
Kryptoanleger:innen könnten Post vom Finanzamt erwarten. (Foto: picture alliance/dpa | Bernd Wüstneck)
Beachte Spekulationsfrist oder Freigrenze und deine Kryptotransaktionen gehen das Finanzamt nichts an? Ganz so einfach ist es für manche Kryptoanleger:innen nicht mehr. Sie könnten trotzdem Post vom Finanzamt bekommen und Nachweise erbringen müssen. Falls dabei auffliegt, dass geschummelt wurde, drohen Strafen.
Dem nordrheinwestfählischen Finanzamt sollen Daten einer Kryptobörse vorliegen. Transaktionshistorien weiterer Börsen könnten folgen. „Seit Mitte 2022 wissen wir, dass das Finanzamt Gewinne aus Krypto besteuert haben will, und dies wurde Anfang des Jahres durch den Bundesfinanzhof bestätigt“, erklärt Steuerberater Raphael Sperling. Er ist spezialisiert auf Krypto und NFT.

Steuerberater Raphael Sperling alias Tax Sparrow hat sich auf Kryptowährungen und NFT spezialisiert. (Foto: privat)
Freigrenzen und Spekulationsfrist hätten sich dadurch nicht geändert, doch trotzdem könnte es sein, dass manche Steuerzahlenden ihre Transaktionen offenlegen müssen. „Die Finanzämter können nicht wissen, ob die Fristen und Freibeträge tatsächlich eingehalten wurden“, erklärt Sperling. „Wer hier aber Vorsorge betrieben hat und die Zeitpunkte von An- und Verkauf der Kryptowerte belegen kann, hat nichts zu befürchten, falls Post kommen sollte.“
Wer jedoch hohe Gewinne unrechtmäßig versteuert hat, dem droht eine Geldstrafe, ein Eintrag im Führungszeugnis, was ein Berufsverbot (zum Beispiel bei Piloten) nach sich ziehen könnte, oder in besonders schweren Fällen auch Haft.
Wer dem entgehen will, kann noch eine „Ich-komme-aus-dem-Gefängnis-frei-Karte“ spielen, wie der Steuerexperte sagt. „Eine Selbstanzeige beim Finanzamt bewahrt einen vor dem Schlimmsten und sollte gemeinsam mit einem Profi gemacht werden.“
Wen kann die Steuerfahndung betreffen?
Die nordrheinwestfählische Behörde hat das Datenpaket von der Kryptoplattform juristisch erstritten. Die Daten teilen sie jedoch mit Fahndern bundesweit. Bislang soll es sich um die Daten von nur einer Plattform handeln. Doch weitere könnten folgen. „Dank der neuen Regulierungen sind Kryptobörsen dazu angehalten, Daten auf Anfragen der Finanzverwaltung auszuhändigen“, erklärt Sperling.
„Besonders Personen, die in den Jahren 2015 bis 2017 mit Kryptowährungen gehandelt haben, sollten sich in Acht nehmen, wenn sie bisher ihre Einkünfte in der Steuererklärung verschwiegen haben“, sagt er.
Selbstanzeige: Wie gehe ich vor?
„Wer seine Gewinne bisher verschwiegen hat und in den beschafften Daten auftaucht, für den läuft die Zeit langsam ab“, sagt Sperling. Sie werden vom Finanzamt darüber benachrichtigt. Wer eine Selbstanzeige machen möchte, sollte das bereits vorher tun und sich dabei an eine:n passende:n Steuerberater:in oder Fachanwalt oder -anwältin wenden.
Grundlage für die Selbstanzeige sind alle relevanten Transaktionen. „Da es sich um Kryptotransaktionen handelt, sollten diese idealerweise nicht nur mithilfe von Excel zusammengestellt worden sein“, rät Sperling. Besser geeignet seien Krypto-Steuer-Tools wie Cointracking, Blockpit, Accointing oder Koinly.
Die Transaktionshistorien können ergänzt werden durch Mails, Kontoauszüge oder Screenshots. „Sie dokumentieren die Vergangenheit und sind eine gute Ergänzung, um eventuelle Lücken zu schließen“, sagt der Berater. Fehlende Anschaffungskosten oder Ähnliches müssen gegebenenfalls geschätzt werden, um Lücken im Bericht zu vermeiden.
Schätzungen, manuelle Anpassungen im Report oder strittige Ansichten sollten unbedingt in einem Begleitschreiben erklärt werden, rät der Steuerexperte. „Auch wenn es viel klingt, am besten ist es, so viel wie möglich einzureichen und nicht an dienlichen Nachweisdokumenten zu sparen“, sagt Sperling.
Wer glaubt, betroffen zu sein, sollte außerdem die Nachrichten im Blick behalten, rät er. Weitere Kryptobörsen oder andere Quellen wie Steuer-CDs oder Daten aus Insolvenzen könnten jederzeit folgen. „Wer hier Bedenken hat, sollte schnell handeln, bevor die letzte Chance zur Selbstanzeige vom Tisch ist und mit schlimmeren Folgen zu rechnen ist. Es ist eins vor zwölf“, sagt Sperling.