Elektromobilität: Diese Steuervorteile gelten für Elektroautos

Es gibt einige Steuervorteile für Elektroautos. (Foto: Zapp2Photo/Shutterstock)
Im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets wurde die Kaufprämie für Elektroautos im vergangenen Jahr noch einmal deutlich erhöht. Aber auch Plug-in-Hybride profitieren vom Umweltbonus und der Innovationsprämie:
- Bis zu einem Basis-Nettolistenpreis von 40.000 Euro erhalten Käufer vollelektrischer Fahrzeuge die Maximalförderung von 9.000 Euro.
- Für Elektroautos, deren Basis-Nettolistenpreis sich zwischen 40.000 und 65.000 Euro bewegt, gibt es 7.500 Euro.
- Käufer von Plug-in-Hybriden bis zu 40.000 Euro bekommen 6.750 Euro.
- Käufer von Plug-in-Hybriden zwischen 40.000 und 65.000 Euro werden mit 5.625 Euro gefördert.
Wer mehr über das Thema erfahren will, wird hier fündig: Förderung von Elektroautos: Was Autokäufer zum Umweltbonus wissen müssen.
Aber die Bundesregierung hat es nicht allein bei der direkten, finanziellen Förderung von Elektroautos belassen, sondern räumt Besitzern von Elektroautos auch noch eine reihe steuerlicher Vergünstigungen ein.
Steuerliche Förderung von Elektroautos und Plug-in-Hybride
Im Gegensatz zu Umweltbonus und Innovationsprämie ist die steuerliche Förderung der Elektromobilität ein komplexes Thema. Es gibt eine Vielzahl von Regelungen, die wiederum nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten. Zudem betreffen viele davon in erster Linie Arbeiternehmer sowie Fahrer von Firmenwagen, die privat genutzt werden.
Elektroautos sind bis zu 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit
Eine Regelung, von der wirklich alle Elektroautofahrer profitieren, ist die Befreiung von der Kfz-Steuer. Vollelektrische Fahrzeuge, die zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen werden, sind zehn Jahre lang (höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030) von der Kfz-Steuer befreit.
Plug-in-Hybride sind von dieser Befreiung explizit ausgenommen. Hier werden für die Berechnung der jährlichen Kfz-Steuer wie bei einem Verbrenner Hubraum und CO2-Ausstoß zugrunde gelegt.
Dienstwagenfahrer profitieren von 0,25- beziehungsweise 0,5-Prozent-Regelung
Wer im Besitz eines Firmenwagens ist, der auch für private Fahrten genutzt werden darf, muss diesen „geldwerten Vorteil“ versteuern. Bei einem Verbrenner kommt dabei die Ein-Prozent-Regelung zum Tragen. Vereinfacht gesagt wird dazu bei der Berechnung der Einkommensteuer des Arbeitnehmers ein Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet. Dadurch erhöht sich das Bruttogehalt und durch die Steuerprogression gegebenenfalls der Steuersatz.
Zur Förderung der Elektromobilität wurde aus der Ein-Prozent-Regelung…
- eine 0,25-Prozent-Regelung für vollelektrische Fahrzeuge, die ab 2020 zugelassen wurden und deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro beträgt;
- eine 0,5-Prozent-Regelung für vollelektrische Fahrzeuge mit einem höheren Bruttolistenpreis sowie Plug-in-Hybride.
Wichtig: Diese Regelungen gelten nicht für die Umsatzsteuer, sondern lediglich für Lohn- und Einkommenssteuer, und sind bis Ende 2030 befristet.
Aufladen beim Arbeitgeber: Ladestrom ist steuerfrei
Wer keine private Ladestation besitzt, scheut häufig vor der Anschaffung eines Elektroautos zurück. Eine mögliche Lösung des Problems ist das Laden beim Arbeitgeber. Um hier einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, ist der betriebliche Ladestrom steuer- und sozialversicherungsfrei. Ob es sich um ein Privat- oder Firmenfahrzeug handelt, ist dabei unerheblich.
Einzige Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss das kostenlose (oder vergünstigte) Aufladen am Arbeitsplatz zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren.
Die Regelung gilt gleichermaßen für Plug-in-Hybride und ist bis Ende 2030 befristet.
Wallbox vom Arbeitgeber für zu Hause ist steuerfrei
Hier muss man jetzt ganz genau hinschauen: Wenn der Arbeitergeber sich – aus welchen Gründen auch immer – dazu entscheidet, seinen Mitarbeitern eine betriebliche Ladevorrichtung für die private Nutzung zu Hause zu überlassen, dann ist diese von der Steuer befreit. Diese Befreiung gilt sowohl für die Wallbox selbst, als auch für etwaige Installations- und Wartungskosten – sofern die Ladevorrichtung im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt. Der darüber bezogene Ladestrom ist indes nicht steuerfrei.
Voraussetzung auch hier: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Ladestation für zu Hause zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren.
Die Regelung gilt gleichermaßen für Plug-in-Hybride und ist ebenfalls bis Ende 2030 befristet.
Privates Aufladen des Firmenwagens
Wer ein Elektroauto oder einen Plug-in-Hybriden als Firmenwagen fährt und diesen zu Hause auf eigene Kosten lädt, muss darüber eigentlich Aufzeichnungen führen. Dazu ist unter anderem ein gesonderter, geeichter Zähler notwendig. Zur Vereinfachung akzeptiert das Finanzamt (befristet bis Ende 2030) aber auch Pauschalen:
Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 30 Euro monatlich für Elektroautos
- 15 Euro monatlich für Plug-in-Hybride
Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 70 Euro monatlich für Elektroautos
- 35 Euro monatlich für Plug-in-Hybride
Erstattet der Arbeitgeber diese Kosten nicht, mindern sie den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenstellung.