Neue Kryptowerte-Transferordnung: Das müssen Bitcoin-Enthusiasten jetzt wissen

Mit der sogenannten Kryptowerte-Transferverordnung (KryptoTransferV) will das Bundesfinanzministerium nach eigenen Angaben „verstärkte Sorgfaltspflichten“ für Krypto-Dienstleister einführen. Die sollen künftig bei allen Transaktionen „Informationen über Auftraggeber und Begünstigten übermitteln“, also der Sender und den Empfänger identifizierbar speichern.
Verordnung soll Pseudonymität aufheben
Damit will das Finanzministerium „den Missbrauch für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern“. Durch die transparente Rückverfolgbarkeit werde zudem die Überprüfung von Personen, die von Sanktionen betroffen sind, sowie eine „stärker risikoorientierte Vorgehensweise der beteiligten Dienstleister“ ermöglicht. Erkenntnisse könnten sich auch für den Bereich der Finanzierung von Massenvernichtungswaffen ergeben, so das Ministerium.
Grundsätzlich gilt die Speicherpflicht für beide Seiten einer Transaktion. Wo die Erhebung einer der Seiten nicht möglich ist, weil etwa Versand oder Empfang über eine sogenannte Unhosted Wallet laufen, die nicht zu einem Dienstleister gehört, muss der Dienstleister für die jeweils identifizierbaren Seite beide Informationen ermitteln und speichern. Komplett von der Regelung ausgenommen sind lediglich Miner und Validatoren, die Wertanteile nur aufgrund ihrer Prozessbeteiligung erhalten.
Mit der neuen Verordnung würde das Prinzip der Pseudonymität von Blockchain-Transaktionen effektiv ausgehebelt. Statt einer kryptischen Adresse, deren Eigentümer erst ermittelt werden müsste (und auch könnte), hätten Behörden direkten Zugriff auf Namen und Adressen der an einer bestimmten Krypto-Transaktion beteiligten Personen. Im Grunde setzt die KryptoTransferV nur die Vorgaben der auf Geldtransfers anwendbaren Geldtransferverordnung entsprechend um.
Grundlage ist die Travel Rule der FATF
Inhaltlich orientiert sich der Verordnungsentwurf nah an den Empfehlungen der FATF. Die Financial Action Task Force (FATF) ist eine internationale Organisation der OECD, die Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten zur effektiven Geldwäsche- und Terrorismuspräventionsregulierung erarbeitet. Sie gilt als Treiber der weltweiten Geldwäschebekämpfung. Ihre Vorschläge sind vor allem in den Gremien der Europäischen Union stets auf fruchtbaren Boden gefallen.
Mit der zuletzt im Sommer 2019 überarbeiteten Version der FATF-Empfehlungen sind Kryptowerte als sogenannte Virtual Assets ausdrücklich in die Empfehlungen des Gremiums einbezogen worden. Die Definition eines Virtual Asset hat die FATF dabei breit angelegt.
So sind Virtual Assets digitale Wertdarstellungen, die digital gehandelt oder transferiert und die zum Zweck der Bezahlung oder zu Anlagezwecken eingesetzt werden können. Das erfasst im Grunde jede Art von Coin und Token, egal, ob es sich um klassische Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether oder smart-contract-basierte Token oder anderes handelt.
So weit will das Bundesfinanzministerium nicht gehen und zieht die Definition der Kryptowerte enger – nämlich nach dem Rahmen des Kreditwesengesetzes (KWG). Das definiert etwa nur in begrenzten Händlernetzen einsetzbare Kryptowährungen nicht als Kryptowerte nach dem KWG, während die FATF keine Unterschiede macht.
Im Übrigen entspricht der vorliegende Entwurf weitgehend den FATF-Empfehlungen zur sogenannten Travel Rule – der namentlichen Erfassung von Sender und Empfänger.
