Anzeige
Anzeige
News

Rassist beleidigt Kollegen mit „Ugah, ugah“-Lauten: Verfassungsrichter urteilt scharf

Ein Mann beleidigt einen Schwarzen Kollegen als Affen – und wird entlassen. Zu Recht, entschied das Verfassungsgericht. Ein Mensch sei kein Tier und Rassismus keine Meinung.

2 Min.
Artikel merken
Anzeige
Anzeige

Verfassungsgericht urteilt über rassistische Beleidigung am Arbeitsplatz: Ein Mensch ist kein Tier. (Foto: dpa)

Einen Schwarzen Kollegen mit „ugah, ugah“ anzusprechen, rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das gilt auch für Betriebsratsmitglieder, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Zu diesem Beschluss kommt jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Aktenzeichen: 1 BvR 2727/19). Rassistische Äußerungen im Betrieb sind demnach nicht – wie häufig von fremdenfeindlichen Menschen behauptet – von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Grundgesetz schütze nicht nur die Meinungsfreiheit, es wende sich auch gegen rassistische Diskriminierung, betonten die Karlsruher Richter.

Verfassungsrichter: Rassismus ist keine Meinung

Anzeige
Anzeige

Zur Klage: Während einer Betriebsratssitzung eines Unternehmens kam es zu einem Streit über den Umgang mit einem EDV-System. Die Auseinandersetzung eskalierte schnell. Laut Augenzeugen habe der Beschwerdeführer einen Schwarzen Betriebsratskollegen mit „ugah, ugah“ angesprochen. Er selbst sei als „Stricher“ beleidigt worden. Erstere Bezeichnung war jedoch keine direkte Reaktion darauf. Der Mann, der rassistisch beleidigte, erhielt die Kündigung. Aufgrund seines besonderen Kündigungsschutzes ging er vor das Arbeitsgericht und verlor. Auch das Landesarbeitsgericht als nächste Instanz entschied so.

Auch interessant: „Diskriminierung am Arbeitsplatz – Jeder Dritte hat’s schon einmal erlebt“

Weil er sich in seiner Meinungsfreiheit bedroht sah, wandte sich der Kläger in letzter Instanz ans Bundesverfassungsgericht und verlor auch hier mit deutlichem Urteil: Die Karlsruher Verfassungsrichter machten darin klar, dass es sich nicht um eine bloße Beleidigung handle, sondern um eine „fundamentale Herabwürdigung“ der Person. Einen Schwarzen Menschen mit Affenlauten anzusprechen, ist nicht durch das Grundgesetz geschützt. Die Menschenwürde sei angetastet, wenn eine Person nicht mehr als Mensch, sondern als Tier adressiert werde. Die Arbeitsgerichte hätten zutreffend abgewogen.

Anzeige
Anzeige

Auch Diskriminierung keine Lappalie

Erst vor wenigen Wochen ist auch ein Fall von schwerer Diskriminierung im Bewerbungsprozess an die Öffentlichkeit geraten. Ein Arbeitgeber aus Brandenburg hat einem Muslim eine Jobabsage mitgeteilt. In seiner Begründung schrieb er, dass der Islam nicht mit der Verfassung der BRD in Einklang zu bringen sei und der Mann wieder in sein Heimatland zurückkehren solle. Man wünsche „alles Gute für die Zukunft“. Obwohl der veröffentlichte Fall in sozialen Netzwerken für Aufregung sorgte, hat der Betroffene nicht geklagt. Eine Arbeitsrechtlerin hat im t3n-Gespräch den Fall beurteilt: „Das ist keine Lappalie!“

Anzeige
Anzeige
Erfolgreicher im Job: Diese Apps helfen euch bei der Karriere
Jobsuche: Die kostenlose Truffls-App für iOS und Android ist ein Tinder für Bewerber. Wer auf der Suche nach einem interessanten Job ist und fündig wird, swipt einfach nach rechts und schickt einen Lebenslauf ab. Antwortet das Unternehmen, kommt es zum Match. (Grafik: t3n / dunnnk)

1 von 15

Mehr zu diesem Thema
Fast fertig!

Bitte klicke auf den Link in der Bestätigungsmail, um deine Anmeldung abzuschließen.

Du willst noch weitere Infos zum Newsletter? Jetzt mehr erfahren

Anzeige
Anzeige
Ein Kommentar
Bitte beachte unsere Community-Richtlinien

Wir freuen uns über kontroverse Diskussionen, die gerne auch mal hitzig geführt werden dürfen. Beleidigende, grob anstößige, rassistische und strafrechtlich relevante Äußerungen und Beiträge tolerieren wir nicht. Bitte achte darauf, dass du keine Texte veröffentlichst, für die du keine ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers hast. Ebenfalls nicht erlaubt ist der Missbrauch der Webangebote unter t3n.de als Werbeplattform. Die Nennung von Produktnamen, Herstellern, Dienstleistern und Websites ist nur dann zulässig, wenn damit nicht vorrangig der Zweck der Werbung verfolgt wird. Wir behalten uns vor, Beiträge, die diese Regeln verletzen, zu löschen und Accounts zeitweilig oder auf Dauer zu sperren.

Trotz all dieser notwendigen Regeln: Diskutiere kontrovers, sage anderen deine Meinung, trage mit weiterführenden Informationen zum Wissensaustausch bei, aber bleibe dabei fair und respektiere die Meinung anderer. Wir wünschen Dir viel Spaß mit den Webangeboten von t3n und freuen uns auf spannende Beiträge.

Dein t3n-Team

Benutzer

Wäre der nicht Schwarz hätte man das auf den Verstand berufen können? Aber dann würde man ja so oder so eine Person als Tier bezeichnen, was ja aber doch gewollt ist in einem Streit?

Antworten

Melde dich mit deinem t3n Account an oder fülle die unteren Felder aus.

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus!
Hallo und herzlich willkommen bei t3n!

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus, um diesen Artikel zu lesen.

Wir sind ein unabhängiger Publisher mit einem Team von mehr als 75 fantastischen Menschen, aber ohne riesigen Konzern im Rücken. Banner und ähnliche Werbemittel sind für unsere Finanzierung sehr wichtig.

Schon jetzt und im Namen der gesamten t3n-Crew: vielen Dank für deine Unterstützung! 🙌

Deine t3n-Crew

Anleitung zur Deaktivierung
Artikel merken

Bitte melde dich an, um diesen Artikel in deiner persönlichen Merkliste auf t3n zu speichern.

Jetzt registrieren und merken

Du hast schon einen t3n-Account? Hier anmelden

oder
Auf Mastodon teilen

Gib die URL deiner Mastodon-Instanz ein, um den Artikel zu teilen.

Anzeige
Anzeige