Hitzefrei im Homeoffice? Anwältin erklärt, was du wirklich von deinem Chef erwarten kannst

Sommer, Sonne, Hitzefrei. So gut wie alle Berufstätigen verbinden mit dieser Reihenfolge vor allem die Schulzeit. In der Arbeitszeit ist es mit diesem Privileg meist nicht mehr weit her. Allenfalls Vorerkrankte und Schwangere können bei hohen Temperaturen ab 35 Grad Celsius noch auf eine hitzebedingte Freistellung hoffen.
Das heißt jedoch nicht, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schutzbedürftig sind. In Geschäftsräumen wie Büros müssen Arbeitgebende tätig werden und Räume beispielsweise klimatisieren. Doch wie verhält sich das eigentlich im Homeoffice? Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf vom Chef spendierte Klimaanlagen hoffen? Und wenn nicht, ist dann wenigstens Hitzefrei drin? Meike Brecklinghaus ist Associate und Mitglied der Praxisgruppe Internationales Arbeitsrecht bei der Anwaltskanzlei Bird & Bird. Die Düsseldorfer Rechtsexpertin kennt die Antwort.
Keine Chance auf Hitzefrei im Homeoffice

Arbeiten früh morgens oder spät abends hilft bei Hitze im Homeoffice. (Foto: Shutterstock-Fizkes)
Grundsätzlich hätten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weder im Homeoffice noch im Büro einen Anspruch auf Hitzefrei, sagt die Juristin im t3n-Gespräch. Dennoch sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber grundsätzlich ebenfalls dafür verantwortlich, dass der Arbeitsplatz den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben genügt – im Homeoffice jedoch mit einer weitreichenden Ausnahme: „Die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Raumtemperatur gelten in diesem Fall nicht“, erklärt Meike Brecklinghaus.
„Denn der Arbeitgeber hat keine direkte Zugriffsmöglichkeit auf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers und kann insofern nicht Abhilfe leisten“, fügt sie hinzu. Arbeitgebende würden in den meisten Fällen nicht wissen, wie der Arbeitsplatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschaffen sei und in welchem Maße die Räume von den Temperaturen betroffen seien.
Arbeitgebende treffen insofern lediglich Unterweisungspflichten. Das heißt, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich durch geeignete Informationen anzuleiten, wie sie selber sicherstellen können, dass die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben auch am häuslichen Arbeitsplatz eingehalten werden. Insofern können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber angehalten sein, Hinweise zu verschiedenen Möglichkeiten der Temperaturregulierung am häuslichen Arbeitsplatz zu geben.
„Im Ergebnis obliegt es im Homeoffice letztlich dem Arbeitnehmer, seinen Arbeitsplatz in einem Zustand zu erhalten, in dem er seine Arbeitsleistung ohne Drohen gesundheitlicher Beeinträchtigungen erbringen kann“, fasst Meike Brecklinghaus zusammen. Ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Arbeitsleistung aufgrund der Temperaturen unmöglich, muss das dem Arbeitgebenden mitgeteilt werden.
Freiwillige Leistung des Chefs bei Hitzewellen
Arbeitgebende haben dann auf freiwilliger Basis die Möglichkeit, beispielsweise die Kosten für eine mobile Klimaanlage oder einen Ventilator zu übernehmen. Darüber hinaus können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Rücksprache mit dem Arbeitgebenden an den betrieblichen Arbeitsplatz zurückkehren, wenn dort angenehmere Temperaturen sichergestellt sind.
Nach Absprache mit Arbeitgebenden können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten auch anpassen, sodass sie in den frühen Morgenstunden oder abends arbeiten und nicht in der Mittagszeit. Übrigens: Sofern Arbeitnehmende remote gar nicht im Homeoffice arbeiten, sondern ein Fall mobiler Arbeit gegeben ist, gilt die Selbstverantwortung erst recht.