TTDSG: Was die neuen Cookie-Regeln für Website-Betreiber bedeuten
Ohne Cookies geht es im Netz nicht. Egal, ob technisch notwendig, für Werbezwecke oder Search Engine Optimization (SEO) – auf so gut wie jeder Website werden die Besucher:innen dazu aufgefordert, ihre Zustimmung für die Datenverarbeitung via Cookies zu geben. Was gefühlt seit dem Inkrafttreten der DSGVO-Verordnung schon gängiges Prozedere ist, wird jetzt offizielle Notwendigkeit: Am 1. Dezember 2021 ist das TTDSG in Kraft getreten, das sogenannte Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz.
TTDSG fordert „echte Einwilligung“ für Cookies
Heißt für Website-Betreiber:innen, Agenturen und Firmen nun Folgendes: Sie brauchen die echte Einwilligung der Besucher:innen, wenn sie Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers speichern oder darauf zugreifen wollen. Sprich: Wer sich bisher um einen sogenannten Cookie-Consent-Banner, bei dem der:die Besucher:in eine Auswahl zur Zustimmung treffen kann, gedrückt hat, kommt jetzt nicht mehr drum herum.
Von diesem Gesetz gibt es nur zwei Ausnahmen: Technisch absolut notwendige Cookies und Cookies und Informationen, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen, sind ausgenommen.
Neue Cookie-Regeln beziehen sich auch auf Smarthome und Messenger
Wichtig zu wissen: Laut TTDSG bezieht sich die Nutzung der Daten ausdrücklich auf die „Endeinrichtungen“. Dazu zählen sämtliche Geräte, die mit dem Internet verbunden sind, also beispielsweise auch Smarthome-Anwendungen sowie Messenger-Dienste wie Whatsapp oder Threema. Darüber hinaus geht es auch nicht nur um rein personenbezogene Daten, sondern um sämtliche Techniken und Informationen, die beim Besuch der Website vom Betreiber erhoben werden.
Neu ist außerdem, dass statt der Cookie-Banner sogenannte PIMS-Dienste oder Cookie-Manager anerkannt werden sollen. Dank dieser „Personal Information Management Systems“ müssen Besucher:innen nur einmalig ihren Haken zur individuellen Zustimmung oder Ablehnung für die Nutzung der Seite geben. Dank der PIMS-Dienste wird die Entscheidung dann an alle weiteren Websites des Anbieters weitergeleitet. Die Anerkennung dieser Dienste per Gesetz wird allerdings noch etwas dauern.
„der:die Besucher:in“
Ja, gute Vorlage für die jetzt notwendige Formulierung in diesen Fällen.
„der:die Besucher:in“
Ist ja toll mit dem Gendern und auch „wichtig“. Trotzdem macht es Texte einfach nicht mehr sonderlich les- und aufnehmbar – auch in Zeiten der digitalen Ablenkungen macht es Texte nur noch unleserlicher.