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Internetrecht: 16 Stolperfallen bei der Wahl eines Account-Namens

Online-Identitäten für Personen oder Unternehmen sind schnell angelegt: Die Registrierung von Domains, Blognamen, eBay- und Twitter-Accounts geht schnell, kostengünstig und zum Teil anonym. Diese gefühlte Anonymität des Internets und die wenigen Klicks und Angaben, die es braucht, einen Account anzulegen oder eine Domain zu registrieren, sind verlockend. Allerdings: Wer allzu unüberlegt handelt, kann sich schnell eine rechtliche Ohrfeige einfangen, mit den entsprechenden finanziellen Folgen. Ein aktuelles Beispiel ist die Stadt Mannheim, die den gleichnamigen Twitter-Account von einem Privatnutzer juristisch herausgefordert hat.

Von Sebastian Dramburg
10 Min. Lesezeit
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1. Die Wahl des Namens auf die leichte Schulter nehmen

Während die Eltern es bei der Namensgebung ihres Nachwuchses noch vergleichsweise leicht haben, ist die Namens- und Identitätsfindung im Internet oftmals heikel und sollte durchdacht werden. Die Wahl eines Online-Namens besteht im Grunde aus zwei Schritten:

  • Schritt 1: Die Entscheidung für einen bestimmten Namen.
  • Schritt 2: Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit dieses Namens.
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Der Wahl eines Namens können mehr rechtliche Stolpersteine entgegenstehen, als es den Anschein hat. Es lauern potenzielle Rechtsverletzungen im Markenrecht („iPod“), Unternehmensnamen („Apple“), Werktiteln („Der Tagesspiegel“), Wettbewerbsrechte, Namens- und Persönlichkeitsrechte… Dazu mehr bei den einzelnen Stolperfallen.

2. Denken, dass man nur bei Domains auf Namensrechte achten muss

Die Urteile zu dieser Thematik kommen ausnahmslos aus dem Domainrecht. Denn die Domains waren der erste Schauplatz im Internet, auf dem Marken-, Unternehmens- und Personennamen aufeinander geprallt sind.

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Falsch wäre es aber anzunehmen, dass die im Domainrecht gebildeten Grundsätze nur dort Anwendung finden. Das Domainrecht ist kein abzugrenzendes Rechtsgebiet. Vielmehr zieht es seine Grundsätze aus schon bereits lange entwickelten Prinzipien und Urteilen, wie dem Namensrecht (§ 12 BGB), Markenrecht und Wettbewerbsrecht heraus.

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Das bedeutet, dass diese Grundsätze der jeweiligen Rechtsbereiche ohne Weiteres neben dem Domainrecht auch bei anderen Online-Identitäten Anwendung finden. Für das Rechtliche sind die Erwägungen gleich, egal ob es um die Domain „Elton-John.de“ oder den Facebook-Account „Elton John“ geht.

3. Nur auf den Grundsatz „first come, first serve“ vertrauen

„Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ – dies ist quasi der Grundsatz der sich aus dem Domainrecht entwickelt hat. Danach kann jemand sich einen Online-Namen sichern, wenn der Name noch nicht vergeben ist. Wie aber unter Punkt 1 angerissen wurde, können gegen die Wahl eines Namens viele rechtliche Gründe sprechen. Da Twitter, Facebook, Denic und Co. die rechtlichen Gründe nicht prüfen, muss selbst recherchiert werden, ob die Rechte anderer Personen oder Unternehmen verletzt werden. Denn sonst heißt es „wer zuletzt recherchiert, zahlt zuerst“.

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© marog-pixcells - Fotolia.com

4. Zu spät dran sein

Der vorherige Punkt hat gezeigt, dass derjenige einen Online-Namen oder eine Domain zugesprochen bekommt, der diesen zuerst registriert. Selbst wenn derjenige damit gegen Rechte Dritter verstößt, muss man sich als dieser Dritter erst einmal dagegen wehren, was Zeit und Geld kosten kann.

Der Fehler von Unternehmen ist oft, dass der Bereich der Online-Namen zum einen nicht regelmäßig überwacht wird und zum anderen bei dem Gründungsphase von neuen Produkten und Dienstleistungen nicht ausreichend mit einbezogen wird.

