Krankschreibung per Telefon bis März 2023 verlängert
Im August 2022 wurde die Krankschreibung per Telefon wieder eingeführt. Während der Coronapandemie sollten Patient:innen vom Besuch einer Arztpraxis nach Möglichkeit absehen, weshalb bei einer Infektion der oberen Atemwege auch durch eine telefonische Meldung beim Hausarzt eine Krankschreibung erfolgen konnte.
Bis 31. März können Patient:innen sich am Telefon krankmelden
Dieses Verfahren sollte ursprünglich zum 1. Dezember auslaufen, wurde aber gleichzeitig auf Verlängerung geprüft. Jetzt ist es offiziell: Bis zum 31. März 2023 können Arbeitnehmer:innen sich weiterhin mit einem Anruf in der Arztpraxis krankmelden.
Die Absicht dahinter ist nach wie vor die Entlastung der Arztpraxen während der Monate, in denen Corona, Grippe und Erkältungen zum Alltag gehören.
Die telefonische Krankmeldung ist allerdings nicht die einzige Maßnahme, die das Krankmeldungsverfahren vereinfachen soll. Ab 2023 wird für Arbeitgeber:innen der elektronische Abruf von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) bei der Krankenkasse verpflichtend.
Arbeitnehmer:innen müssen künftig selbst kein Attest mehr vorlegen
Dadurch entfällt künftig der gelbe Zettel, der bislang von behandelnden Ärzt:innen ausgestellt wird und beim Arbeitgebenden vorgelegt werden muss. Die Praxis meldet ab kommendem Jahr die Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse, bei der sie von Arbeitgeber:innen im Individualfall – nicht pauschal oder regelmäßig – abgerufen werden kann.
Einen völligen Verzicht auf Papier bedeutet die eAU allerdings nicht. Arbeitnehmer:innen erhalten weiterhin sicherheitshalber ein Attest, das sie als Beweis aufbewahren können. Auch Krankenhäuser melden Krankschreibungen ab jetzt elektronisch weiter.
Ausgeschlossen von der eAU sind vorerst weiterhin Privatpraxen und Ärzt:innen im Ausland, Reha-Kliniken, physiotherapeutische Einrichtungen und Psychotherapeut:innen.
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