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Fiktive Preisvorteile und Greenwashing: Abmahnung für Refurbished-Marktplätze

Auf Refurbished-Marktplätzen stehen generalüberholte Smartphones und Notebooks zum Verkauf – den Anbietern zufolge besonders günstig und umweltfreundlich. Das stimmt so nicht, meint die Verbraucherschutzzentrale, und mahnt drei von ihnen ab.

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Geräte generalüberholen und wiederverwenden: Manchmal mangelt es an der Umsetzung. (Bild: Fevziie/Shutterstock)

Sie sind insbesondere bei jüngeren, umweltbewussten Verbraucher:innen beliebt: sogenannte Refurbished-Marktplätze, auf denen gebrauchte, generalüberholte Elektronikgeräte wie Smartphones oder Notebooks verkauft werden. Die Anbieter werben dabei mit günstigen Preisen und der Umweltfreundlichkeit. Manch ein Anbieter schießt dabei aber offenbar über das Ziel hinaus. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat jetzt drei Marktplätze wegen „fiktiven Preisvorteilen und Greenwashing mit fragwürdigen Umweltaussagen“ abgemahnt. Auch mit dem Datenschutz nahmen es die Firmen nicht so genau.

Unrealistisch hohe Preisvorteile

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„Der Kauf von Gebrauchtgeräten ist eigentlich eine gute Sache. Oft werben die Anbieter aber damit, dass bereits durch den Kauf eines erneuerten Handys oder Laptops CO2 eingespart und Elektroschrott vermieden wird. Das stimmt so nicht“, erklärt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim VZBV, in einer entsprechenden Mitteilung des Verbands. Zudem sei es ärgerlich, wenn mit „unrealistisch hohen Preisvorteilen“ geworben werde. Behauptungen wie „CO2-Emissionen um 70 Prozent reduziert“, „100 Prozent klimaneutral“ oder „100 Prozent nachhaltig“ seien zumindest fragwürdig.

Verbraucher:innen sollten sich aber im Klaren darüber sein, dass auch bei der Aufarbeitung gebrauchter Geräte CO2-Emissionen und Elektroschrott entstünden – etwa beim Austausch von Akkus. Weil darüber hinaus auf den Websites der kritisierten Online-Marktplätze Angaben dazu fehlten, welche Maßnahmen die Unternehmen ergreifen, um schädliche Umwelteinwirkungen gering zu halten, stuften die Verbraucherschützer:innen das als irreführend ein.

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Im Fokus standen auch die Angaben zu den Preisen. Hierbei wurde oft mit großen Preisvorteilen der erneuerten Geräte im Vergleich zum Neugerät geworben. Oft war beim angegebenen höheren, gestrichenen Preis aber unklar, ob dieser sich dabei auf den zuvor vom Händler verlangten, den für ein gebrauchtes oder ein neues Gerät oder einen anderen Preis bezog.

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Ein Beispiel: In einem Onlineshop etwa wurden für ein refurbished Smartphone 275 Euro verlangt. Die Preisersparnis betrug laut Anbieter angeblich 69 Prozent (durchgestrichener Preis: 909 Euro). Der Check der Verbraucherschutzzentrale ergab aber, dass das Gerät mittlerweile als Neuware ab 424,50 Euro und gebraucht ab 242 Euro zu haben war. Der Preis von 909 Euro war zum Start des Geräts im Jahr 2019 aufgerufen worden.

Werbecookies trotz Ablehnung

Ein weiterer Kritikpunkt der Verbraucherschützer:innen beim Vorgehen gegen die Refurbished-Marktplätze war mangelnder Datenschutz. So sollen die drei letztlich abgemahnten Unternehmen Cookies für Werbe- und Analysezwecke ohne die erforderliche Einwilligung auf den Geräten der Kund:innen gespeichert haben. Bei einem Unternehmen stellten die Verbraucherschützer:innen sogar fest, dass dieses Werbecookies auch bei ausdrücklicher Ablehnung des Einsatzes setzte.

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Von den drei abgemahnten Unternehmen haben laut VZBV zwei eine Unterlassungserklärung abgegeben und ihre Website geändert. Ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, das nicht entsprechend reagierte, wurde von den Verbraucherschützer:innen verklagt. In Frankreich hat die französische Verbraucherorganisation UFC-Que Choisir Mitte Juni 2022 aus einem ähnlichen Grund Klage gegen den Refurbished-Marktplatz Back Market eingereicht.

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