Die globale Wirtschaftskrise hat auch und vor allem Deutschland fest im Griff. Während die Weltwirtschaft im Juli 2023 noch minimal um drei Prozent wächst, schrumpft die Wirtschaft hierzulande derzeit um 0,3 Prozent. Laut den Expertinnen und Experten des Internationalen Währungsfonds IWF erzielt Deutschland in diesem Jahr als einziger G7-Staat kein Wachstum.
Kann der Chef das Gehalt kürzen?
In vielen Unternehmen ist das hierzulande vor allem am Gewinn deutlich spürbar. Während die Umsätze dahinschmelzen, bleiben beispielsweise die Personalkosten bestehen. Vielerorts kündigen Unternehmen deshalb Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wo das vermieden werden soll, wird die Frage nach Gehaltskürzungen immer öfter auch innerhalb des Teams debattiert.
Doch hat der Chef überhaupt das Recht, das Gehalt aus betriebsbedingten Gründen zu kürzen? „Grundsätzlich kann der Arbeitgeber das vereinbarte Gehalt nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kürzen“, erklärt Abdelkader Rbib gegenüber t3n. „Dies gilt auch dann, wenn betriebsbedingte Gründe, wie etwa eine wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens, vorliegen.“
Rbib ist Associate bei Bird & Bird und Jurist in der Praxisgruppe Internationales Arbeitsrecht. Würde ein Team-Mitglied zustimmen, müsse der Vorgesetzte in jedem Fall die Mindestlohngrenze oder die eines verbindlichen Tarifvertrags einhalten. Lediglich das Weihnachtsgeld könne er streichen, sofern es freiwillig gezahlt wird. Bei nicht erreichten Zielen könne er auch Boni einbehalten.
Unter Juristinnen und Juristen ist jedoch auch bekannt: kein Grundsatz ohne Ausnahme! So ist es möglich, das Gehalt zu kürzen, wenn ein Arbeitgeber unverschuldet in eine massive wirtschaftliche Notlage gerät. In dem Fall kann er in Kurzarbeit übergehen. Unter strengen Voraussetzungen hat er das Recht, sie einzuführen, um Personal- und Produktionskosten zu reduzieren.
Darf ein Chef eine Gehaltserhöhung zurückziehen?
Auch diese Frage dürfte die ein oder anderen Teammitglieder dieser Tage beschäftigen: Darf ein Chef eine bereits abgesprochene Gehaltserhöhung zurückziehen, sofern sie noch nicht vertraglich festgehalten ist? Der Jurist Abdelkader Rbib verneint das. „Auch Absprachen, die nicht schriftlich festgehalten wurden, sind für den Arbeitgeber gleichermaßen bindend.“
Ob die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer die mündliche Absprache mit dem Vorgesetzten jedoch am Ende auch nachweisen kann, so der Associate von Bird & Bird, sei eine ganz andere Frage. „Beschäftigte sind daher sehr gut beraten, mündlich getroffene Vereinbarungen möglichst schnell auch schriftlich bestätigen lassen“, erklärt Rbib.