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Spotify und Netflix dürfen nicht so einfach an der Preisschraube drehen

Ein Berliner Gericht hat entschieden, dass Preiserhöhungen bei Streamingdiensten wie Netflix oder Spotify nicht so einfach ohne Zustimmung der Verbraucher:innen möglich sind – zumindest wenn die AGB so einseitig verfasst sind wie im vorliegenden Fall.

2 Min.
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Für Streaming-Dienste wie Netflix gelten neue Regeln bei der Preisanpassung. (Foto: MAXSHOT.PL/Shutterstock)

Streamingdienste wie Spotify und Netflix dürfen nicht so einfach einseitig die Preise erhöhen. Das hat jetzt das Berliner Kammergericht entschieden. Verbraucherschützer:innen sehen das als Fortschritt im Sinne der Kund:innen. Insbesondere Spotify hat hier bereits entsprechend reagiert und lässt sich die aktuelle Preiserhöhung durch die Kund:innen abnicken.

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Die Banken haben es schmerzlich lernen müssen, dass einseitige Preiserhöhungen oder Veränderungen wichtiger Vertragsklauseln von den Kund:innen nicht so einfach angenommen werden müssen, jetzt erreicht ein ähnliches Schicksal auch die Anbieter von Streamingdiensten. Preisanpassungsklauseln, bei denen Dienste bei Nichtreaktion der Kund:innen davon ausgehen, dass diese zugestimmt haben, sind unwirksam.

Auf die Formulierung in den AGB kommt es an

In zwei Berufungsurteilen gegen Spotify und Netflix hat das Kammergericht Berlin nämlich jetzt die verwendeten Klauseln für unwirksam erklärt. Das stärkt die Rechte der Verbraucher:innen und ist ein Sieg für den Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegenüber Spotify und Netflix. In der Tat könnte die Entscheidung ein Präzedenzfall für ähnlich gelagerte einseitige Änderungswünsche der Unternehmen sein.

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„Das Urteil könnte grundsätzlich das Aus für künftige einseitige Preiserhöhungen durch Streamingdienste in Deutschland bedeuten. Denn nach Einschätzung des Gerichts dürfen die beiden verklagten Anbieter Netflix und Spotify ihre Preise nicht einseitig anpassen, ohne dass die Kund:innen zugestimmt haben“, glaubt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband.

Allerdings ist, liest man sich das Urteil genauer durch, der Fall auch speziell gelagert. Demnach sehen die AGB beider Unternehmen vor, dass die Unternehmen die Preise eigenmächtig gegenüber den Kund:innen erhöhen dürfen, wenn sich die Gesamtkosten für die Zurverfügungstellung des Dienstes ändern. Beispielhaft nennt etwa Netflix hier die „Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für die technische Bereitstellung und die Verbreitung unseres Dienstes, Kundendienst und andere Kosten des Verkaufs“.

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Trotz Berufungsversuch: Spotify hat schon nachgebessert

Ähnlich hatte im Sommer auch das Landgericht München in einem Verfahren gegen den Streamingdienst Dazn geurteilt. Auch hier hatte Dazn zwar Preiserhöhungen auf diese Weise offengehalten, umgekehrt aber keine Preissenkungen in Aussicht gestellt. Hier ist Dazn zwischenzeitlich tätig geworden und hat die beanstandete Klausel entfernt.

Bei Spotify und Netflix sind dagegen die beanstandeten Klauseln zumindest bisher noch Teil der AGB und Vertragsgrundlage, wie ein Blick in die AGB zeigt. Aber die Umsetzung dürfte in Zukunft schwierig werden – und wahrscheinlich werden die Unternehmen das auch nicht in der bestehenden Weise versuchen. Denn das Gericht hat eine Berufung durch die Unternehmen abgelehnt, so die Verbraucherzentralen.

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Die aktuell anstehende Preiserhöhung von Spotify ist davon übrigens schon nicht mehr betroffen. Denn offenbar hat das Unternehmen, nachdem das LG Berlin vor dem Kammergericht schon entsprechend entschieden hatte, dahingehende Vorkehrungen getroffen. Die Kund:innen haben drei Monate Zeit, die Erhöhung anzunehmen, wobei ansonsten eine Kündigung durch den Streamingdienst droht und im Sinne des Gesetzes auch erfolgen dürfte.

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