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Ratgeber

Ethereum-Staking nach dem Merge: Was muss ich steuerlich beachten?

Ethereum hat erfolgreich zu Proof-of-Stake gewechselt. Damit ändern sich die Möglichkeiten für Tokenbesitzende. Wie wirkt sich das Staking bei der Steuer aus? Ein Steuerberater gibt Tipps.

5 Min.
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Steuererklärung: Ein leidiges Thema, besonders wenn es darum geht, neue Dinge in die Erklärung mit aufzunehmen. Wie das Staking von Ethereum. (Foto: Shutterstock/Pra Chid)

Die zweitgrößte Kryptowährung Ethereum hat vergangene Woche erfolgreich ihren Konsensmechanismus gewechselt. Das macht das Netzwerk nicht nur energieeffizienter, sondern bietet den Anleger:innen auch eine neue Möglichkeit, Geld zu verdienen: Staking.

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Beim Staken werden die neuen Transaktionen auf der Blockchain validiert – eine sehr wichtige Aufgabe für Proof-of-Stake-Chains, die mit Token entlohnt wird. Um allerdings ein Validator zu werden, müssen mindestens 32 Ether hinterlegt werden.

Das ist – je nach Ether-Kurs – viel Geld. Deswegen schließen sich viele Anleger:innen zu Pools zusammen oder nutzen andere Möglichkeiten.

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So oder so: Wer als deutsche Person hohe Entlohnungen durch das Staken kassiert, muss diese auch versteuern. Für die Erklärung vor dem Finanzamt braucht es nicht unbedingt professionelle Hilfe, doch ein einigen Fällen ist der Gang zum Steuerberater ratsam.

Tipps für die Steuererklärung bei Krypto-Einkünften gibt für t3n der Steuerberater Raphael Sperling. Er arbeitet freiberuflich und hat sich mit seiner Steuerberatung „Tax Sparrow“ auf Kryprowährungen und NFT spezialisiert.

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t3n: Mit dem Merge wechselt Ethereum den Konsensmechanismus. Welche steuerlichen Folgen hat das für Anleger:innen, also Personen, die ETH-Token halten?

Raphael Sperling: Der Wechsel des Mechanismus hat für Anleger:innen keine Bedeutung, da sich steuerlich nichts verändert. Sie haben weiterhin die Spekulationsfrist von einem Jahr zu beachten.

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Steuerberater Raphael Sperling alias Tax Sparrow hat sich auf Kryptowährungen und NFT spezialisiert. (Foto: privat)

Der Merge hat die Möglichkeit eröffnet, Staking zu betreiben. Dabei wird das Validieren von Transaktionen entlohnt. Sind diese Einnahmen auch gewerbliche Einkünfte?

Nein. Wer sich über eine Börse oder andere Anbieter an einem Staking-Pool oder dem sogenannten delegated staking beteiligt, generiert zwar laufende Einkünfte, bleibt aber in der privaten Vermögensverwaltung.

Versteuern muss ich die Staking-Einkünfte aber trotzdem, oder?

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Genau. Grundsätzlich zählen die Einnahmen aus dem Staking zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Überschreiten die sonstigen Einkünfte insgesamt 255 Euro, müssen die Einnahmen versteuert werden.

Wer über diesem Freibetrag liegt, muss die gesamten Einnahmen mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Die Höhe der Einkünfte richtet sich nach dem Wert der Kryptowährungen im Zeitpunkt des Zuflusses. Die erhaltenen Coins können ebenfalls nach der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

Wie hoch sind die Steuern, die Anleger:innen auf Staking-Einkommen und Gewinne aus dem Kryptohandel zahlen?

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Staking (Sonstige Einkünfte) und Trading mit Krypto (private Veräußerungsgeschäfte als Teil der sonstigen Einkünfte) werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Der persönliche Steuersatz richtet sich nach den persönlichen Einkommensverhältnissen.

Wer beispielsweise einen gut bezahlten Job mit mehr als 60.000 Euro brutto hat, darf seine Einkünfte aus Krypto mit 42 Prozent besteuern. Wenn noch Soli (5,5 Prozent auf die Einkommensteuer) und Kirchensteuer (8 bis 9 Prozent auf die Einkommensteuer) dazukommen, liegt die Belastung bei ~ 48 Prozent. Wer hingegen keine anderen Einkünfte hat (zum Beispiel Studierende) und insgesamt unter einem zu versteuernden Einkommen von 10.347 Euro (Grundfreibetrag) bleibt, hat keine Steuern zu zahlen.