Daher sollte stets überwacht werden, welche neuen Dienste auf den Markt kommen und auch wenn sie nur potenziell in Frage kommen, die eigenen Unternehmens- oder Produktnamen dort registrieren. Die gleichzeitige Anmeldung einer Marke und des Online-Namens gilt beispielsweise als der sichere Weg.

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Geht man den umgekehrten Weg und hat zuerst einen Online-Namen geschaffen, hinter dem ein Produkt oder eine Dienstleistung entsteht (z.B. wird aus dem Hobby-Pferdeblog „Ross & Reiter“ eine lukrativer Onlineshop), sollte man diese mit einer Markenanmeldung schützen. Denn unter Umständen meldet jemand die Marke an und man darf den ursprünglichen gewählten Namen nicht benutzen.

5. Übersehen, dass eine geschäftliche Nutzung des Privataccounts vorliegt

Bei den rechtlichen Fragen zu Online-Namen ist es wichtig, zwischen der privaten und der gewerblichen Nutzung zu trennen. Denn oft wird angenommen, dass eine Privatperson bei Domains oder Twitter & Co. nichts zu befürchten hat. Zwar mag dies vom Grundsatz her stimmen, da Privatpersonen in der Namenswahl freier sind als Unternehmen. Das Problem ist allerdings, dass der Bereich des „Privaten“ schneller verlassen ist, als oftmals angenommen wird.

So wird ein Account gewerblich, wenn man beispielsweise:

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  • regelmäßig Werbung für seine Produkte oder seine Dienstleistungen darin macht (Produktwerbung auf Twitter)
  • Werbebanner und bezahlte Anzeigen schaltet (z.B. im Blog)
  • an den Umsatzerlösen des Accounts beteiligt wird (z.B. als YouTube-Partner)

Wenn also Peter P. Petersen auf seinem Facebook-Account viel von seinem Betrieb berichtet, d.h. auf Angebote hinweist und von der Geschäftsentwicklung berichtet, kann dies als Werbung eingestuft werden, obwohl es sich aus Petersens Sicht um einen „Privat-Account“ handelt. Content dieser Art kann also als „gewerbsmäßig“ eingestuft werden, mit der Folge, dass die Person hinter der Online-Identität sich z.B. dem Wettbewerbsrecht aussetzt. In diesem Rechtsgebiet kann es schnell zu einer teuren Abmahnung kommen.

6. Fremde Marken und Unternehmensnamen verwenden

Das Markenrecht schützt die Kennzeichnungsfunktion von Produkten („iPod“) und Dienstleistungen („Radio Gong“). Auch ein Unternehmensname kann als Zeichen geschützt werden („e.on“). Von Marken- und Unternehmensnamen sollte man bei der Wahl eines Online-Namens besser die Finger lassen.

Stellt sich die Frage, was passiert, wenn der eigene Name genauso lautet wie eine Marke oder ein Unternehmen, oder wenn sich zwei gleichnamige Unternehmen gegenüberstehen. Man spricht hier von „Fällen der Gleichnamigkeit“. Es kommt es auf den „first come, first serve“-Grundsatz an (vgl. Punkt 3). Dies hat zur Folge, dass derjenige, der zuerst seine Domain oder Account registriert hat, zum Zuge kommt. Ausnahmen von der „first come, first serve“-Regel kommen nur dann in Betracht, wenn eine Firma einen überragenden Bekanntheitsgrad genießt. Dies hat der BGH zB. bei shell.de zugunsten des Ölmultis angenommen.

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7. Namen fremder Personen verwenden

Das Namensrecht ist in § 12 BGB geregelt. Danach genießt der Vor- und Nachname einen gewissen Schutz gegen die unerlaubte Verwendung durch andere. Natürlich gilt dies nicht uneingeschränkt. Aber der Grundsatz dieser Regelung bestimmt, dass ein Nichtberechtigter bei Verwendung eines fremden Namens eine Namensanmaßung begeht, wenn der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, dass der tatsächliche Namensträger dem Gebrauch seines Namens zugestimmt habe. Dabei wird aber auch klar, dass diese Regel nur greift, wenn der Name einen Rückschluss zulässt. Der Twitter-Account „@Mueller_Berlin“ würde also keine Namensverletzung darstellen, anders als z.B. „@HeidiKlumModel“.

