Das Web3 ist für viele Blockchain-Fans das Internet der Zukunft. Eine Weiterentwicklung von dem Netz, das wir heute kennen und nutzen. Es soll auf der Blockchaintechnologie basieren und dezentral aufgebaut sein.
Die Digitalwirtschaft im Web3 soll auf Token basieren. Das können Kryptowährungen wie Ether oder SOL sein oder einzigartige Non-Fungible-Token (NFT), die digitalen Besitz verbriefen.
Während 2022 kein gutes Jahr für die Kryptobranche war, bereiten sich trotzdem viele große Konzerne auf das Web3 vor oder setzen bereits Strategien um. Starbucks, Nike, Adidas oder VW sind nur einige Beispiele für Unternehmen, die bereits eigene Produkte oder Projekte für das Web3 oder das Metaverse gelauncht haben. Doch noch gibt es viele offene Fragen bei der Steuererklärung für Unternehmen, die im Web3 aktiv sein wollen.
Wenn Unternehmen Token handeln, ausgeben und staken
Solche Unternehmen berät Florian Zawodsky. Er ist seit 2015 Steuerberater beim Wirtschaftsprüfer EY und befasst sich mit Steuerfragen zu Kryptowerten und NFT. Regelmäßig steht er auf Bühnen, um von seinen Erfahrungen in der Beratung und der Web3-Welt zu berichten.
Wer privat Geld in Bitcoin, Ether und andere Kryptowährungen stecken möchte, profitiert von einer Spekulationsfrist und einem Freibetrag. „Doch diese Vorteile haben Unternehmer nicht“, sagt Florian. „Bei ihnen ist alles steuerpflichtig. Im Gegenzug können sie aber Aufwendungen davon abziehen.“
Airdrops: Wie werden geschenkte Token versteuert?
Airdrops, also Token, die ihre Besitzer:innen geschenkt bekommen haben, sind ein Spezialfall. „Noch ist es ein schönes Streitthema, denn leider gibt es erst wenige Angaben vom Finanzministerium dazu“, sagt Zawodsky im Interviewpodcast.
Um Airdrops zu erhalten, müssen Privatpersonen oder Firmen manchmal digitale Gegenstände sammeln oder Posts auf Social Media teilen. Manchmal genügt es auch, nur Interesse an einem Projekt zu zeigen. Schon landen wie aus der Luft NFT oder andere Token in der eigenen Wallet.
„In Amerika müssen grundsätzlich alle Zuflüsse versteuert werden, also auch Airdrops“, sagt Zawodsky. In Deutschland sehe das aber anders aus. Hier muss ich nur versteuern, wofür ich auch etwas geleistet habe, so der Experte. „Wenn mir also etwas nur zufliegt, dann ist es von der deutschen Einkommensteuer nicht grundsätzlich erfasst.“
„Dieses Etwas-dafür-getan-haben ist natürlich eine Definitionssache“, sagt der Steuerberater. Es könnte schon genügen, die eigene Wallet-Adresse bereitzustellen, um eine Leistung erbracht zu haben. Aber auch andere Argumente könnten greifen.
„Es gibt deswegen aktuell verschiedene – mutige und weniger mutige – Strategien, empfangene Airdrops in der Steuererklärung zu erwähnen“, sagt Zawodsky. „Privatpersonen können hier aufgrund der Spekulationsfrist wahrscheinlich mutiger sein als Unternehmer. Denn die müssen alles, was zum Betriebsvermögen gehört, auch in ihre Bilanz schreiben. Also auch Airdrops.“
So haben Unternehmen, die einen Airdrop empfangen, zwei Möglichkeiten: den Airdrop mit wenigen oder keinen Anschaffungskosten in die Bilanz aufnehmen und beim Verkauf den dann relativ hohen Gewinn versteuern. Oder den Airdrop direkt mit einem höheren Wert in die Bilanz schreiben und so buchhalterisch einen geringeren Gewinn beim Verkauf einstreichen.
„So können Unternehmen die Steuerlast entweder nach hinten, also bis zum Verkauf, hinauszögern oder eben nicht“, sagt Zawodsky. Im t3n-Interviewpodcast spricht der Steuerberater auch über andere steuerpflichtige Fälle für Unternehmen, die eigene Token herausgeben, ihre Mitarbeitenden mit Kryptowährungen bezahlen wollen oder im Metaverse digitales Land vermieten.
Außerdem erklärt er, welche neuen Meldepflichten bald für Dienstleister für Kryptowerte gelten sollen und was sich dadurch ändert.
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