Kurze Frist zur Stellungnahme endete Mitte Juni
Ende Mai 2021 hatte das Bundesfinanzministerium den Referenten-Entwurf (PDF) vorgelegt. Dabei war eine rund zweiwöchige Frist zur Stellungnahme bis zum 14. Juni 2021 eingeräumt worden.
Exakt zum Ende der Frist hat der Digitalverband Bitkom seine Stellungnahme vorgelegt – und sie liest sich plakativ. „Deutschland droht Vollbremsung bei Kryptowerten“, titelt der Bitkom. Träte die Verordnung in der vorgesehenen Form in Kraft, könnte Deutschland „seine internationale Vorreiterrolle bei der Blockchain-Technologie und im Krypto-Sektor“ verspielen.
Dabei sind es im Wesentlichen Verfahrensvorschriften, die Patrick Hansen, Bereichsleiter Blockchain beim Bitkom, zu seinem harschen Urteil kommen lassen. Manche Verpflichtungen der Verordnung seien in der Praxis nicht erfüllbar, sodass deutsche Kryptodienstleister zentrale Funktionen ihres Geschäftsmodells nicht mehr erbringen könnten, schimpft er.
Dazu gehört für ihn vor allem die Übertragung von Kryptowerten auf sogenannte Unhosted Wallets, die nicht von anderen Kryptodienstleistern verwaltet werden, oder auf Smart Contracts, die keinen Inhaber oder gar eine Anschrift hätten. „Das hätte verheerende Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Dienstleister und würde die Blockchain-Strategie der Bundesregierung konterkarieren“, so Hansen. „Kundinnen und Kunden würden dadurch zudem nur verstärkt in den unregulierten Markt sowie zu ausländischen Anbietern abwandern.“
Auch bei Übertragungen zwischen zwei Kryptowertedienstleistern – zum Beispiel zwei Kryptoverwahrern – ließen sich die geplanten Anforderungen zurzeit noch nicht umsetzen, da es bisher an einem technischen Standard für den Datenaustausch mangele. Hansen bietet allerdings Unterstützung bei der „Erarbeitung funktionierender Standards“ an. Dazu schlägt er „die Einrichtung entsprechender Arbeits- und Austauschgruppen zwischen Aufsichtsbehörde und Krypto-Unternehmen“ vor.
Grundsätzlich hält der Bitkom nicht viel davon, die Regelungen aus der Geldtransferverordnung praktisch direkt auf die Kryptowerte zu übertragen. „Eine Eins-zu-Eins-Übertragung herkömmlicher Pflichten auf eine gänzlich neue und andersartige Technologie erweist sich als nicht zielführend“, so Hansen.
Denn dank der Blockchain sei ohnehin die lückenlose Nachverfolgung von Transaktionsketten über Blockchain-Analytics-Tools möglich. Auch heute schon würden Transaktionsketten zur Umsetzung von Geldwäschepflichten nachverfolgt und auf Geldwäscherisiken untersucht. Diesen Ansatz auszubauen, sieht Hansen zielführender als „pauschal personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu übermitteln.“
Diese Verordnung ist kein Gesetz: Das sind die Unterschiede
Die Kryptowerte-Transferverordnung ist kein Gesetz. Sie muss also nicht das übliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, wird nicht im Parlament gelesen und vom Bundesrat bestätigt, sowie vom Bundespräsidenten unterzeichnet. Es handelt sich vielmehr um eine Rechtsverordnung, die der Bundesfinanzminister aufgrund einer zuvor erteilten gesetzlichen Ermächtigung völlig eigenständig erlassen kann. Die Ermächtigung im vorliegenden Fall ergibt sich aus Paragraf 15 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes.
Das Ministerium muss die Wirkung der Verordnung nach Inkrafttreten evaluieren, also einer laufenden Überprüfung unterziehen. Das soll bis Ende 2023 passieren. Wenn der Bundesfinanzminister die Rechtsverordnung unterzeichnet, wird sie zwei Monate später zu geltendem Recht.
