Anzeige
Anzeige
News

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für E-Books und Co.

Das Bundeskabinett hat heute beschlossen, dass für digitale Publikationen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz gelten soll. E-Papers, E-Books, Periodika und ihre analogen Stellvertreter werden damit fortan steuerlich gleich behandelt.

Von Patrick Büttgen
2 Min.
Artikel merken
Anzeige
Anzeige

Für digitale Publikationen wie E-Books soll zukünftig der gleiche Mehrwertsteuersatz wie für Druckerzeugnisse gelten. (Foto: Shutterstock)

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf des Jahressteuergesetzes beschlossen. Demnach wird mit dem Gesetz neben Änderungen bei steuerlichen Bedingungen für Jobtickets und einer Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer auch ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für digitale Publikationen eingeführt. E-Papers, E-Books, Periodika und ihre analogen Stellvertreter werden also fortan mit 7 Prozent steuerlich gleich behandelt, statt wie bislang zu unterschiedlichen Sätzen.

Steuersätze bislang „merkwürdigerweise“ ganz unterschiedlich

Anzeige
Anzeige

Die Staatsministerin für Kultur und Medien, Monika Grütters, sieht darin ein wichtiges kultur- und medienpolitisches Vorhaben, wie aus einer Pressemitteilung der Bundesregierung hervorgeht. Eine vielfältige Presselandschaft sei für eine freie und unabhängige Meinungsbildung unverzichtbar, ganz gleich, ob gedruckt oder online. Sie habe diesen Schritt daher bereits seit Langem gefordert. Damit dürfte sie nicht alleine sein, denn die Unterscheidung dürfte bei den meisten Personen zu Unverständnis geführt haben. So auch bei Finanzminister Olaf Scholz, der den Schritt in einem Video auf Twitter erklärte und beschrieb, dass die Steuersätze für E-Books und gedruckte Bücher bislang „merkwürdigerweise“ ganz unterschiedlich gewesen seien.

https://twitter.com/OlafScholz/status/1156491125907165185

Anzeige
Anzeige

Ausnahme „unhaltbar“

Mit dem Gesetz rennt die Bundesregierung bei Betroffenen wie Verlegern und Buchhändlern offene Türen ein. Sie würden den Schritt ebenfalls begrüßen, wie aus einer gemeinsamen Pressemitteilung von Verbänden und Vereinen des Buchhandels, der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger, der Bildungsmedien und der Bibliotheken hervorgeht. Den Organisationen zufolge sei es jedoch „unhaltbar“, dass der reduzierte Mehrwertsteuersatz nicht gilt, wenn eine Publikation gemeinsam mit weiteren Publikationen in gebündelter Form aus einer Datenbank heraus angeboten wird. Solche Datenbanken seien ein wesentlicher und wachsender Teil des Vertriebs von digitalen Publikationen, bei wissenschaftlich orientierten Fachmedien sei es sogar die wichtigste Verbreitungsform. „Die angegebene Begründung, das EU-Recht erlaube keine Begünstigung gebündelter Publikationen, überzeugt rechtlich nicht und ist medienpolitisch der falsche Weg“, monieren die Organisationen daher in ihrer Meldung und appellieren an die Bundesregierung. Diese solle nach der Sommerpause die reduzierte Mehrwertsteuer auf alle relevanten Vertriebswege digitaler Bücher, Zeitungen und Zeitschriften ausdehnen.

Anzeige
Anzeige

EU-Recht verhinderte steuerliche Gleichbehandlung

Bislang hat das EU-Recht eine solche steuerliche Gleichbehandlung verhindert. Sie ist erst möglich, seit der EU-Ministerrat im Dezember 2018 beschlossen hat, dass EU-Mitgliedsstaaten zwischen normalen und ermäßigten Steuersätzen wählen können.

Das könnte dich auch interessieren:

Mehr zu diesem Thema
Fast fertig!

Bitte klicke auf den Link in der Bestätigungsmail, um deine Anmeldung abzuschließen.

Du willst noch weitere Infos zum Newsletter? Jetzt mehr erfahren

Anzeige
Anzeige
Schreib den ersten Kommentar!
Bitte beachte unsere Community-Richtlinien

Wir freuen uns über kontroverse Diskussionen, die gerne auch mal hitzig geführt werden dürfen. Beleidigende, grob anstößige, rassistische und strafrechtlich relevante Äußerungen und Beiträge tolerieren wir nicht. Bitte achte darauf, dass du keine Texte veröffentlichst, für die du keine ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers hast. Ebenfalls nicht erlaubt ist der Missbrauch der Webangebote unter t3n.de als Werbeplattform. Die Nennung von Produktnamen, Herstellern, Dienstleistern und Websites ist nur dann zulässig, wenn damit nicht vorrangig der Zweck der Werbung verfolgt wird. Wir behalten uns vor, Beiträge, die diese Regeln verletzen, zu löschen und Accounts zeitweilig oder auf Dauer zu sperren.

Trotz all dieser notwendigen Regeln: Diskutiere kontrovers, sage anderen deine Meinung, trage mit weiterführenden Informationen zum Wissensaustausch bei, aber bleibe dabei fair und respektiere die Meinung anderer. Wir wünschen Dir viel Spaß mit den Webangeboten von t3n und freuen uns auf spannende Beiträge.

Dein t3n-Team

Melde dich mit deinem t3n Account an oder fülle die unteren Felder aus.

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus!
Hallo und herzlich willkommen bei t3n!

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus, um diesen Artikel zu lesen.

Wir sind ein unabhängiger Publisher mit einem Team von mehr als 75 fantastischen Menschen, aber ohne riesigen Konzern im Rücken. Banner und ähnliche Werbemittel sind für unsere Finanzierung sehr wichtig.

Schon jetzt und im Namen der gesamten t3n-Crew: vielen Dank für deine Unterstützung! 🙌

Deine t3n-Crew

Anleitung zur Deaktivierung
Artikel merken

Bitte melde dich an, um diesen Artikel in deiner persönlichen Merkliste auf t3n zu speichern.

Jetzt registrieren und merken

Du hast schon einen t3n-Account? Hier anmelden

oder
Auf Mastodon teilen

Gib die URL deiner Mastodon-Instanz ein, um den Artikel zu teilen.

Anzeige
Anzeige