Anzeige
Anzeige
News

Meta verliert vor dem EuGH: Kartellamt darf Datenschutz prüfen

Kartellbehörden dürfen im Zuge ihrer Untersuchungen auch prüfen, ob ein Unternehmen gegen die DSGVO verstößt. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden; der Facebook-Mutterkonzern Meta hatte zuvor gegen diese Praxis geklagt.

Quelle: dpa
1 Min.
Artikel merken
Anzeige
Anzeige

Der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg. (Foto: dpa)

Facebooks Mutterkonzern Meta hat vor dem höchsten europäischen Gericht eine Niederlage erlitten. Kartellbehörden dürfen bei ihren Wettbewerbsuntersuchungen auch die Einhaltung von Datenschutzvorschriften prüfen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg.

Anzeige
Anzeige

Damit durfte das deutsche Bundeskartellamt dem Facebook-Konzern die Zusammenführung von Nutzerdaten grundsätzlich verbieten.

Facebook darf Nutzerdaten nicht einfach zusammenführen

Melden sich Nutzer bei Facebook an, stimmen sie den Allgemeinen Nutzungsbedingungen und auch den Richtlinien für die Verwendung von Daten und sogenannten Cookies zu. Meta erfasst demnach Daten über die Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Plattform und ordnet sie den Facebook-Konten der Nutzer zu.

Anzeige
Anzeige

Die Daten außerhalb des sozialen Netzwerks betreffen zum einen Informationen über den Aufruf dritter Websites und zum anderen um Daten über die Nutzung anderer Plattformen, die ebenfalls zum Meta-Konzern gehören, etwa Instagram und Whatsapp. Ziel war, die Werbung für Facebook zu personalisieren.

Das deutsche Bundeskartellamt hatte es 2019 untersagt, solche Daten ohne die Einwilligung der Nutzer zu verarbeiten. Das verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), und Meta nutze damit seine marktbeherrschende Stellung aus.

Anzeige
Anzeige

Facebook wehrte sich dagegen vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Das legte dem EuGH nun die Frage vor, ob nationale Wettbewerbsbehörden prüfen dürfen, inwiefern eine Datenverarbeitung den Anforderungen der DSGVO entspricht. Der EuGH bejahte das nun.

Wenn geprüft werde, ob ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung missbrauche, dürften dafür auch andere Vorschriften außerhalb des Wettbewerbsrechts herangezogen werden, so die Richter. Die marktbeherrschende Stellung sei hier ein wichtiger Aspekt für die Prüfung, ob die Einwilligung in die Datenverarbeitung überhaupt freiwillig und damit wirksam war.

Anzeige
Anzeige

Die Datenverarbeitung könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass Meta sich mit personalisierter Werbung finanziere. Nun muss das nationale Gericht über den konkreten Fall entscheiden.

Fast fertig!

Bitte klicke auf den Link in der Bestätigungsmail, um deine Anmeldung abzuschließen.

Du willst noch weitere Infos zum Newsletter? Jetzt mehr erfahren

Anzeige
Anzeige
Kommentare

Community-Richtlinien

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus!
Hallo und herzlich willkommen bei t3n!

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus, um diesen Artikel zu lesen.

Wir sind ein unabhängiger Publisher mit einem Team von mehr als 75 fantastischen Menschen, aber ohne riesigen Konzern im Rücken. Banner und ähnliche Werbemittel sind für unsere Finanzierung sehr wichtig.

Schon jetzt und im Namen der gesamten t3n-Crew: vielen Dank für deine Unterstützung! 🙌

Deine t3n-Crew

Anleitung zur Deaktivierung
Artikel merken

Bitte melde dich an, um diesen Artikel in deiner persönlichen Merkliste auf t3n zu speichern.

Jetzt registrieren und merken

Du hast schon einen t3n-Account? Hier anmelden

oder
Auf Mastodon teilen

Gib die URL deiner Mastodon-Instanz ein, um den Artikel zu teilen.

Community-Richtlinien

Wir freuen uns über kontroverse Diskussionen, die gerne auch mal hitzig geführt werden dürfen. Beleidigende, grob anstößige, rassistische und strafrechtlich relevante Äußerungen und Beiträge tolerieren wir nicht. Bitte achte darauf, dass du keine Texte veröffentlichst, für die du keine ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers hast. Ebenfalls nicht erlaubt ist der Missbrauch der Webangebote unter t3n.de als Werbeplattform. Die Nennung von Produktnamen, Herstellern, Dienstleistern und Websites ist nur dann zulässig, wenn damit nicht vorrangig der Zweck der Werbung verfolgt wird. Wir behalten uns vor, Beiträge, die diese Regeln verletzen, zu löschen und Accounts zeitweilig oder auf Dauer zu sperren.

Trotz all dieser notwendigen Regeln: Diskutiere kontrovers, sage anderen deine Meinung, trage mit weiterführenden Informationen zum Wissensaustausch bei, aber bleibe dabei fair und respektiere die Meinung anderer. Wir wünschen Dir viel Spaß mit den Webangeboten von t3n und freuen uns auf spannende Beiträge.

Dein t3n-Team

Kommentar abgeben

Melde dich an, um Kommentare schreiben und mit anderen Leser:innen und unseren Autor:innen diskutieren zu können.

Anmelden und kommentieren

Du hast noch keinen t3n-Account? Hier registrieren

Anzeige
Anzeige