Rechtliche Fragen zum Smarthome: Hilfe! Mein Kühlschrank geht einkaufen

(Foto: Shutterstock / Kwangmoozaa)
Musik und Beleuchtung werden über Sprachassistenten gesteuert. Die Bedienung der Kaffeemaschine, der Spülmaschine oder des Türschlosses erfolgt über das Smartphone. Kühlschränke bestellen die fehlende Milch selbst nach. Der Siegeszug von Smarthome-Produkten hat längst begonnen.
Die Wohnumgebung kann so per App oder Sprache gesteuert werden und sich auf die Vorlieben des jeweiligen Benutzers einstellen. Rechtlich sind allerdings noch einige Fragen offen. Wer haftet bei Sicherheitslücken? Kann der Kühlschrank rechtswirksam Milch einkaufen? Welche Daten dürfen verarbeitet werden?
Das vernetzte Wohnen erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Durch die Eroberung des mobilen Internets und die sinkenden Preise für Sensoren produzieren immer mehr Hersteller „smarte“ Produkte. Sie werden mit dem WLAN verbunden und können, je nach Bauart, selbständig mit anderen Maschinen interagieren und dabei auch juristisch relevante Vorgänge auslösen. Ein Beispiel ist der vielzitierte Kühlschrank, der Milch nachbestellt. Ein weiteres Beispiel sind Waschmaschinen, die bei Bedarf selbstständig Waschpulver beim Hersteller bestellen können. Dieses (teil)autonome Agieren der Maschinen stellt einen großen Fortschritt dar. Es gibt für solche Smarthome-Produkte allerdings auch juristische Herausforderungen, die gelöst werden müssen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
So stellt sich zum Beispiel die Frage, ob im vorliegenden Fall die Waschmaschine wirksam einen Kaufvertrag über das Waschpulver schließen kann. Vielleicht wollte der Besitzer gar kein Waschpulver bestellen und lehnt eine Bezahlung ab. Zur Beantwortung der Frage nach der Wirksamkeit eines Kaufvertrags ist zunächst kurz zu erläutern, wie er überhaupt zustande kommt. Dies geschieht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen:
Dem Angebot, also der Erklärung, eine bestimmte Sache zu einem bestimmten Preis verkaufen zu wollen, und der Annahme, also der Erklärung, mit dem Angebot übereinzustimmen. Die wirksame Abgabe einer Willenserklärung (Angebot und Annahme) setzt allerdings Rechtsfähigkeit voraus. Und hier liegt für die Juristen die Herausforderung. Rechtsfähigkeit wird bis jetzt nämlich nur natürlichen oder juristischen Personen zugeschrieben, allerdings nicht Maschinen. Können Maschinen also Verträge schließen?
Lösung für teilautonom agierende Produkte
Für teilautonom agierende Maschinen ist diese Frage beantwortet. Entscheidend ist dabei, inwiefern das Agieren der Maschine dem Benutzer, der hinter der Maschine steht, zugerechnet werden kann. Im vorliegenden Fall würde also die Waschpulverbestellung durch die Waschmaschine dem Benutzer zugerechnet werden. Das erscheint sinnvoll, da der Benutzer bei der Konfiguration der Waschmaschine den automatisierten Kauf einrichtet, also die Willenserklärung abgibt, mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses (Waschpulverfüllstand sinkt unter eine bestimmte Grenze) kaufen zu wollen.
Vollständig autonom agierende Produkte
Je selbständiger Maschinen agieren, desto weniger wird allerdings die Zurechnung zu der hinter der Maschine stehenden Rechtsperson funktionieren. Unterstellen wir einmal, die Waschmaschine dürfte das Waschpulver bei von ihr frei auswählbaren Portalen zum günstigsten Preis bestellen. Dann kennt der Nutzer zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots weder seinen Vertragspartner noch den Preis. Ihm sind also relevante Teile des Mindestinhalts des Vertrags nicht bekannt. Mit fortschreitender Autonomisierung der Maschinen bedarf es also anderer rechtlicher Lösungen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Entsprechende Lösungsansätze werden deshalb bereits diskutiert.
Lösungsansatz 1: Blanketterklärung
Ein Ansatz stellt auf die sogenannte Blanketterklärung ab. Bei der Blanketterklärung überlässt der Erklärende einem Dritten ein unterschriebenes Blankett, also eine Art Blanko-Willenserklärung. Von dem Dritten ist dann noch zu spezifizieren, was, wann und zu welchem Preis gekauft werden soll. Der Benutzer von Smarthome-Produkten gibt dem autonomen System nach dieser Lösung also eine Blanketterklärung, die durch das „smarte Haushaltsmitglied“ noch weiter zu spezifizieren ist.
Lösungsansatz 2: Ergänzung Bürgerliches Gesetzbuch
Ein anderer Lösungsansatz stammt von der Arbeitsgruppe „Rechtliche Rahmenbedingungen“ der Plattform Industrie 4.0. Danach soll der allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches durch eine Formulierung ergänzt werden, die besagt, dass die Vorschriften über Willenserklärungen und Vertragsabschlüsse auch dann gelten sollen, wenn sie unter Verwendung von Maschinen erfolgen.
Lösungsansatz 3: E-Persönlichkeit
Der dritte Lösungsansatz kommt vonseiten der EU, die die Schaffung einer E-Persönlichkeit fordert. Autonomen Systemen würde so Rechtsfähigkeit verliehen, das heißt, sie könnten selbst Willenserklärungen abgeben und Verträge schließen.
Fazit
Noch können Maschinen nicht eigenständig Verträge schließen. Aufgrund der fortschreitenden Autonomisierung von Maschinen ist aber abzusehen, dass der Gesetzgeber handeln muss, damit er vom technischen Fortschritt nicht überholt wird. Wie eine entsprechende rechtliche Gestaltung aussehen wird, ist aber noch offen.
So richtig deutsch!
„Dar man das?“, „Darf der Button für mich einkaufen?“
Wenn jemand auf meine Instruktion hin etwas falsch kauft, dann ist das meine Schuld. Der Kaufvertrag ist auch gültig wenn ich mein fiktives Kind zum Milch holen los schicke.