Schweizer Bundesgericht: Threema muss Nutzende nicht identifizieren können

Viele Menschen bevorzugen den Schweizer Messenger-Dienst Threema, weil er als besonders sicher gilt. Nachrichten, Telefonate und Videocalls sind hier grundsätzlich Ende-zu-Ende-verschlüsselt und man muss für die Nutzung nicht einmal eine Telefonnummer angeben. Sicherheitsbehörden ist das freilich ein Dorn im Auge.
Threema muss keine Vorratsdatenspeicherung betreiben
Nach der Vorinstanz hat jetzt auch das höchste Schweizer Gericht, das Bundesgericht, entschieden, dass die Threema GmbH keine Fernmeldedienstanbieterin im Sinne des BÜPF ist, sondern als „Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste“ zu behandeln sei. Konkret bedeutet das: Threema muss nicht dafür sorgen, dass Nutzerinnen und Nutzer identifiziert werden können, und keine Vorratsdatenspeicherung betreiben.
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Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD) hatte die Threema GmbH als Fernmeldedienstanbieterin eingestuft und sie aufgefordert, eine Methode einzuführen, die die Nutzerinnen und Nutzer des Messenger-Dienstes eindeutig hätte identifizieren können. Dagegen war Threema gerichtlich vorgegangen. In einer Medienmeldung kommentierte der Messenger-Dienst das Urteil entsprechend: „Der Versuch der Behörden, ihren Einflussbereich erheblich auszuweiten, um noch mehr Nutzerdaten zu erhalten, ist somit endgültig gescheitert.“
E2E-verschlüsselte Messenger sind Behörden ein Dorn im Auge
Es war nicht das erste Mal, dass die Sicherheitsstandards eines Messenger-Dienstes von Behörden infrage gestellt wurden. So gibt es vonseiten der EU Bestrebungen, Messaging-Dienste zu zwingen, eine Hintertür einzubauen, über die Daten ausgelesen werden können. Und auch auf nationaler Ebene versucht Innenminister Horst Seehofer immer wieder, die Verschlüsselung privater Chats aufzuweichen.