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Urteil: Wüste Pöbeleien in Whatsapp-Gruppe sind Kündigungsgrund

Dürfen beleidigende und gewaltverherrlichende Äußerungen in einer geschlossenen Whatsapp-Gruppe gegenüber Betriebsangehörigen zur Kündigung führen? Ein konkreter Fall sorgt für kräftigen Wirbel.

2 Min.
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Gewaltfantasien in Whatsapp führen zu fristloser Kündigung. (Foto: Rahul Ramachandram/Shutterstock)

Die Chefin oder den Chef beziehungsweise andere Betriebsangehörige offen kritisieren? Das ist in der Regel durch die Meinungsfreiheit gedeckt, sofern keine vertraulichen Interna ausgeplaudert werden. Doch die Kollegen öffentlich wüst zu beschimpfen, ist schon deutlich problematischer. Auch deshalb wird so eine Beleidigung nicht selten hinter vorgehaltener Hand geäußert. Oder in der heutigen Zeit in geschlossenen Whatsapp-Gruppen.

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Doch wie öffentlich oder privat sind derartige Äußerungen in geschlossenen Chatgruppen tatsächlich? Das komme auf den Kontext an, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Kommt es beispielsweise zu sexistischen, rassistischen oder menschenverachtenden Äußerungen, kann im Zweifel nicht auf die Vertraulichkeit gesetzt werden. Und: Es sei rechtmäßig, daraufhin der Verfasserin beziehungsweise dem Verfasser zu kündigen.

Gewaltfantasien führen zu fristloser Kündigung

Ein aktueller Fall in Niedersachsen zeigt, was das heißt: Befreundete Arbeitskollegen der Fluggesellschaft Tuifly haben sich jahrelang in einer Whatsapp-Gruppe bisweilen gewaltverherrlichend über Betriebszugehörige ausgetauscht. Darunter zählen auch wüste Beschimpfungen gegenüber Vorgesetzten. Der Whatsapp-Chat gelangte an den Betriebsrat und den Personalchef. Die Aussagen darin führten zu fristlosen Kündigungen.

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Dabei handelte es sich um ein 316 Seiten langes Word-Dokument mit rassistischen, sexistischen, grob beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen wie „unsere Piloten müssten alle vergast werden“, „Anschlag auf BR, wenn das alles so kommt“ oder „Ich sehne den Tag herbei, wo diese Bude anfängt zu brennen“. Die Echtheit dieser diffamierenden Aussagen hat einer der Beteiligten aus der Whatsapp-Gruppe schriftlich bestätigt.

Drei andere Gruppenmitglieder reichten gegen die Kündigungen zunächst Klage ein. Zwei Vorinstanzen, das Arbeitsgericht (AG) Hannover und das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen, gaben ihnen recht. Die Aussagen seien vertraulich und dürften nicht Grundlage einer Kündigung sein. Doch das BAG Erfurt sah das anders und machte deutlich, dass die Kläger sich bei derartigen Aussagen nicht auf die Vertraulichkeit stützen könnten.

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„Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch kein Bollwerk gegen die Außenwelt“, meinte die Anwältin der Tuifly. Der Anwalt der Arbeitnehmenden warnte indes vor weitreichenden Konsequenzen der Entscheidung und gab gegenüber dem hohen Gericht zu verstehen, dass niemand mehr auf Basis dieses Urteils auf Vertraulichkeit bauen könne. „Das Briefgeheimnis ist quasi geöffnet“, begründete er die Aussage gegenüber dem Vorsitzenden des BAG.

Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort müssen die Kläger nun darlegen, warum eine sogenannte „berechtigte Vertraulichkeitserwartung“ ihrerseits bestand. Letztlich geht es bei dem Verfahren nicht nur um die Rechtmäßigkeit der Kündigungen, sondern auch um die grundsätzliche Frage, ob eine Whatsapp-Gruppe wirklich eine Art geschützter Raum ist.

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