Richtlinie zur Produkthaftung: Hersteller haften jetzt für Fehler in Hard- und Software

Schon Anfang Oktober 2024 hat der Rat der EU die neue Richtlinie zur Haftung für fehlerhafte Produkte offiziell verabschiedet. Dabei handelt es sich um keine neue Richtlinie. Tatsächlich existiert diese seit 1985. Allerdings sah der neue Entwurf zahlreiche Überarbeitungen vor, um der aktuellen Produktlandschaft und den damit einhergehenden technologischen Neuerungen gerecht zu werden.
Das besagt die neue Richtlinie zur Produkthaftung
In der neuen Version der Richtlinie zur Haftung für fehlerhafte Produkte werden erstmals Hard- und Softwarefehler gleichermaßen erwähnt. So heißt es darin, dass ein Produkt „jede bewegliche Sache“ ist, „auch wenn diese in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist; unter „Produkt“ sind auch Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software zu verstehen“. Eine Ausnahme stellen lediglich freie und Open-Source-Programme dar, die nicht kommerziell angeboten werden.
Bei Software-Hersteller:innen gilt allerdings eine wichtige Sonderregel. Sie haften nur für ihre Produkte, wenn sie noch die Kontrolle darüber haben. Dieser Zeitraum erstreckt sich über die Zeit, in der die Software verkauft und mit Updates versorgt werden kann. Dabei müssen die Updates nicht einmal von den Hersteller:innen selbst stammen, sondern können auch von Dritten bereitgestellt werden. Sollten die Probleme erst langsam auftreten – etwa bei körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die auf das Produkt zurückzuführen sind – gilt eine Verjährungshöchstfrist von 25 Jahren.
Eine der wichtigsten Neuerungen der Richtlinie stellt die Offenlegungspflicht dar. Mit der Änderung müssen Hersteller:innen womöglich alle relevanten Beweise vorlegen, um den Anspruch der Kläger:innen zu widerlegen. Dabei muss aber noch eine Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Dementsprechend müssen Unternehmen wohl nicht fürchten, all ihre Firmengeheimnisse offenlegen zu müssen, wenn es zu einer Klage kommt.
Dennoch kann ein Fehler angenommen werden, wenn die Offenlegungspflicht nicht eingehalten wird. Kläger:innen haben es indes leichter, ihren Fall geltend zu machen. So reicht es bei komplexeren Gerätschaften und Software schon aus, einen Produktfehler zu vermuten. Die Kläger:innen müssen diesen Fehler nicht selbst nachweisen können.
Die neue Richtlinie ist ab sofort in Kraft getreten. Alle EU-Länder haben jetzt 24 Monate Zeit, die Richtlinien im nationalen Recht umzusetzen. Sämtliche Produkte, die vor dieser Deadline erscheinen, sind nicht von der neuen Richtlinie betroffen.