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Umsatzsteuer auf Bitcoin? Bundesfinanzministerium schafft Klarheit

Die Besteuerung von Bitcoin, Ether und Co. wird auch in Zukunft ein komplexes Thema für die Gerichte bleiben. Doch jetzt hat das Bundesfinanzministerium zumindest in bei der Umsatzsteuer für Klarheit gesorgt.

2 Min. Lesezeit
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Ist der Bitcoin ein normales Zahlungsmittel oder ein immaterielles Wirtschaftsgut? Das war wichtig für die Frage nach der Umsatzsteuer. (Foto: dpa)

Dass die Kursgewinne bei Kryptowährungen für deutsche Steuerzahler steuerpflichtig sind, ist schon seit einiger Zeit klar. Doch jetzt hat das Bundesministerium für Finanzen auch in einem anderen Punkt für eine klare Regelung gesorgt: Kursgewinne bei Kryptowährungen wie Bitcoin, Ripple, Ether und Co. sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Auch das Mining von Kryptowährungen fällt nicht unter die Umsatzsteuerpflicht, ein Sachverhalt, den der EuGH damals offen gelassen hatte, weil es darum in dem zu beurteilenden Fall nicht ging.

Umsatzsteuer: EuGH hatte schon 2015 dazu geurteilt

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Einzelne Steuerberater und Anwälte hatten dies zumindest für möglich gehalten, weil es hierzu unterschiedliche Rechtsmeinungen internationaler Gerichte gegeben hatte. Der EuGH hatte 2015 geurteilt (Urteil v. 22.10.2015, C-264/14), dass zumindest beim Bitcoin-Umtausch Umsatzsteuerfreiheit geltend gemacht werden könne, analog zu einem britischen Urteil, in dem ein Gericht entschieden hatte, es sei sehr wohl eine Mehrwertbesteuerung anzusetzen. Das Bundesfinanzministerium hatte das in der Vergangenheit angezweifelt.

Doch jetzt geht die Behörde sogar noch einen Schritt weiter: Auch auf Transaktionen der Marktteilnehmer falle demnach keine Mehrwertsteuer an. Besteuert werden allerdings, was der allgemeinen Rechtsauffassung auch entspricht, die Betreiber von Handelsplattformen oder Wallets.

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Kryptowährungen werden somit den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit sie von den an Transaktionen Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Die Steuerfreiheit schließt damit auch den Vorsteuerabzug aus, was nur schlüssig ist. Auch wenn die Entscheidung des BMF sich vornehmlich auf Bitcoin bezieht, ist davon auszugehen, dass dies für andere Kryptwährungen ebenso gilt, wenn sie ähnliche Charakteristika aufweisen.

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Zahlungsmittel oder Wirtschaftsgut? Danach richtet sich die Besteuerung

Dass das Bundesfinanzministerium jetzt Klarheit schafft, ist gut. Laut Medienberichten sollen nämlich einzelne Finanzämter bereits Umsatzsteuer bei Bitcoin-Veräußerung geltend gemacht haben. Strittig war dabei die Frage, ob es sich bei Bitcoin-Geschäften um reine Währungsspekulation handele und ob der Bitcoin als ein normales Zahlungsmittel angesehen werden müsse – oder ob es sich vielmehr, wie das Finanzamt Bonn argumentierte, um ein immaterielles Wirtschaftsgut handele. Diese Rechtsmeinung war schon deswegen erstaunlich, weil sich das Finanzamt damit gegen das damals schon bekannte EuGH-Urteil stellte.

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