Da das Namensrecht für jedermann gilt, setzt man sich aber einem Unterlassungsanspruch aus, wenn man z.B. aus Bosheit den Namen des Nachbarn oder des Arbeitskollegen registriert hat und Bilder von ihm postet. Oder wenn man sich prominenter Namen bedient, bei denen jeder zuerst vermutet, die prominente Person stehe hinter dem Account. Hier hilft es nur inhaltlich deutlich zu zeigen, dass es nicht der Prominente selbst ist. Das ist in Grenzen bei Parodien zulässig (bspw. „@Merkel_CDU“ bei Twitter).

8. Werktitel wie Zeitschriftentitel, Musiktitel, Filmtitel

Die Namen und Titel von Zeitschriften, Musikstücken, Filmen, Software etc. bezeichnet man als Werktitel. Diese Werktitel sind ähnlich wie Marken und Unternehmensnamen geschützt (§ 5 Absatz 3 Markengesetz). Allerdings gibt es auch wieder Einschränkungen: Nicht jede x-beliebige Theateraufführung in der Grundschule mit einem eigenen Titel kann Schutzansprüche geltend machen. Voraussetzung ist ein hoher Bekanntheitsgrad des Werktitels (z.B. „@Der_Spiegel“ oder „@DeutschlandSuchtDenSuperstar“ als Accounts bei Twitter). Auch hier ist Voraussetzung für eine Rechtsverletzung, dass eine Verwechselungsgefahr bestehen muss. So kann jemand sein Buch oder seine CD „Der Spiegel“ nennen, aber sobald z.B. über Twitter mit dieser Bezeichnung Nachrichten verbreitet werden oder der Eindruck hervorgerufen wird, dahinter sitze die Redaktion der Zeitschrift, dann liegt eine Verwechslungsgefahr vor.

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9. Fiktive Charakternamen nutzen

Auch fiktive Charakternamen (Gandalf, Homer Simpson, etc.) können unter Umständen als Marken geschützt sein (vgl. Punkt 6). Von daher sollte auch dies überprüft werden vor der Registrierung des Online-Namens oder einer Domain.

10. Stadt – und Gemeindenamen

Auch die Namen von Städten und Gemeinden sind grundsätzlich geschützt. Das heißt: Ab einem gewissen Bekanntheitsgrad hat eine Gebietskörperschaft (Stadt, Bundesland, Gemeinde, etc.) einen Anspruch auf Umschreibung bei einer Verwendung der jeweiligen Bezeichnung.

Die rechtlichen Auseinandersetzungen zu heidelberg.de, badwildbad.com oder celle.de haben gezeigt, dass Städte- und Ländernamen nicht durch Privatpersonen registriert werden sollten. Allerdings gibt es insoweit Einschränkungen, als dass dieser Grundsatz nicht für jede Gemeinde oder jedes Dorf gilt. Ausgangspunkt ist stets die „Verkehrsgeltung“ der Städte- und Ländernamen.

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So ist es zu erklären, dass Entscheidungen zu Domains wie tschirn.de oder vallendar.de zugunsten der Domaininhaber ausgegangen sind, die denselben Namen trugen. Hier ist wieder der „first come, first serve“-Grundsatz zu erkennen, welcher greift, wenn eine hohe Verkehrsgeltung (und damit ein überwiegendes Interesse) nicht vorhanden ist.

11. Staatliche Einrichtungen und Parteien

Das Recht zur Nutzung einer Bezeichnung, die eine staatliche Einrichtung oder eine politische Vereinigung bezeichnet, steht dem jeweiligen Namensträger zu. Denn auf Namensschutz (§ 12 BGB) können sich auch Behörden, staatliche Einrichtungen und Parteien berufen. So steht bspw. „polizeibrandenburg.de“ der brandenburgischen Landesregierung zu (Urteil des LG Potsdam, Urteil vom 16.1.2002, Az. 2 O 566/0).

Das heißt, auch wenn man den Facebook-Account über das Finanzamt Treuenbrietzen für witzig hält, wird es Probleme geben. Denn der Staat geht hart gegen Inhaber von „nach Staat klingenden“ Online-Identitäten vor.