Europäische Regelung wird kommen
Zu erwarten ist, dass die KryptoTransferV in einigen Jahren von einer unmittelbar Gültigkeit entfaltenden EU-Verordnung abgelöst wird. Davon geht offenbar auch das Finanzministerium aus. Paragraf 5 der geplanten Verordnung stellt den für 2024 vorgesehenen Evaluationsbericht unter den Vorbehalt, dass nicht „bis dahin eine vergleichbare Regelung der Europäischen Union in Kraft getreten ist oder das Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung der Europäischen Union in absehbarer Zeit erfolgt.“
Auch der Digitalverband Bitkom sieht europäische Richtlinien für die Bekämpfung von Geldwäsche bei Kryptowerten kommen und rät, darauf zu warten: „Bei einer solchen Zukunftstechnologie wie Blockchain an dieser Stelle mit einer nationalen Sonderregelung vorzupreschen, hilft nicht weiter, da Geldwäsche insbesondere grenzübergreifend stattfindet.“
Vollbremsung oder regulatorische Notwendigkeit?
In Anbetracht der Tatsache, dass Blockchain-Transaktionen aufgrund ihrer technischen Abwicklung stets und dauerhaft nachvollziehbar sind, mutet der Streit ein wenig wie jener um des Kaisers Bart an. Auch der Digitalverband Bitkom schlägt nicht etwa vor, dieses Faktum zu ignorieren.
Er plädiert allerdings dafür, statt mit personenbezogenen Daten zu arbeiten, zunächst automatisierte Analyse-Tools einzusetzen und dann erforderlichenfalls im Rahmen einer Verdachtsüberprüfung zu einem personenbezogenen Datensatz zu kommen. Dem Finanzministerium ist es offenbar lieber, flächendeckend personenbezogene Datensätze zu erheben. Dem Datenschützer in uns allen dürfte daher die Idee des Bitkom besser gefallen.
Am Ende steht jedoch – so oder so – die Identifizierung aller an einer Transaktion beteiligten Personen. Daran geht kein Weg vorbei.
Menschen, die ihre Kryptowerte über eine der großen Börsen hosten, müssen sich schon jetzt keine Gedanken machen. Sie haben sich in aller Regel mit eindeutiger und nachgewiesener Identität, meist per Personalausweis, dort angemeldet. Ihre Transaktionen entsprechen schon jetzt der geplanten Verordnung.
Wer also dachte, er könne Steuern sparen, Vermögen verschieben oder unlautere, eventuell strafbare Geschäfte per Krypto abwickeln, lag schon bislang falsch. Die Verordnung ändert das nicht zum Schlechteren.
Wer nichts zu verbergen hat ist langweilig. Wer glaubt das diese Verordnung wegen der Finanzierung von Massenvernichtungswaffen erlassen wird?
Ja, das mag man so sehen. Und der Punkt ist ja auch nicht, was weshalb erlassen wird. Der Punkt ist einfach, dass man dich so oder so kriegen kann.
Ehrlich, ein Finanzminister der sein Geld auf dem Sparbuch hält oder der den Preis des Benzin nicht weiß, weil er nie tanken geht, da das immer jemand für ihr macht. SORRY, so ein Mensch ist so Weltfremd für mich. Jemand der die Aktienbesteuerung von 25% auf die Einkommensteuergrenze setzen will, womit jeder der nicht gerade Single und Student ist mehr als 25% zahlt und Kryptohaltedauer am besten abschaffen, damit die Leute auch ja nie was sparen können. SORRY, so einen Finanzminister gehört direkt aus dem Amt geschmissen. Aber leider leben wir in Deutschland und da regt sich kein Furz nach so was. SCHLUCKEN; SCHLUCKEN, SCHLUCKEN heisst die Devise.
Warum sollte jemand der nie Tanken muss den Preis von Kraftstoffen wissen? Ein Veganer weiß auch nicht was Fleisch kostet. Und ja, die Steuer auf Kapitaleinkünfte sollte mindestens 50% betragen, während Arbeit nur mit 25% besteuert werden sollte.