Black Friday und die Markenrechte: Die letzte Runde des unseligen Rechtsstreits
Kann man für einen Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs wie Black Friday Markenrechte geltend machen? Darüber hatten in den letzten Jahren mehrfach die Gerichte zu entscheiden. Es gab nämlich ein Unternehmen aus Hongkong, das sich bereits 2013 die Markenrechte an der Wortmarke gesichert hatte und vor rund fünf Jahren andere Händler wegen der Verwendung des Begriffs Black Friday für Verkaufsaktionen zu Beginn des Weihnachtsgeschäfts abgemahnt hatte.
Wir schrieben damals „das Vorgehen des Unternehmens erscheint uns zweifelhaft, die willkürliche Auswahl der Produkte und Dienstleistungen deutet nicht auf eine ernsthafte Nutzung der Wortmarke hin, sondern eher auf eine vorsorgliche Sicherung möglichst vieler Branchen und Produkte“. So oder so drohten Händlern, die den Begriff Black Friday im werblichen Umfeld verwendeten, Abmahnungen und reichlich juristischer Ärger.
Inzwischen hat das Portal Blackfriday.de beim Landgericht Berlin erreicht, dass die Marke „Black Friday“ (Registernummer: 302013057574) mit Urteil vom 15. April 2021 (Az. 52 O 320/19) für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt wird. Nach Auffassung des Gerichts wurde die Marke für keine der mit der Klage angegriffenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, muss die Marke deshalb aus dem Markenregister gelöscht werden. Doch gegen das Urteil kann die Markeninhaberin noch Berufung beim Kammergericht Berlin einlegen.
Löschung von Werbedienstleistungen war bereits beschlossen
Das ist der letzte schlüssige Schritt in einem Gerichtsprozess, der auf unterschiedlichen Schauplätzen stattfand. Das Bundespatentgericht hat im Februar 2020 bereits die Löschung der Marke für zahlreiche Werbedienstleistungen sowie für Handelsdienstleistungen mit Elektro- und Elektronikwaren wegen absoluter Schutzhindernisse beschlossen – und die Entscheidung wird derzeit vom Bundesgerichtshof überprüft. Für das Bundespatentgericht war unter anderem maßgeblich, dass das Portal Blackfriday.de schon vor der Markenanmeldung auf dem deutschen Markt aktiv war und bereits im Jahr 2012 (also ein Jahr vor der Anmeldung durch das andere Unternehmen und mehr als vier Jahre vor der Übertragung der Marke in 2016 auf die aktuelle Inhaberin) viele Rabattaktionen von Elektronikhändlern aus Deutschland bündelte. Blackfriday.de sieht sich als Deutschlands ältestes Black-Friday-Portal, hinter dem seit Januar 2012 der Marketingexperte Simon Gall als Gründer steht.
Für mehr als 900 eingetragene Waren- und Dienstleistungen sollte die Marke dennoch bestehen bleiben. Doch Blackfriday.de wollte offenbar weiterreichende Rechtssicherheit und reichte nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts Klage beim Landgericht Berlin ein und griff die verbleibenden Waren und Dienstleistungen wegen Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung an.
Das Portal hatte argumentiert, dass das Bundespatentgericht sich in der Entscheidung ausschließlich mit der Unterscheidungsfähigkeit des Begriffs Black Friday zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke im Jahr 2013 auseinandergesetzt hatte. Doch die reine Eintragungsfähigkeit sagt wenig über die spätere Nutzung einer Marke aus. Nur weil eine Marke einmal eingetragen wurde, stellt nicht jede Verwendung des geschützten Begriffs eine rechtserhaltende Benutzung dar. Denn interessant auch für andere Markeninhaber: Nach § 49 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft benutzt werden.
Marken einfach mal für zahlreiche Gebiete anzumelden um das Terrain großflächig abzustecken, kann also zum Bumerang werden. Denn ansonsten müssen auf Antrag die nicht benutzten Waren und Dienstleistungen gelöscht werden. Der Begriff muss vielmehr so verwendet werden, dass er von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen eines ganz bestimmten Unternehmens verstanden wird. Bei der Marke Black Friday, so erklärt das Portal, war eine solche markenmäßige Benutzung für sämtliche angegriffenen Waren und Dienstleistungen nicht erkennbar.
Gericht lässt Wortmarke löschen
In dem jetzt ergangenen Urteil hat das Landgericht Berlin die Rechtsauffassung von Blackfriday.de bestätigt und die Wortmarke hinsichtlich der noch verbleibenden Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Nach Auffassung des Gerichts ist das Zeichen Black Friday zwar durchaus zur Bewerbung von Rabattaktionen benutzt worden. Eine solche Verwendung sei aber nicht markenmäßig, sondern nur beschreibend. Rein beschreibende Verwendungen stellen aber keine ernsthafte rechtserhaltende Benutzung einer Marke dar.
Zur Benutzung durch die angebliche ausschließliche Lizenznehmerin der Markeninhaberin heißt es im Urteil, „dass sie den Begriff – wie auch der Kläger – bereits seit dem Jahre 2013 benutzte und sich dabei früher als andere die sich abzeichnende Entwicklung zu Nutzen machte, dass der in Deutschland noch weitgehend unbekannte Begriff das Potential zur Bewerbung einer Rabattaktion hatte. Mit ihrer Website wandte sie sich dabei an Verkehrskreise, denen die aus den Vereinigten Staaten stammende Bedeutung schon bekannt war. Diese fassten den Begriff bereits im Jahr 2016 als beschreibend auf“. Eher ein Nebenkriegsschauplatz dürfte die Verwendung des Begriffs in Zusammenhang mit dem R-Symbol gewesen sein. Auch das ändere nach Auffassung des Gerichts nichts an der beschreibenden Nutzung als Hinweis auf eine Rabattaktion.
Was das Urteil bedeutet – und was nicht
Im Zusammenhang mit dem Begriff Black Friday dürfte das Urteil einmal mehr (ein paar Teilerfolge hatte es ja bereits in den letzten Jahren gegeben) Rechtssicherheit für Händler schaffen. Denn in den letzten Jahren war für Händler nie ganz sicher, ob sie nicht doch rechtliche Schwierigkeiten bei der Verwendung des Begriffs bekommen würden. Alle möglichen Handelsketten und Onlinehändler hatten sich mit Begriffen wie Black Week, Red Friday, Cyber Week und ähnlichen Tricks beholfen, mit denen der Kunde natürlich auch entsprechende Rabattaktionen gerade zu diesem Datum verbindet und inzwischen regelrecht erwartet. Davon abgesehen dürfte der Begriff inzwischen so verbreitet sein, dass er in Zukunft wohl kaum exklusiv als Wortmarke anerkannt werden kann.
Dass es in Zukunft weniger oder seltener zu solchen Streitigkeiten kommen dürfte, ist indes nicht zu erwarten. Denn das Markenrecht entscheidet stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände, die naturgemäß jeweils anders gelagert sind. Unternehmen und größere Onlinehändler, für die ein bestimmter Begriff geschäftskritisch ist, sollten daher auch weiterhin auf Wortmarken setzen und ihre Markenrechte wahrnehmen.