
Was im Büro ein Arbeitsunfall ist, ist weitestgehend definiert. Ganz so eindeutig ist das im Homeoffice meist nicht. Immer wieder müssen Arbeits- und Sozialgerichte konkrete Fälle neu verhandeln und bisweilen sogar Grundsatzentscheidungen treffen.
Nun hat sich jedoch ein Fall ergeben, der in einem normalen Büro passiert ist und bislang nicht verhandelt wurde.
Das Landessozialgericht (LSG) hat über einen Arbeitsunfall entschieden, der sich während des Kaffeeholens ereignete. Das Urteil fiel zugunsten der Klägerin aus: Wer auf dem Weg zur Kaffeemaschine stürzt, ist den Richtern in Darmstadt zufolge unfallversichert. Ein Revisionsverfahren zum Urteil „L 3 U 202/21“ ist beim Bundessozialgericht (BSG) zulässig.
Die Klägerin ist eine Verwaltungsangestellte eines Finanzamtes. Die 57-jährige Frau wollte sich einen Kaffee an einem Kaffeeautomaten im Behördengebäude holen und ist auf dem Weg dorthin auf einem nassem Boden ausgerutscht. Sie brach sich dabei einen Lendenwirbel. Den Unfall wollte sie als Arbeitsunfall von der Unfallkasse Hessen anerkannt haben.
Die Unfallkasse lehnte das Anlehen ab. Der Versicherungsschutz für einen derartigen Fall würde regelmäßig mit dem Kaffeeholen enden. Das wäre zu vergleichen mit dem Mittagessen in der Kantine, das bereits von anderen Sozialgerichten als eigenwirtschaftliche Tätigkeit gewertet wurde und somit der Privatsphäre der Arbeitnehmenden zuzurechnen ist.
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Das Landessozialgericht in Hessen sah das anders und argumentierte, dass Beschäftigte, die sich Nahrungsmittel zum „alsbaldigen Verzehr“ besorgen, grundsätzlich gesetzlich unfallversichert sind – zumindest in einem Arbeitskontext. Beobachterinnen und Beobachter gehen nun davon aus, dass dieser Fall zur Revision beim Bundessozialgericht in Kassel kommt.
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