12. Die Identität an den Arbeitgeber knüpfen

Punkt 6 hat besagt, dass man keine Marken- oder Unternehmensnamen verwenden sollte. Manchmal gestattet es jedoch ein Unternehmen, die Bezeichnung für einen Onlineaccount zu verwenden, um bspw. im Wege des viralen Marketings zu werben. Problematisch wird es in diesem Zusammenhang dann, wenn ein Arbeitsplatzwechsel stattfindet und die Frage aufkommt, was mit dem Account passiert. So hat Rechtsanwalt Ulbricht die Frage beleuchtet, ob bei einem Arbeitsplatzwechsel die Pflicht zur Herausgabe des XING-Accounts besteht.

13. Sich im „Ausland“ sicher fühlen

Das Internet und seine weltweite Abrufbarkeit kümmern sich wenig um Ländergrenzen und die regionale Rechtssysteme. Daher ist oft unklar, wie die Rechtslage ist, wenn man einen ausländischen Dienst wie z.B. Twitter nutzt. Bei derartigen Konstellationen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen das deutsche Recht Anwendung findet und wann eine Verletzung eines Namens- oder Markenrechts überhaupt vorliegt, also ob man z.B. auf Unternehmensnamen aus dem Ausland Rücksicht nehmen muss.

Der Ausgangspunkt ist folgende Abgrenzung: Zielt eine Online-Identität oder Domain auf eine bestimmte (nationale) Zielgruppe ab und ist die Verbreitung in Deutschland nicht nur zufällig, dann spricht Einiges für die Anwendung von deutschem Recht. Die Abgrenzung ist aber oft schwer. Man spricht von dem „bestimmungsgemäßen Abruf“ eines Dienstes oder einer Seite. Für die rechtliche Bestimmung einer Online-Identität werden folgende Ansatzpunkte herangezogen:

  • die Sprache der Plattform (wenig Aussagekraft bei Englisch)
  • Werbung für die Website im Land, Versendung in bestimmte Länder
  • der Geschäftsgegenstand betrifft typischerweise auch das Land

Um bei dem Beispiel Twitter zu bleiben: Sitzt das Unternehmen in den USA und registriert sich ein Nutzer in Deutschland, der seine Inhalte in deutscher Sprache verbreitet, dann ist zum einen US-Recht aber auch deutsches Recht anwendbar. Das bedeutet: Selbst wenn der Account in den USA registriert ist, kann man in Deutschland verklagt werden.

14. Auf Wortkombinationen vertrauen

User, die gedacht haben, dass nur der reine Markenname nicht erlaubt ist, kommen aber auch mit manchen Wortkombinationen nicht weiter. So könnte der jeweilige Markeninhaber z.B. gegen „haribo-online.net“ vorgehen. Denn zum einen ist eine Marke auch im Rahmen einer Wortkombination geschützt und zum anderen kann nach wie vor der Eindruck entstehen, dass der Inhaber der Marke „Haribo“ hinter dem Onlineauftritt steckt.

Natürlich gibt es auch Ausnahmeregeln, da ansonsten eine Vielzahl von Wörtern und Begriffen nicht nutzbar wären und die Meinungsfreiheit zu sehr eingeschränkt wäre. Es werden daher zwei Regeln herangezogen, sobald ein Marken- oder Unternehmensname in einer Kombination auftaucht:

  • Grundregel eins: Es muss offensichtlich sein, dass ein Account oder eine Domain nicht von einem Unternehmen kommt, sondern dass es thematisch lediglich über das Unternehmen oder das Produkt geht.
  • Grundregel zwei: Die verwendeten Wortzusätze dürfen nicht herabwürdigend sein. So werden Domains, wie z.B. „scheiss-t-online.de“ als unlauter und damit rechtswidrig angesehen (LG Düsseldorf, 2a O 245/01).

Aufgrund der Meinungsfreiheit, die natürlich auch im Web greift, ist nicht jede kritische Meinungsplattform- oder äußerung rechtswidrig. Die Verwendung eines fremden Namens, der zu einem kritischen Meinungsforum führt oder kritisch Bericht erstattet, kann durch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit legitimiert sein. So hat das Kammergericht Berlin Greenpeace zugesprochen, die Domain „oil-of-elf.de“ nutzen zu können. Auch die Seite „awd-aussteiger.de“ wurde vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt, urteilte das OLG Hamburg über das Meinungsforum (Az Az.: 3U 117/03).

