Es ist ganz einfach: Wer die Arbeit nicht macht, hat auch keinen Anspruch auf Gehalt. Ausnahmen sind die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub. Das gilt sowohl im Büro als auch im Homeoffice. Glauben Arbeitgebende, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter faul sind, müssen sie aber nachweisen, dass während der Arbeitszeit nicht gearbeitet wurde. Sie können das Gehalt nicht auf Verdacht zurückverlangen. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern hat das jetzt deutlich gemacht (Az.: 5 Sa 15/23).
Homeoffice: Anspruch auf Rückzahlung des Gehalts?
Im konkreten Fall hat eine leitende Pflegefachkraft einen Teil ihrer Arbeitsleistung im Homeoffice erledigt. Sie konnte für das Pflegemanagement notwendige Unterlagen in den heimischen vier Wänden aufbereiten. Die geleisteten Arbeitszeiten musste sie monatlich in einer vorgegebenen Tabelle erfassen. Jedoch hat der Arbeitgeber beklagt, dass unter anderem Qualitätshandbücher nicht vollständig übergeben wurden, obwohl sie in ihren Aufzeichnungen über 300 Arbeitsstunden festgehalten hat. Daraufhin forderte er Gehalt zurück.
Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Das entschied – wie auch die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Stralsund –, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt habe. Er habe nicht ausreichend darlegen können, dass die leitende Pflegekraft zumindest an einzelnen Tagen oder Stunden gar nicht gearbeitet habe beziehungsweise welche Tage oder Stunden dies betreffe, so die Begründung. Ob die Arbeit vollständig ist oder nicht, sei unerheblich.
Dass sie gearbeitet habe, ergebe sich insbesondere aus E-Mails, die die Klägerin an den Arbeitgeber versandt hat. Dort waren Anlagen beigefügt, die zumindest auf eine gewisse Arbeitsleistung schließen lassen. Das Urteil der Richter macht klar, dass es unerheblich sei, ob die Arbeitnehmerin die Aufgaben in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt habe. Ein Arbeitnehmer erfülle seine Leistungspflicht, wenn sie oder er unter angemessener Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet.
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Dein t3n-Team
Nicht DIE Chefin hat geklagt, sondern die Arbeitnehmerin. Steht alles im verlinkten Urteil. Selbst mit diesen Fakten kann man eine Boulevard-Headline schreiben.