Vielen fällt es schwer, die Steuer zu erklären. Gibt es bei Staking-Einkünften auch Fallstricke?

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Beim Staking gibt es tatsächlich eine Steuerfalle: Die positiven sonstigen Einkünfte dürfen nicht mit den Verlusten aus den privaten Veräußerungsgeschäften – also dem Handel mit Kryptowährungen – verrechnet werden.

Für den Anleger kann das bedeuten, dass er zwar hohe Staking-Belohnungen kassiert, weil die Kryptowährungen einen hohen Wert im Zeitpunkt des Zuflusses hatten, aber durch die hohe Volatilität schnell stark an Wert verlieren und jetzt viel weniger Wert oder sogar wertlos sind. Die Steuer aus dem Staking wird dann aber trotzdem fällig. Das sehe ich persönlich als hohes Risiko für private Anleger.

Im Mai crashte der Stablecoin Terra/Luna. Viele Anleger:innen hatten den Coin gestaked.

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Genau, Luna ist ein gutes Beispiel. Die Anleger konnten unglaublich hohe Renditen von mehr als zehn Prozent durch das Staking des Stablecoin erzielen. Der Coin ist mittlerweile aber wertlos. Die erzielten Staking-Einkünfte bis zum Crash sind aber weiterhin steuerpflichtig. Mein Tipp daher: Aus erhaltenen Einnahmen eine steuerliche Rücklage bilden.

Wer 30 Prozent seiner Gewinne und Staking-Einnahmen auf die Seite legt, dürfte nicht böse überrascht werden.

Wie hoch sollten diese Rücklagen sein?

Das kommt auf die persönlichen Einkommensverhältnisse neben den Krypto-Einkünften an. Einfach gesagt: Wer 30 Prozent seiner Gewinne und Staking-Einnahmen auf die Seite legt, dürfte von einer möglichen Nachzahlung nicht böse überrascht werden und zumindest einen guten Teil auf der Seite haben.

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Steuerrückzahlungen sind zwar auch mit Rücklagen nicht zu vermeiden, aber dann ist das Geld für die Rückzahlung zumindest schon mal auf der Seite. Im Hinblick auf den Zinseszins ist das natürlich nachteilig, aber im Hinblick auf Risikomanagement ein wichtiger Punkt in meinen Augen.

Im Ethereum-Netzwerk kann ich auch Masternodes betreiben und Staking-Belohnungen einstreichen. Was bedeutet das steuerlich?

Masternodes sind nach aktueller Auffassung eine Ausnahme. Das Finanzamt stuft Masternodes aktuell als Gewerbe ein. Diese Auffassung ist aber zumindest sehr umstritten und dürfte erst mit gerichtlicher Entscheidung eindeutig geklärt werden.
Damit wäre der Betreiber eines Masternodes ein Unternehmer und gegebenenfalls gewerbesteuerpflichtig. Die aus dem Staking erhaltenen Coins wären dann ebenfalls bei Zufluss zu versteuern. Da die erhaltenen Coins dann Betriebsvermögen sind, gilt hier keine Haltefrist. Eine steuerfreie Veräußerung ist auch nicht nach mehr als einem Jahr Haltedauer möglich.

Wie gebe ich Staking-Einnahmen in der Steuererklärung an?

Die Einkünfte aus dem Staking sind bei privater Vermögensverwaltung in der Anlage SO einzutragen. Dagegengerechnet werden können Ausgaben wie für die Erstellung des Reports, Steuerberatungskosten oder sonstige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Staking angefallen sind.

Die Finanzverwaltung arbeitet daran, den bisher „blinden Fleck“ aufzudecken.

Wann sollte ich mir als Anleger:in Hilfe von einem Steuerberater holen?

Auch wenn gerade Krypto-Winter ist, hantieren viele Anleger doch schnell mit größeren Summen, die ein steuerliches Ereignis auslösen und unnötig Steuern kosten können. Hier ist professioneller Rat – besser früher als später – ratsam.

Insbesondere in den Fällen, in denen in den letzten Jahren möglicherweise schon Einnahmen erzielt worden sind, aber bisher noch keine Erklärung eingereicht worden ist, sollte ein Steuerberater an die Seite geholt werden. Die Finanzverwaltung arbeitet im Hintergrund durchaus daran, den bisher „blinden Fleck“ aufzudecken.

Das bayerische Justizministerium plant zum Beispiel, die Dienste einer Analyse-Software für Transaktionen auf der Blockchain zu nutzen. In Verbindung mit den bereits bekannten Daten aus den Exchanges durch den KYC-Prozess dürften hier Aufdeckungen nicht ausgeschlossen sein.

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