, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Zusatzzahlungen ihrer Arbeitgebenden erhalten. Sie ermöglicht, dass keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben auf Inflationsprämien bis zu 3.000 Euro geleistet werden müssen.
Nicht davon erfasst sind jedoch ausdrücklich die normalen Löhne und Gehälter, sondern ausschließlich zusätzliche Zahlungen wie beispielsweise Einmalzahlungen, heißt es auf Bundesregierung.de. Der Begünstigungszeitraum läuft ab sofort an und ist bis zum 31. Dezember 2024 vorerst befristet.
Inflationsausgleichsprämie ist für die Unternehmen freiwillig
Grundsätzlich können alle Arbeitnehmenden die Prämie bekommen. Sowohl Vollzeit- und Teilzeitkräfte als auch geringfügig Beschäftigte wie Minijobber, Werksstudenten und Auszubildende können den Freibetrag auf Inflationsprämien gelten machen. Jedoch sind sie grundsätzlich freiwillig. Betriebe müssen sie ihren Beschäftigten nicht zahlen.
Arbeitnehmende können die Inflationsprämie übrigens auch in Form von Sachleistungen erhalten. Die müssen jedoch dazu dienen, sie während der hohen Inflation zu entlasten. Dazu zählen beispielsweise Tank- sowie Waren- oder Essensgutscheine. Sollte die Firma bereits solche Sachleistungen zahlen, dürfen sie jedoch nicht in die Inflationsprämie umgewandelt werden.
Hintergrund der Maßnahme ist die hohe Inflation in Deutschland, die insbesondere durch die massiv gestiegenen Energiepreise infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine auf sagenhafte 10 Prozent geklettert ist. Dem höchsten Stand seit Jahrzehnten.
Bislang ist unter anderem bekannt, dass der Flugzeugbauer Airbus seinen Mitarbeitenden eine Inflationsprämie in Höhe von 1.500 Euro auszahlen möchte. Auch der Autovermieter Sixt hat 1.700 Euro Inflationsprämie angekündigt.
Das Bundesfinanzministerium rechnet durch die Maßnahme mit Steuermindereinnahmen von rund 1,2 Milliarden Euro. Die Steuerausfälle betreffen allein die Unternehmenssteuern infolge der Gewinnminderung durch Abzug der Zahlungen als Betriebsausgaben.
Moin,
hat von euch schon jemand gehört, ob man sich diese Inflationsausgleichsprämie auch als Soloselbständiger „auszahlen“ kann? Bisher habe ich dazu leider noch nichts finden können.
Nein, das ist nach aktuellem Stand wohl nicht vorgesehen.
Gruß
Andreas