Der Begriff Black Friday sorgte über viele Jahre für Streit, Schlagzeilen und volle Auftragsbücher in einigen Anwaltskanzleien. Wer darf ihn verwenden – und reicht die Eintragung aus, um anderen die Verwendung zu untersagen, obwohl der Begriff bereits davor bekannt war?
Ein Unternehmen aus Hongkong namens Super Union Holding hatte sich 2013 die Markenrechte für die damals noch vergleichsweise neue Wortmarke Black Friday schützen lassen. In den folgenden Jahren wurden dann regelmäßig Händler:innen, aber auch Fachportale und berichterstattende Medien juristisch belangt, wenn sie den Begriff in der (teilweise als werbend bezeichneten) Berichterstattung nutzten.
Schon 2016 war es zweifelhaft, dass das Unternehmen mit solchen juristischen Schachzügen erfolgreich sein würde, doch den Ärger hatten die Beteiligten dennoch. Nach und nach wurde klar, dass auch die Gerichte den Begriff nicht als schutzfähig erachteten. Inzwischen hat das Portal blackfriday.de beim Landgericht Berlin erreicht, dass die Marke „Black Friday“ (Registernummer: 302013057574) mit Urteil vom 15. April 2021 (Az. 52 O 320/19) für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt wird.
Neue Situation schafft ein Stück mehr Rechtssicherheit zu Black Friday
Auch wenn im internationalen Recht noch einige Ausnahmen blieben, in denen Firmen mit der Verwendung des Begriffs Schiffbruch erleiden konnten, war das ein erster Schritt auf dem Weg zur Löschung der Markenrechte.
Ein Urteil, mit dem sich die Rechteinhaber nicht zufrieden geben wollten – nun aber doch eine Abfuhr vor Gericht bekamen. So hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass die Marke endgültig gelöscht bleibt und eine Neuregistrierung auch nicht erfolgen wird. Letzten Endes hatte in den letzten Jahren schon wieder nahezu jedes Unternehmen, das dies wollte, den Begriff im Rahmen der Werbung verwendet. Damit ist jetzt eine Rechtssicherheit zu Gunsten eines Begriffs, der längst den Weg in die Alltagssprache gefunden hat, wiederhergestellt.
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