Darf der Arbeitgeber euren Browserverlauf überwachen? Arbeitsrechtler gibt Antwort
Bei dieser Frage komme es darauf an, was zwischen den Arbeitsvertragsparteien – also Arbeitnehmer und Arbeitgeber – vereinbart ist, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh.
„Hat der Arbeitgeber die Nutzung des Internets gestattet? Hat er sie eingeschränkt gestattet? Oder hat er eine private Nutzung des Internets generell verboten?“ Arbeitgeber könnten ihren Beschäftigten durchaus vorschreiben, dass der private Gebrauch von Arbeitsgeräten grundsätzlich verboten ist.
Überprüfung kann zulässig sein
Abhängig davon, was vereinbart ist, haben Arbeitgeber nun verschiedene Möglichkeiten. „Bei der härtesten Linie dürfen sich Arbeitgeber die Geräte angucken und auch den Browserverlauf nachvollziehen“, sagt Schipp.
Gilt ein beschränktes Zugriffsrecht für das Internet – etwa dass der private Gebrauch nur außerhalb der Arbeitszeit zulässig ist – dürfe der Arbeitgeber Browserverläufe ebenfalls prüfen. Das ist laut Schipp aber nur möglich, wenn der Arbeitgeber berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Internet während der Arbeitszeit genutzt wurde.
„Dann geht es in den Bereich des Arbeitszeitbetrugs: Ein Arbeitnehmer lässt sich bezahlen, obwohl er während der Arbeitszeit allein privaten Interessen nachgeht“, sagt Schipp. Für einen konkreten Verdacht brauche es aber Hinweise, dass die Nutzung tatsächlich während der Arbeitszeit stattfand.
Wo es gestattet ist, Geräte generell privat zu nutzen, können Arbeitgeber Browsertätigkeiten in der Regel nicht ohne Weiteres prüfen.
Thema Datenschutz nicht endgültig geklärt
Nicht höchstrichterlich geklärt sei bei der Frage zudem das Thema Datenschutz, sagt Schipp. Dem Fachanwalt zufolge wird in der Literatur diskutiert, ob die Datenschutzgrundverordnung Auswirkungen auf die Verwertbarkeit von Browserdaten hat.
Dazu gebe es bislang aber nur Gerichtsentscheidungen vor Einführung der Datenschutzgrundverordnung. „Augenblicklicher Stand ist demnach, dass Arbeitgeber die Daten bei anlassbezogener Prüfung auch verwerten dürfen.“ dpa
Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV).