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Rassist beleidigt Kollegen mit „Ugah, ugah“-Lauten: Verfassungsrichter urteilt scharf

Ein Mann beleidigt einen Schwarzen Kollegen als Affen – und wird entlassen. Zu Recht, entschied das Verfassungsgericht. Ein Mensch sei kein Tier und Rassismus keine Meinung.

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Verfassungsgericht urteilt über rassistische Beleidigung am Arbeitsplatz: Ein Mensch ist kein Tier. (Foto: dpa)

Einen Schwarzen Kollegen mit „ugah, ugah“ anzusprechen, rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das gilt auch für Betriebsratsmitglieder, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Zu diesem Beschluss kommt jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Aktenzeichen: 1 BvR 2727/19). Rassistische Äußerungen im Betrieb sind demnach nicht – wie häufig von fremdenfeindlichen Menschen behauptet – von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Grundgesetz schütze nicht nur die Meinungsfreiheit, es wende sich auch gegen rassistische Diskriminierung, betonten die Karlsruher Richter.

Verfassungsrichter: Rassismus ist keine Meinung

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Zur Klage: Während einer Betriebsratssitzung eines Unternehmens kam es zu einem Streit über den Umgang mit einem EDV-System. Die Auseinandersetzung eskalierte schnell. Laut Augenzeugen habe der Beschwerdeführer einen Schwarzen Betriebsratskollegen mit „ugah, ugah“ angesprochen. Er selbst sei als „Stricher“ beleidigt worden. Erstere Bezeichnung war jedoch keine direkte Reaktion darauf. Der Mann, der rassistisch beleidigte, erhielt die Kündigung. Aufgrund seines besonderen Kündigungsschutzes ging er vor das Arbeitsgericht und verlor. Auch das Landesarbeitsgericht als nächste Instanz entschied so.

Auch interessant: „Diskriminierung am Arbeitsplatz – Jeder Dritte hat’s schon einmal erlebt“

Weil er sich in seiner Meinungsfreiheit bedroht sah, wandte sich der Kläger in letzter Instanz ans Bundesverfassungsgericht und verlor auch hier mit deutlichem Urteil: Die Karlsruher Verfassungsrichter machten darin klar, dass es sich nicht um eine bloße Beleidigung handle, sondern um eine „fundamentale Herabwürdigung“ der Person. Einen Schwarzen Menschen mit Affenlauten anzusprechen, ist nicht durch das Grundgesetz geschützt. Die Menschenwürde sei angetastet, wenn eine Person nicht mehr als Mensch, sondern als Tier adressiert werde. Die Arbeitsgerichte hätten zutreffend abgewogen.

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Auch Diskriminierung keine Lappalie

Erst vor wenigen Wochen ist auch ein Fall von schwerer Diskriminierung im Bewerbungsprozess an die Öffentlichkeit geraten. Ein Arbeitgeber aus Brandenburg hat einem Muslim eine Jobabsage mitgeteilt. In seiner Begründung schrieb er, dass der Islam nicht mit der Verfassung der BRD in Einklang zu bringen sei und der Mann wieder in sein Heimatland zurückkehren solle. Man wünsche „alles Gute für die Zukunft“. Obwohl der veröffentlichte Fall in sozialen Netzwerken für Aufregung sorgte, hat der Betroffene nicht geklagt. Eine Arbeitsrechtlerin hat im t3n-Gespräch den Fall beurteilt: „Das ist keine Lappalie!“

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Kommentare (1)

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Wäre der nicht Schwarz hätte man das auf den Verstand berufen können? Aber dann würde man ja so oder so eine Person als Tier bezeichnen, was ja aber doch gewollt ist in einem Streit?

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