15. Versuchen, mit Namensabweichungen einer Rechtsverletzung aus dem Weg zu gehen

Ist der gewünschte Name bereits vergriffen, wird oft versucht, mit Abweichungen trotzdem zu dem gewünschten Namen zu kommen. Entweder wird mit Zahlen oder einer Sprechschreibe hantiert. Allerdings liegt oft eine bedenkliche Verwechselungsgefahr vor, denn es ist ja gerade der Sinne der Abweichung, so zu klingen, wie der bereits vergebene Name. So hatte z.B. die Stadt Augsburg wegen der Domain augsburgr.de Ansprüche angemeldet.

So argumentieren die Gerichte, dass eine Verwechselungsgefahr bei Domains und Accounts auch dann vorliegt, wenn der Unterschied in der Schreibweise von markenrechtlich geschützten Namen und Kennzeichen lediglich in Groß- bzw. Kleinschreibweise und Verwendung bzw. Nichtverwendung von Umlauten besteht. Damit wäre ein Twitter-Account wie „@Tieh-Online“ oder die Domain „auxburger-allgemeine.de“ sehr problematisch.

In diesen Bereich fallen auch so genannte Tippfehlernamen, wie z.B. „speigel.de“ oder „zamazon.com“. Hier ist die Rechtsprechung ziemlich klar und sichert den betroffenen Unternehmen regelmäßig Unterlassungsansprüche zu.

16. AGB der Anbieter missachten

Auch seitens der Anbieter gibt es Vorgaben, die bei der Namenswahl beachtet werden müssen. So gibt Xing beispielsweise vor, dass man sich einen Account nur mit seinem persönlichen Namen anlegen darf.
Zudem wird ein Anbieter auch Schadensersatzansprüche gegen einen Nutzer geltend machen, wenn aufgrund einer Rechtsverletzung Aufwendungen bei dem Anbieter entstanden sind.

Fazit

Die Registrierung eines Accounts mit dem entsprechenden Namen geht schnell. Trotzdem kann man auf diesem Weg die Rechte anderer Personen oder Unternehmen verletzen, wie sich aus den oben genannten Regeln ergibt. Zwar sind diese allgemein gehalten und es mag Ausnahmen geben. Aber diese Ausnahmen sollte besser ein Rechtsanwalt beurteilen, so dass das Fazit lautet: Im Zweifel nachfragen.

Über die Autoren

Rechtsanwalt Sebastian Dramburg, LL.M. (University of Auckland) ist in Berlin tätig mit einem Schwerpunkt im IT- und Onlinerecht. Aus diesen Rechtsgebieten werden auch regelmäßig Beiträge auf dramburg.eu veröffentlicht.

Rechtsanwalt Thomas Schwenke, LL.M. (University of Auckland), Dipl.FinWirt (FH) ist Rechtsanwalt für Onlinerecht und erklärt in regelmäßigen Publikationen sowie in seinem Blog auf Advisign.de einfach und verständlich schwierige Rechtsfragen.

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united-domains AG

Vielen Dank für den ausführlichen Artikel!

Ausnahmsweise ein Hinweis in eigener Sache:
einen ersten Anhaltspunkt zur Frage, ob „mein“ Name schon vergeben ist, wird unter http://www.ud.com gegeben. Nach Eingabe des Wunschnamens werden automatisch die beliebtesten Domain-Endungen, Social Networks sowie relevante Marken-Datenbanken durchsucht.

Dabei werden zudem die Syntax-Regeln der einzelnen Domain-Endungen und Social Networks abgeglichen, um Namen, die aufgrund ihrer Schreibweise nicht verwendet werden können, vorab auszufiltern.

Mit einem Klick können bestehende Domains und Nutzer-Accounts aufgerufen werden. So wissen Sie in kürzester Zeit, ob Sie Ihren Wunschnamen verwenden können oder aber, wer Ihren Namen eventuell sogar ohne Ihr Wissen bereits nutzt.

Beste Grüße
Stefanie Winkelmann
united-domains AG

Antworten
Paul

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