
Eine Kündigung per Whatsapp übermitteln? Im Zeitalter der Digitalisierung liegt das nahe. Es geht schnell und im Grunde lassen sich dort ja ebenso alle Informationen einbetten, die ein Kündigungsschreiben in Papierform auch enthält. Tatsächlich hat im Oktober letzten Jahres das Landesarbeitsgericht (LAG) München auch über einen konkreten Fall entscheiden müssen.
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Kündigung per Whatsapp: Das sagt ein Anwalt
Ein Arbeitgeber teilte über Whatsapp ein Foto eines Kündigungsschreibens mit einem Arbeitnehmer und sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses somit als übermittelt an. Der Mann, der betrunken zu Arbeit kam, wollte die Kündigung nicht anerkennen und klagte. Obwohl der Tatbestand eine Kündigung rechtfertigte, war sie aufgrund der Form unwirksam.
Das LAG München entschied gegen den Arbeitgeber. Aus Sicht des Gerichts konnte diese Form der Kündigungserklärung der Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB nicht genügen. Dazu wies das Gericht darauf hin, dass es zudem an der erforderlichen Originalunterschrift gefehlt habe. Ein Foto einer Kündigung gilt nur als Ablichtung. Die Schriftform bleibe notwendig.
Martin Nebeling ist Partner bei Bird & Bird und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Auf die Frage, ob eine Kündigung per Whatsapp gültig ist, sagt er zu t3n: „Die Antwort ist ganz einfach nein, eine Kündigung muss in der ganz klassischen Form per Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person im Original auf einem Originalbriefbogen erfolgen, der dann übergeben wird.“
Sie dürfe weder per Whatsapp, E-Mail oder Fax verschickt werden.
Das LAG-Urteil vom 28. Oktober 2021 läuft unter dem Aktenzeichen 3 Sa 362/21. Der Fall ist in der Vorinstanz vom Arbeitsgericht (ArbG) Augsburg bereits mit gleichem Urteil vom 26. April 2021 entschieden worden. Das Aktenzeichen lautet 5 Ca 2353/20. Die Frage, ob eine Kündigung per Whatsapp wirksam ist, ist somit mehrfach gerichtlich entschieden. Sie ist unwirksam.